Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150647/10/Lg/Hue

Linz, 29.05.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A K, S, B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18. Dezember 2007, Zl. BauR96-434-2007, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 8. November 2007, Zl. BauR96-434-2007, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

(§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 49 Abs.1 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 7. Dezember 2007 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 8. November 2007, Zl. BauR96-434-2007, betreffend einer Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gem. § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei am 15. November 2007 beim Postamt 4400 Steyr hinterlegt worden. Damit habe die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen und endete somit am 30. November 2007 (richtig wohl: 29. November 2007). Der Einspruch vom 7. Dezember 2007 sei daher verspätet.

 

2. In der Berufung bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass er sich nicht der Strafe entziehen wolle und beantragte eine Strafmilderung bzw. "eine Arbeitseinteilung im sozialen Bereich".

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mittels Strafverfügung vom 8. November 2007, Zl. BauR96-434-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bestraft. Die Zustellung erfolgte mittels Hinterlegung am 15. November 2007 beim Postamt 4400 Steyr.   

 

Mittels E-Mail vom 7. Dezember 2007 erhob der Bw Einspruch gegen diese Strafverfügung.   

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Da die Erstbehörde verabsäumt hatte vor Bescheiderlassung die mögliche Verspätung des Einspruchs dem Bw vorzuhalten (vgl. neben vielen VwGH 85/07/0123 v. 16.7.1985) bzw. die Ortsabwesenheit des Bw zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung zu überprüfen, beauftragte der Unabhängige Verwaltungssenat die belangte Behörde, das Ermittlungsverfahren entsprechend zu ergänzen.

 

Aus der dann von der Erstbehörde beigeschafften Dokumenten der Österreichischen Post geht hervor, dass die gegenständliche Strafverfügung ab 15. November 2007 zur Abholung bereit gehalten worden und vom Bw am 27. November 2007 behoben worden ist.

 

Daraufhin wurde der Bw mittels Schreiben vom 14. April 2008 aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben bzw. überprüfbare Beweise einer eventuellen Ortsabwesenheit zwischen dem 15. und 27. November 2007 vorzulegen.       

 

Dazu brachte der Bw zum Verfahrensgegenstand lediglich vor, dass eine Ortsabwesenheit gewesen sein könnte.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gem. § 17 Abs. 1 ZustellG ist das Schriftstück, kann die Sendung an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. (Abs. 3)

 

In den Stellungnahmen wird die (hier allein gegenständliche) Verspätung der Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung nicht bestritten. Geltend gemacht werden im Wesentlichen Argumente, welche die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht betreffen. Trotz entsprechender Aufforderung wurde vom Bw weder dargelegt, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung und bis zu welchem Zeitpunkt er ortsabwesend war, noch andere diesbezügliche Beweismittel angeboten. Der Hinweis des Bw, dass er "ortsabwesend gewesen sein könnte" ist nicht dazu geeignet, die Rechtmäßigkeit des hier gegenständlichen Zurückweisungsbescheides in Frage zu stellen.

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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