Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163165/5/Bi/Se

Linz, 10.06.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, N, vom 25. März 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. März 2008, VerkR96-25889-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die im  angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe auf 70 Euro herab­gesetzt wird. 

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 7 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde die über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z7 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängte Geldstrafe von 200 Euro auf 100 Euro und die Ersatzfreiheits­strafe von 96 auf 60 Stunden herabgesetzt.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe dem Polizeibeamten gegen­über vergessen zu erwähnen, dass er bei Lagerhaus F S abholen sollte, was er auch getan habe – dazu legte er eine (nicht auf Namen ausgestellte) Rechnung der L V, Werkstatt F, vom 30.11.2007, 11.01 Uhr, vor, aus der sich vier Positionen (ua eine Beilag­scheibe und der Federring) ersehen lassen. Er macht geltend, auf­grund dieser Tatsache müsse die Strafe überhaupt aufgehoben werden. Als Allein­verdiener, der jetzt noch dazu arbeitslos sei, seien 110 Euro nicht leistbar, zumal er die Strafe nun selbst bezahlen müsse.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Dem Bw wird in der – aufgrund des nur gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruchs vom 18. Jänner 2008 im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsenenen – Strafverfügung der Erstinstanz vom 6. Dezember 2007 zur Last gelegt, am 30. November 2007, 10.25 Uhr, in der Gemeinde Frankenmarkt, B1 bei km 261.652 als Lenker des Lkw   mit einem hzGG von 17990 kg dem "Fahrverbot für Lkw mit einem hzGG von mehr als 3,5t, ausgenommen Ziel- und Quell­verkehr für die Gemeindegebiete Franken­burg aH, Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen adV, Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen iA" nicht beachtet zu haben.

Laut Anzeige erfolgte die Anhaltung um 10.25 Uhr durch den Meldungs­leger RI M H bei km 261.652, das ist laut DORIS-Online Landkarte etwa auf Höhe der Bushaltestelle Mühlberg/Kläranlage, dh vor der Abzweigung zum L in H  . Der Bw hat sich damals damit verantwortet, er komme aus Richtung Eferding, müsse nach Jeging – das nicht vom Fahrverbot ausgenommen und daher nicht als Zielverkehr anzusehen ist – und wisse nichts von einem Fahrverbot.

Die vorgelegte Lagerhaus-Rechnung passt zwar zeitmäßig zur Anhaltung, ist aber kein Beweis dafür, dass der Bw selbst dort war, da sie nicht auf einen Namen und auch nicht auf den damaligen Arbeitgeber des Bw, die J-R Spedition und Transportlogistik GmbH, F, ausgestellt war, was aber zu erwar­ten wäre, hätte es sich tatsächlich um einen Auftrag des Arbeitgebers an den Bw gehandelt. Private Schraubenkäufe eines Lkw-Lenkers sind nicht als "Zielfahrt" iSd Fahrverbotsausnahme anzusehen. Abgesehen davon ist fragwür­dig, warum sich der Bw erst über vier Monate später an so etwas erinnert und sogar eine Rechnung präsentiert, wenn er nicht mehr beim früheren Arbeitgeber beschäftigt ist. Die Strafe aufgrund der jetzt vorgelegten Rechnung aufzuheben besteht kein Anlass, zumal der Schuldspruch rechtkräftig ist und die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 VStG nicht vorliegen.

 

In rechtlicher Hinsicht geht der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund der (nicht belegten) Arbeitslosigkeit davon aus, dass der Bw nun ein Arbeitslosengeld nach einem Einkommen von 1.400 Euro netto monatlich erhält, dh etwa 80 % davon verdient, wobei sich die vom Bw am 18. Jänner 2008 bekanntgegebenen Sorgepflichten für die Gattin und Schulden nicht geändert haben, die aber bereits bei der Strafherabsetzung um immerhin die Hälfte laut angefochtenem Bescheid ebenso berücksichtigt wurden wie die Unbescholtenheit des Bw.

Das nun geringere Einkommen ist geeignet, eine nochmalige Herabsetzung der Geldstrafe zu rechtfertigen. Die nunmehr verhängte Strafe liegt unter Bedacht­nahme auf die Kriterien des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Hinkunft zur genaueren Beachtung für ihn geltender Verbote anhalten. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Herabsetzung der Geldstrafe wegen geänderter finanzieller Verhältnisse

 

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