Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340056/4/Br/Ps

Linz, 17.06.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H A, B, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F H, F, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 15.4.2008, Zl. Agrar96-41-2008, nach der am 3.6.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.        Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrens­kosten 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 5/2008.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat in Erledigung der Selbstanzeige des Berufungswerbers mit dem o.a. Straferkenntnis über diesen eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 25.11.2007 von 10.00 bis 12.15 Uhr am A, im Bereich Z, Abundesstraße km 21, öffentlicher Badeplatz, als Lizenznehmer die Fischerei ausgeübt, obwohl die Ausübung des Fischfanges am A durch Lizenznehmer auf die Zeit vom 15. Mai bis 20. November eines jeden Jahres beschränkt ist und er dadurch nach § 49 Abs.1 Z22 Oö. Fischereigesetz iVm § 11 leg. cit. und § 5 Abs.1 der Afischerei­ordnung verstoßen habe.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete das Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen:

"Aufgrund einer Anzeige des S vom 8.2.2008 wurde Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

Gemäß § 49 Abs. 1 Ziff. 22 Oö. Fischereigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sachlichen und örtlichen Verboten nach § 32 Abs. 2 bis 4 und 7 oder einem in einer nach § 11 oder § 32 Abs. 5 und 6 erlassenen Verordnung verfügten Gebot oder Verbot zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz hat die Landesregierung, soweit es im Interesse der Fischereiwirtschaft notwendig ist, nach Anhören des Landesfischereirates für bestimmte Gewässer durch Verordnung eine Fischereiordnung zu erlassen. Eine Fischereiordnung istjedenfallsfürdie Donau, für den A, den M und den T zu erlassen.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz sind in die Fischereiordnung nach Erfordernis die näheren Bestimmungen über den Fischereibetrieb, die Ausübung von Koppelfischereirechten, die Anzahl der auszugebenden Fischergastkarten und Lizenzen, Fischschonstätten und deren Kennzeichnung, Schonzeiten, Mindestfangmaße, Fangzeiten, Arten des Besatzes, Fangarten und Fangmittel und den Fischereischutz aufzunehmen. In der Fischereiordnung können Angelegenheiten bezeichnet werden, die einer Regelung durch den Fischereirevierausschuss überlassen bleiben. Kommt eine Regelung innerhalb eines Jahres ab der Erlassung der Verordnung nicht zustande, so ist die Angelegenheit von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 der Afischereiordnung ist die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer auf die Zeit vom 15.05. bis 20.11. eines jeden Jahres beschränkt.

Die strafbare Tat ist aufgrund der Anzeige des S und Ihres, der Behörde am 29.2.2008 vorgelegten Geständnisses, als erwiesen anzusehen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Bei der Bemessung der Strafhhöhe wurde auf Ihre aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen. (Einkommen: 2.200,00 Euro netto mtl., kein Vermögen, für 2 Kinder sorgepflichtig) Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerend war kein Umstand zu werten."

 

2. Diesem tritt der Berufungswerber mit seiner dagegen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung entgegen:

"I.

In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache habe ich Herrn Dr. F H, Rechtsanwalt in V, F, mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und ersuche ich, in Hinkunft sämtliche Zustellungen und Ladungen zu dessen Händen zu tätigen.

 

II.

Das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck, GZ Agrar96-41-2008, vom 15.04.2008 wurde mir am 17.04.2008 zugestellt Binnen offener Frist erstatte ich nachstehende

 

BERUFUNG

 

wie folgt:

 

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten:

 

Begründung:

1.  Ich wurde mit dem  angefochtenen  Straferkenntnis deswegen bestraft, weil  ich am 25.11.2007   am   A,   im   Bereich   Z,   Abundesstraße   km   21, öffentlicher   Badeplatz,   die   Fischerei   ausübte.   Mir   wurde   vom   S am 23.11.2007 für den 25.11.2007 eine gültige Fischereilizenz für den gesamten A ausgestellt. Ich habe gefischt, weil ich persönlich davon ausgehe, dass die im § 5 der Afischereiordnung normierten Beschränkungen der Fangzeit ohnehin gesetzwidrig sind.

 

2.   § 5 der Afischereiordnung sieht vor, dass die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer auf die Zeit vom 15.05. bis 20.11. eines jeden Jahres beschränkt ist. Für diese Verordnung liegt keine Verordnungsermächtigung vor.

