Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163253/2/Ki/Bb/Da

Linz, 17.06.2008

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn F S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R S, M, L, vom 21.4.2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.4.2008, GZ VerkR96-11003-2006, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch folgender Satz angefügt wird:

 

         "Das Niederspannen der transportierten Stahlträger mit nur drei         Zurrgurten war aufgrund von frei gebliebenen Zwischenräumen          wirkungslos, ein Formschluss der Ladung nach allen Seiten hin war nicht         gegeben (Abstand zur Stirnwand ca. 20 bis 120 cm)."

 

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen     Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro (= 20 % verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.4.2008, GZ VerkR96-11003-2006, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit im Sinne des § 9 Abs.1 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der Firma F S Transport GesmbH, D, welche Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen bzw. und dessen Beladung ist, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften enspricht, weil die Beladung am 16.3.2006 um 14.15 Uhr auf der A 9 in Schlierbach, km 12,500, nicht nach allen Seiten hin ausreichend gesichert war.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe               60 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von    15 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Der Berufungswerber tritt diesem Straferkenntnis vom 3.4.2008 mit der begründeten Berufung 21.4.2008 entgegen.

 

Er bringt darin im Wesentlichen vor, dass die erstinstanzliche Behörde unrichtig zum Ergebnis gelangt sei, dass es seine Aufgabe sei, die Lenker seiner Fahrzeuge über die ausreichende Ladungssicherung zu informieren.

 

Abgesehen davon weise er seine Mitarbeiter in den monatlichen Mitarbeiterbelehrungen ausdrücklich auf die Bestimmung des § 101 Abs.1 lit.e KFG hin und insbesondere auch darauf, dass darauf zu achten sei, dass die Ladung so verstaut und gesichert sein müsse, dass sich die Lage dieser nicht verändern könne. Wie die Sicherung der Ladung dann zu erfolgen habe, müsse vor Ort vom jeweiligen Mitarbeiter selbständig entschieden werden. Es sei ihm nicht zuzumuten, täglich sämtliche Ladetätigkeiten seiner Mitarbeiter zu kontrollieren, da damit der Betriebsstillstand eintreten würde.

Darüber hinaus würden diese Ladetätigkeiten allesamt außerhalb des Betriebsstandortes durchgeführt bzw. würden die Fahrer mit diesen Fuhren niemals in den Betrieb kommen, sondern direkt zum Entladeort fahren.

 

Im gegenständlichen Fall habe die Autobahnpolizeiinspektion Klaus die Weiterfahrt des Lenkers jedenfalls nicht verhindert. Es seien lediglich die Zurrgurte auf andere Art und Weise verzurrt worden.

 

Schließlich handle es sich bei seinen Mitarbeitern um ausgebildete Kraftfahrer, welchen die Bestimmungen des KFG einerseits geläufig seien und welche über diese Bestimmungen auch entsprechende staatliche Prüfungen abgelegt hätten. Diesen staatlichen Prüfungen seien auch Lehrveranstaltungen vorausgegangen, welche sich eingehend mit den Bestimmungen der StVO und des KFG und daher auch mit § 101 Abs.1 lit.e KFG auseinandergesetzt hätten. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung seien die jeweiligen Kraftfahrer befugt und befähigt, entsprechende Kraftfahrzeuge zu lenken. Er müsse daher davon ausgehen können, dass die von ihm beschäftigten Mitarbeiter, welche die entsprechenden staatlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt hätten, auch tatsächlich befähigt seien, das Ladegut entsprechend zu sichern.

 

In den Fällen der Sicherung des Ladegutes sei ihm nicht einmal die Vornahme von Stichproben möglich, da die Ladetätigkeit außerhalb des Betriebes durchgeführt werde und der Transport in weiterer Folge direkt zum Empfänger des Ladegutes erfolge, sodass er nicht in der Lage sei, die Verladetätigkeit zu kontrollieren.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2.6.2008,        GZ VerkR96-11003-2006-Hai, vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher als rechtzeitig anzusehen.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde                   (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Firma F S Transportgesellschaft mbH mit Sitz in T, D, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber entsprechend des zugrundeliegenden Auszuges aus dem Firmenbuch vom 18.4.2006 seit 20.2.1989 und damit auch am Vorfallstag war, war zur Begehungszeit Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen und des Anhängers mit dem Kennzeichen. Bei der Verkehrskontrolle durch Beamte der Autobahnpolizeiinspektion Klaus am 16.3.2006 um 14.15 Uhr in Schlierbach, auf der A 9 bei km 12,500, Richtungsfahrbahn Wels, wurde dieses Sattelkraftfahrzeug von Herrn C H gelenkt. Anlässlich dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass die am Kraftfahrzeug transportierten Stahlträger nicht ausreichend gesichert waren, da das Niederspannen mit nur drei Zurrgurten aufgrund von frei gebliebenen Zwischenräumen wirkungslos, ein Formschluss der Ladung nach allen Seiten hin nicht gegeben war (Abstand zur Stirnwand ca. 20 bis 120 cm).

 

Gegen das nach außen vertretungsbefugte Organ des Zulassungsbesitzer als auch gegen den Lenker C H wurde jeweilig Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG erstattet, wobei betreffend das Verfahren gegen den Lenker auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24.5.2007, GZ VwSen-161939/5) hingewiesen wird.

