Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163027/2/Bi/Se

Linz, 06.06.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W P, R, vom 4. März 2008 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 28. Februar 2008, VerkR96-5868-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs. 1 Z3 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  eine Geldstrafe von 36 Euro (14 Stunden EFS) verhängt, weil er am 11. Juli 2007 um 16.35 Uhr den Pkw   in Ried/I. auf der Hartwagner Straße im Bereich der Kreuzung Landshuter Platz in FR Schärdinger Straße gelenkt habe und trotz gelbem nicht blinkenden Lichts der VLSA nicht an der Halte­linie angehalten habe, sondern weitergefahren sei, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre.  

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ihm werde in der Begründung des Straferkenntnisses nun auf einmal ein Nichtanhalten bei Rotlicht zur Last gelegt. Eine Strafverfügung vom 9.2.2006 habe es nie gegeben. Die Wortwendung, er könne sich in jeder Richtung rechtfertigen, lege nahe, dass er ohnehin lüge, obwohl er die Angaben des Meldungslegers nie in Zweifel gezogen habe. Er habe nie bestritten bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren zu sein, habe aber sein Fahrzeug nicht mehr sicher vor der Haltelinie anhalten können.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass gegen die Zulassungsbesitzerin des Pkw  , die Gattin des Bw, Anzeige wegen Missachtung des gelben nicht blinkenden Lichts an der genannten Kreuzung am 11. Juli 2007, 16.35 Uhr, erstattet wurde.

Die Strafverfügung vom 18. Juli 2007 war an die Gattin des Bw gerichtet und fristgerecht beeinsprucht, wobei der Bw zusätzlich einen Einspruch samt Recht­ferti­gung im eigenen Namen erhob – darin gab er sich selbst als Lenker bekannt – und zusammen mit dem Einspruch seiner Gattin persönlich bei der Erstinstanz einbrachte.

Am 10. August 2007 wurde der Meldungsleger GI O einvernommen und der Bw mit Schreiben vom 13. August 2007 vom Ergebnis der Beweisauf­nahme verständigt – mit dem Hinweis auf den Einspruch gegen die (an seine Gattin gerichtete) Strafverfügung vom 18. Juli 2007.

Der Bw gab eine mit 15. August 2007 datierte Stellungnahme bei der Erstinstanz ab.

Im Akt befindet sich außerdem eine gegen den Bw als Beschuldigten gerichtete Strafverfügung der Erstinstanz vom "9. Februar 2006", zugestellt am 27. Sep­tem­­ber 2007 an den Bw persönlich, samt Einspruch vom selben Tag mit dem Tatvorwurf, er habe als Lenker des genannten Pkw zur genannten Zeit nicht "an der Haltelinie angehalten".

Das nunmehr in Berufung gezogene Straferkenntnis ist gleichlautend.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gilt gelbes nicht blinkendes Licht ... als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahr­zeuge ... anzuhalten a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie.

 

Die Verfolgungsverjährungfrist des § 31 Abs.2 VStG beträgt im ggst Fall sechs Monate – sie begann am 11. Juli 2007 und endete am 11. Jänner 2008.

In dieser Zeit wurde dem Bw als Beschuldigten nie ein Tatvorwurf entsprechend der Bestimmung des § 38 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs 3 lit.a StVO 1960 zur Last gelegt, was nun auch nicht mehr nachholbar ist. Inhaltlich war auf seine Argu­mente daher nicht mehr einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Verjährt

 

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