      Durch das Fischerreigesetz darf nicht in das Privatrecht der Fischereiberechtigten beschränkend eingegriffen werden. In § 11 Abs. 2 des OÖ. Fischereigesetzes ist festgehalten, dass in die Fischereiordnung nach Erfordernis die näheren Bestimmungen über den Fischerei betrieb, die Ausübung von Koppeleifischereirechten, die Anzahl der auszugebenden    Fischergastkarten    und    Lizenzen,    Fischschonstätten    und    deren Kennzeichnung,   Schonzeiten,   Mindestfangmaße,   Fangzeiten,  Arten  der  Besatzung, Fangarten, Fangmittel und den Fischereischutz aufzunehmen sind.

Diese  Aufzählung   ist  taxativ.  Aus  der  Bestimmung   des  §   11   Abs.   2  des  Oö. Fischereigesetzes ergibt sich jedoch keine Verordnungsermächtigung dahingehend, dass in das Recht der Fischereiberechtigten hinsichtlich des Inhalts der Lizenz eingegriffen werden darf.

Geregelt werden darf nur die Anzahl der auszugebende Fischergastkarten und Lizenzen. Würde man eine Beschränkung des Inhalts der Lizenzen zulassen, so müsste diese Beschränkung  für  alle  Personen,  die  die  Fischerei  ausüben  (Fischereiberechtigte, Bewirtschafter, Lizenznehmer), gleichlautend und inhaltlich ident gelten.

 

3.  § 11 Abs. 2 OÖ. Fischereigesetz sieht nämlich nicht vor, dass für Lizenznehmer eigene Beschränkungen des Fischfanges erlassen werden. Der Verordnungsgeber ist somit nicht ermächtigt, Beschränkungen der Fangzeiten, die ausschließlich für die Lizenznehmer gelten, durchzuführen.

      Bei dem Begriff der „Fangzeit" handelt es sich um einen völlig unbestimmten Begriff. Der Begriff der Fangzeit ist mit Sicherheit nicht das Gegenteil des Begriffs der Schonzeit. Eine derartige Regelung wäre völlig sinnlos.

 

4.  Dass mit dem im § 11 Abs. 2 OÖ. Fischereigesetz genannten Begriff der Fangzeit nicht gemeint sein kann, die zeitliche Berechtigung der Ausübung der Fischerei durch die Lizenznehmer in Bezug auf das Kalenderjahr zu regeln, zeigt auch, dass es aufgrund dieses   missverständlichen    und   unbestimmten   Gesetzesbegriffes   zu   willkürlichen Unterschieden zwischen den entsprechenden Regelungen der Mfischereiordnung, der Tfischereiordnung und der Afischereiordnung gekommen ist.

     

      Die Mfischereiordnung (LGBL Nr. 86/1993) beschränkt die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer auf die Zeit vom 01. April bis 02. November. Die Tfischereiordnung (LGBL Nr. 43/1984 und 27/1991) beschränkt den Fischfang durch Lizenznehmer auf die Zeit vom 15. März bis 15. November. An diesen Seen ist also den Lizenznehmern schon ab 15. März bzw. 01. April die Fischerei gestattet. Es liegt kein sachlicher Grund vor, für den A die Fangzeit für Lizenznehmer erst am 15. Mai beginnen zu lassen.

 

5.      Die angesprochene Verordnung widerspricht auch dem Gleichheitsgrundsatz.

Die Verordnung  bedeutet eine Schlechterstellung  der Angelfischerei gegenüber der Netzfischerei und der Berufsfischerei. Eine derartige Schlechterstellung der Angelfischerei ist sachlich nicht begründbar.

Es handelt sich somit bei der betroffenen Verordnungsstelle um eine rein willkürliche Anordnung, die somit wohl dem Legalitätsgrundsatz also auch dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.

 

Der Einschreiter regt an, einen Antrag auf Verordnungsprüfung gemäß Artikel  Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

 

Ich

 

beantrage

 

daher, meiner Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen.

 

Vöcklabruck, am 30.4.2008

H A"

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war hier zur Klärung des rechtlichen Standpunktes des Berufungswerbers und mit ihm des S, gegr. 1949, als Lizenzgeber, erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber und der von ihm stellig gemachte sachverständige Zeuge Mag. J E zur Sache befragt. Angekündigt wurde vom Berufungswerber noch die Vorlage diverser Unterlagen, die geeignet sein sollten, seinen mit dem Berufungsantrag verbundenen Rechtsstandpunkt zu stützen.