 

Entsprechend dem Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. W I der nunmehrigen Direktion Straßenbau und Verkehr des Landes Oberösterreich, Abteilung Verkehr vom 10.12.2007, AZ VT-010000/7422-2007-Inr, hätten mindestens 14 Zurrgurte, STF 450daN zum Einsatz kommen müssen, um die gegenständliche Ladung den Vorschriften entsprechend und ausreichend zu sichern.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
 
3.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. 
 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung     müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu     sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

3.2. Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt, am 16.3.2006  handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F S Transportgesellschaft mbH, T, D. Diese Firma war zum Vorfallzeitpunkt Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen und des Anhängers mit dem Kennzeichen . Der Berufungswerber trägt damit in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Firma die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG wurde nicht behauptet. 

 

Zum Vorfall selbst – der nicht ausreichenden Ladungssicherung – ist festzustellen, dass die vorliegende Anzeige vom 4.4.2006, welche sich auf die dienstliche Wahrnehmung von Beamten der Autobahnpolizeiinspektion K,  von welchen entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwartet werden kann, dass sie befähigt sind, Verkehrsvorgänge richtig wahrzunehmen, stützt und das schlüssige und durch den Berufungswerber unwidersprochen gebliebene Sachverständigen-Gutachten des Ing. I vom 10.12.2007 ausreichende Beweise dafür darstellen, dass der Berufungswerber die Tat in objektiver Hinsicht begangen hat.

 

Der Berufungswerber vermeint offenbar, es treffe ihn kein Verschulden, da er die Fahrer monatlich belehre und es ihm als Besitzer mehrerer Fahrzeuge nicht zuzumuten sei, ständig die Ladungen zu überwachen. Dieser Argumentation durch den Berufungswerber ist aber zu entgegnen, dass für die Beladung eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich neben dem Lenker (§ 102 Abs.1 KFG), der Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs.1 KFG) bzw. Mieter (§ 103a Abs.1 Z3) und ein allenfalls vorhandener Anordnungsbefugter (§ 101 Abs.1a KFG) verantwortlich ist. 
 
Dem Zulassungsbesitzer bzw. dem im Sinne des § 9 Abs.1 VStG als Verantwortlichen desselben kommt im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf die Beladung seiner Fahrzeuge zu. Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass er selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht, er hat aber in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer (bzw. nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass ein gesetzeskonformer Transport sichergestellt ist und Verstöße gegen die Beladungsvorschriften ausgeschlossen sind. Hiefür reichen bloße Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, monatliche Mitarbeiterbelehrungen, Verteilung von Fahrerhandbüchern, Aufnahmen allfälliger einschlägiger Klauseln in Arbeitsverträge, bloße stichprobenartige Kontrollen, nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene Überprüfungen, etc. nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer bzw. das nach außen vertretungsbefugte Organ grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer (bzw. nach außen Berufene) hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe seines Betriebes oder Fuhrparks nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen. Dabei trifft ihn nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH 20.2.1991, 90/02/0145). 

Zur Erfüllung der obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; vielmehr hat er durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH 21.4.1999, 98/03/0350). Auch die Ablegung von staatlichen Prüfungen über die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes durch die beschäftigten Lenker kann den Zulassungsbesitzer (bzw. das nach § 9 VStG verpflichtete Organ) von seiner normierten Überwachungsfunktion im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG nicht entpflichten. Nur ein wirksam eingerichtetes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer (bzw. das nach § 9 Abs.1 VStG verpflichtete Organ) von seiner Verantwortung. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 17.1.1990, 89/03/0165).

 

Der Berufungswerber hat dargelegt, dass er in seinem Unternehmen zwar monatliche Mitarbeiterbelehrungen vorgesehen hat, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Beladevorschriften, entgegenzutreten, jedoch kann diese einzige nicht inhaltlich näher dargelegte Maßnahme nicht als ausreichende Kontrolltätigkeit angesehen werden, welche ihn zu entlasten vermag. Der Berufungswerber konnte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachweis eines lückenlosen Kontrollsystems nicht erbringen bzw. ist es ihm nicht gelungen, das Vorliegen eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems darzulegen. Vielmehr lässt sein Vorbringen darauf schließen, dass ein Kontrollsystem im Betrieb des Berufungswerbers überhaupt nicht existiert. Es hätte nämlich in diesem Zusammenhang zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines entsprechenden Kontrollsystems der konkreten Darlegung und des Nachweises darüber bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen vorgenommen werden, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen. Er konnte damit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften, weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen ist.

 

3.3. Zur Strafbemessung ist Folgendes anzumerken:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG sind gemäß § 134 Abs.1 KFG mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. 

 

3.3.2. Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, stellen jedenfalls potentiell eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Es ist daher sowohl aus generalpräventiven Gründen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Einerseits um die Allgemeinheit zur Einhaltung der Vorschriften zu sensibilisieren und andererseits um die betreffende Person vor der Begehung weiterer Übertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist im Rahmen der Strafbemessung – mangels Mitwirkung des Berufungswerbers - von einem monatlichen Einkommen von ca. 2.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Entsprechend der beiliegenden Verwaltungsvormerkungsevidenz der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck war der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt nicht mehr unbescholten. Er weist mehrere rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen – soweit daraus ersichtlich, offenbar keine einschlägige – auf. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Straferschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Die verhängte Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) beträgt lediglich 3 % der möglichen Höchststrafe und kann keineswegs als überhöht angesehen werden. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und kann (noch) als angemessen angesehen werden, um den Berufungswerber dazu zu bewegen, durch Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems die Einhaltung der Beladevorschriften entsprechend sicherzustellen und ihn künftighin von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
Zu II.:
 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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