Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163144/2/Bi/Se

Linz, 09.06.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R R, M, vom 12. April 2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26. März 2008, VerkR96-1123-2006, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 ivm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 29 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungs­besitzer des Kombi   trotz schriftlicher Aufforderung der BH Grieskirchen, VerkR96-9753-2005, vom 30. Dezember 2005, zugestellt am 2. Jänner 2006, nicht binnen vier Wochen, dh bis 30. Jänner 2006, eine schriftlich beglaubigte Erklärung des von ihm angegebenen Lenkers Herrn D P vorgelegt habe, womit die Lenkerauskunft vom 1. Dezember 2005 als unrichtig gewertet worden sei.    

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,90 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Lenkerauskunft insofern richtig gegeben, als er "N B 17" und nicht "12" angegeben habe. Das Wort "inconnu" gebe es im Rumänischen nicht, was heiße "unbekannt" – verzogen oder gänzlich unbekannt? Herr P sei keine erfundene Person, sondern dieser habe sogar eine österreichische Lenkberechtigung, ausgestellt von der BH Freistadt. Er habe seine Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG erfüllt und sei gesetzlich nicht verpflichtet, eine beglaubigte Erklärung aus Rumänien beizubringen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Geschwindigkeit des auf den Bw zugelassenen Pkw   am 25.9.2005, 12.02 Uhr, in Schlüßlberg, L, km 9.250, FR Grieskirchen, mittels Radarmessung (nach Abzug) mit 65 km/h trotz erlaubter 50 km/h festgestellt wurde. Eine Anhaltung erfolgte nicht.

An den Bw als Zulassungsbesitzer erging seitens der BH Grieskirchen als Tatortbehörde die Aufforderung zur Lenkerauskunft vom 24. November 2005, zu­ge­stellt laut Rückschein am 28. November 2008. Der Bw wurde als Zulassungs­besitzer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung den Lenker des genannten Kfz am 25. September 2005, 12.01 Uhr, mitzuteilen. Genannt war auch der Ort des Lenkens und die dem Lenker anzulastende Geschwindigkeits­überschreitung.

Der Bw teilte mir Schreiben von 1. Dezember 2005, bei der BH eingelangt am 2. Dezember 2005, mit Herr D P, FS BH Freistadt, wohnhaft in "  C, N B 12", Beruf Arbeiter, habe das Fahrzeug gemäß dem Aufforderungsschreiben gelenkt und könne dazu Auskunft erteilen.

Daraus hin erging an den genannten Lenker ein Schreiben der BH Grieskirchen vom 12. Dezember 2005, VerkR96-9753-2005, das jedoch insofern nicht zugestellt werden konnte, als es von der rumänischen Post mit dem Vermerk "inconnu – necunoscut" zurückgeschickt wurde – die Adresse auf dem Kuvert entsprach genau den Angaben des Bw, dem daraufhin von der BH Grieskirchen mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 aufgetragen wurde, binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche beglaubigte Erklärung des angegebenen Lenkers vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach er­geb­nis­losem Ablauf dieser Frist davon ausgegangen werde, dass die Lenker­auskunft vom 1. Dezember 2005 falsch gewesen sei. Das Schreiben wurde am 2. Jänner 2006 zugestellt – jedoch reagierte der Bw daraus nicht, worauf ihm mit Strafverfügung der BH Grieskirchen vom 10. Februar 2006 eine Verwaltungs­über­tretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 insofern zur Last gelegt wurde, als er "nicht binnen vier Wochen ab 2. Jänner 2006 eine schriftlich beglaubigte Erklärung des angegebenen Lenkers D P vorlegt habe. Die Lenkeraus­kunft vom 1. Dezember 2005 werde daher, wie angedroht, als unrichtig gewer­tet."   

Der Bw berief sich im Einspruch vom 1. März 2006 auf eine richtige und fristge­rechte Lenkerauskunft und darauf, dass die BH Grieskirchen bislang dem ange­gebenen Lenker noch keine Strafverfügung geschickt habe.

Nach Abtretung des Verfahrens an die Wohnsitz BH des Bw gemäß § 29a VStG erging nach Parteiengehör das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Ein Verwaltungsstraftatbestand betreffend verweigerter Mitarbeit eines Zulassungs­besitzes an der Prüfung der Richtigkeit seiner Lenkerauskunft ist im KFG unbekannt. Daraus folgt, dass die Behörde, wenn sie die Lenkerauskunft für falsch hält, dem Bw vorzuwerfen hat, dass diese Lenkerauskunft insofern unrichtig war, als er nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Aufforderungs­schreibens eine richtige Lenkerauskunft erteilt hat.

Das ist im ggst Fall unterblieben; jedoch wurde der Tatvorwurf auf die Nichter­füllung der von der Behörde auferlegten Verpflichtung innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des diesbezüglichen Schreibens – unzulässig – abgeändert. Ein dem § 103 Abs.2 KFG 1967 entsprechender Tatvorwurf wurde dem Bw innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht gemacht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine Verfahrens­kostenbeiträge anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Tatbestand der Nichtmitwirkung des Zulassungsbesitzers bei der Prüfung der Richtigkeit seiner Lenkerauskunft existiert im KFG nicht -> Verjährung -> Einstellung

 

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