 

4. Im vorgelegten Verfahrensakt findet sich die dem Berufungswerber am 23.11.2007 unter Entrichtung einer Gebühr von 25 Euro vom S durch Mag. E ausgestellte Fischereilizenz mit der Nr. . In dieser wird auf dessen Fischerkarte Nr. Bezug genommen.

Als bemerkenswert gilt es in diesem Verfahren hervorzuheben, dass der S Oö., gegründet 1949, vertreten durch dessen Obmann Mag. J E, dieser wiederum vertreten durch den in diesem Verfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter, diesen Sachverhalt der Behörde erster Instanz am 8.2.2008 selbst zur Anzeige brachte. Vom Berufungswerber wurde diese Anzeige schließlich noch handschriftlich ergänzt, um gegen ihn eine auf die Tatzeit bezogene taugliche Verfolgungshandlung zu ermöglichen.

Darin gelangt zum Ausdruck, dass dieser Verband am 23.11.2008 dem Berufungswerber eine Tagesfischerkarte und sohin eine Fischreilizenz für den A für den 25.11.2007 ausgestellt hat. Dieser hat lt. eigenen Angaben am 25.11.2007 sodann tatsächlich die Fischerei am A ausgeübt.

Unter Hinweis auf die gegen die Ausstellung und die Fischereiausübung im fraglichen Zeitbereich sprechende Rechtslage wurde beantragt, den Berufungswerber zu diesem Vorfall einzuvernehmen. Als Beweis wurde die ausgestellte Lizenz mit der Anzeige übermittelt. Mit einem Schriftsatz vom 28.2.2008 wurde letztlich die Anzeige durch die übermittelte handschriftliche Erklärung des Berufungswerbers, "wonach dieser am 25.11. von ca. 10:00 bis 12:15 Uhr am A im Bereich Z, Astraße, StrKm 21,0, öffentlicher Badeplatz, auch tatsächlich gefischt habe", ergänzt.

Offenkundig will durch diese Vorgehensweise die Anregung einer Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof auf diesem Weg erreicht werden.

Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass bereits mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Juni 2007, Zl. Agrar96-49-2007, belangt wurde, weil er habe es als Obmann des S zu verantworten gehabt, dass er am 29.2.2007 eine Fischereilizenz für den A an A N. für das Jahr 2007, gültig für den Zeitraum vom 1.4.2007 bis zum 30.11.2007, ausgegeben habe, obwohl aufgrund der Afischerei­ordnung die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer auf die Zeit vom 15. Mai bis 20. November eines jeden Jahres beschränkt ist. Dieses Verfahren musste jedoch wegen eines Mangels in der Verfolgungshandlung eingestellt werden (h. Erk. v. 25.7.2007, VwSen-340053/2/Br/Ps).

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat nunmehr den zur Berufungsverhandlung stellig gemachten Obmann des S Mag. E als sachverständigen Zeugen einvernommen.

Dessen Aussage lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der von ihm vertretene Verein über zwei im Fischereibuch ausgewiesene Fischereirechte am A verfügt und auch Bewirtschafter und Lizenznehmer ist.

Im Entwurf der Afischereiordnung (LGBl. Nr. 88/1985) wäre ursprünglich noch eine detailliertere Regelung vorgesehen gewesen, wogegen man sich bei den zuständigen für den Verordnungsgeber tätigen Behördenorganen ausgesprochen habe. Hinsichtlich der Zurücknahme über die Schonzeiten weiter eingeschränkten Fangzeiten für Linzennehmer sei wohl eine mehrheitliche Einigung zustande gekommen, jedoch hätten sich die Berufsfischer bei den zuständigen Repräsentanten des Landes durchgesetzt bzw. hätten diese die Beseitigung dieser unsachlichen Regelung verhindert.

Dieser vor zwei Jahren geschlossenen und bei einem M H als ebenfalls Fischereiberechtigten befindlichen Afischereivereinbarung wären 75 % aller Fischereiberechtigten am A bisher beigetreten. Die Mehrheit der Fischereiberechtigten habe sich gegen die zeitliche Beschränkung der Angelfischerei und damit gegen den diesbezüglichen Inhalt § 5 der Afischereiordnung ausgesprochen.

Diese Vereinbarung sehe ferner eine Verteilung sämtlicher Lizenzverträge sowie eine Sicherung des Fischbesatzes vor. Dabei würden mit den erwirtschafteten Mittel der Besatz gesichert, Rücklagen gebildet und 50 % der verbleibenden finanziellen Mittel unter den Fischereiberechtigten aufgeteilt.

