Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163249/2/Fra/Se

Linz, 16.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H B, A, A, vertreten durch Dr. J P Rechtsanwalt GesmbH, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Mai 2008, VerkR96-18957-2006/Bru/Pos, betreffend Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hat, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,34 Sekunden festgestellt.

 

Tatort: Gemeinde Pucking, auf der A25, bei Kilometer 3.300, Fahrtrichtung Knoten Haid

Tatzeit: 14.8.2006, 15.31 Uhr

 

Fahrzeug: Kennzeichen, Personenkraftwagen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Bw insbesondere vor, dass er im Verfahren VerkR96-18957-2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen einer gleichartigen Übertretung, begangen am 14.8.2006 um 15.29 Uhr, bereits rechtskräftig bestraft wurde, weshalb aufgrund der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände von einer Deliktseinheit auszugehen sei.

 

Der Bw ist mit diesem Vorbringen aus folgenden Gründen im Recht:

 

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen.

 

Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei einem fortgesetzten Delikt. Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die wegen der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines doch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Der Zusammenhang muss sich äußerlich durch eine zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Handlungen, die zeitlich so weit auseinander liegen, dass sie nicht mehr als zusammengehörig angesehen werden können, sprechen in der Regel gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges. Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zu § 22 VStG entwickelt.

 

Es trifft zu, dass der Bw von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land rechtskräftig wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 bestraft wurde. Diese Übertretung hat der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges auf der A25, Welser Autobahn, Fahrtrichtung Knoten Haid, am 14.8.2006 um 15.29 Uhr – sohin 2 Minuten vor der gegenständlichen Übertretung – begangen. Wenngleich hier zwei Tathandlungen vorliegen, liegt ein objektiv relativ enger zeitlicher Zusammenhang sowie die Gleichartigkeit der Begehungsform vor. Die äußeren Umstände dieser beiden Teilhandlungen, welche in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, stellen sich sohin rechtlich als ein einziges Delikt dar.

 

Da sich sohin die Berufung bereits aus den oben genannten Gründen als erfolgreich erweist, war auf die weiteren Einwendungen des Bw hinsichtlich der Messung, welche im o.a. Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bereits ausreichend besprochen wurden, nicht mehr einzugehen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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