Abschließend vermeint der sachverständige Zeuge eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung auch darin erblicken zu können, weil die Sportangler letztlich die von den Sportanglern aufgebrachten Lizenzeinnahmen in Verbindung mit den Einnahmen aus dem Titel "Schadenersatz Bojen" 120.000 Euro betragen würden, während die Reviertaxe der 65 Bewirtschafter eines Fischereirechtes lediglich je 30 Euro betragen würde. Ein Wegfall dieser im § 5 der Fischereiordnung gründenden unsachlichen Differenzierung würde zu einer Einnahmenerhöhung um 70.000 Euro pro Jahr führen.

Abschließend wird auf die Rechtsausführungen in der Berufung und den dort gestellten Antrag auf Verordnungsanfechtung beim Verfassungsgerichtshof seitens der Berufungsbehörde angeregt.

Die im Rahmen der Berufungsverhandlung angekündigten Unterlagen wurden bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgelegt.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Zur gerügten Verordnungsermächtigung betreffend § 5 der Afischereiordnung und die behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes u. Sachlichkeitsgebotes:

 

5.1. § 11 Oö. Fischereigesetz (LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2005):

Die Landesregierung hat, soweit es im Interesse der Fischereiwirtschaft notwendig ist, nach Anhören des Landesfischereirates für bestimmte Gewässer durch Verordnung eine Fischereiordnung zu erlassen. Eine Fischereiordnung ist jedenfalls für die Donau, für den A, den M und den T zu erlassen.

In die Fischereiordnung sind nach Erfordernis die näheren Bestimmungen über den Fischereibetrieb, die Ausübung von Koppelfischereirechten, die Anzahl der auszugebenden Fischergastkarten und Lizenzen, Fischschonstätten und deren Kennzeichnung, Schonzeiten, Mindestfangmaße, Fangzeiten, Arten des Besatzes, Fangarten und Fangmittel und den Fischereischutz aufzunehmen.….

Alleine mit dem gesonderten Hinweis auf Schonzeiten und Fangzeiten im § 11 des Oö. Fischereigesetzes ist die Ermächtigung der im § 5 der Afischereiordnung einschränkenden Regelung für Lizenznehmer begründet. Dass die Rechte für Lizenznehmer gegenüber den sich aus dem Zivilrecht ableitenden Berechtigungsumfängen (für Fischereiberechtigte) nur im eingeschränkten Umfang gestaltet sind, vermag nach h. Auffassung weder als unsachlich und vor dem Hintergrund des sich für den Eigentümer nicht in diesem Umfang eingeschränkten Rechtes auch nicht als gleichheitswidrig erachtet werden. Das Fischereirecht ist wohl ein Privatrecht, welches den Schutz des Art. 5 StGG (Recht auf Unverletzlichkeit der Eigentümer, vgl. VfSlg 9790) genießt. Dies schließt jedoch nicht im Sinne der Fischereiwirtschaft und im öffentlichen Interesse (etwa die Vermeidung von Überfischung) gelegene Einschränkungen durch Regelungen seitens des Gesetz- und/oder Verordnungsgebers aus.

Beschlüsse von Organisationen – wie jener dem hier der Berufungswerber als Angler angehört – können die Wahrnehmung "öffentlich-rechtlicher" Aufgaben, insbesondere solcher im öffentlichen Interesse gründenden Einschränkungen mit dem Hinweis auf private Interessen nicht hinreichend in Frage stellen.

Wenn etwa der § 9 des Oö. Fischereigesetzes den Schutz vor Überfischung dezidiert vorsieht und darin ausdrücklich auf die "Ausgabe von Lizenzen" Bezug genommen wird, lässt insbesondere dies eine differenzierte Regelung der Fangzeiten im Verordnungsweg sachgerecht erscheinen. Im Verhältnis zu den Fischereiberechtigten kann dies vielmehr mit Blick auf die im Vorhinein nicht determinierte Zahl der Lizenznehmer eine Einschränkung ebenfalls geboten bzw. diese durchaus sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. dazu VwGH 28.4.1955, Zl. 2872/51).

Nicht zuletzt lässt die Lizenznahme keinen zivilrechtlichen Anspruch auf eine spezifische Ausgestaltung des mit einer erworbenen Lizenz verbundenen Berechtigungsumfanges ableiten.

Mit Blick darauf sieht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. keine Veranlassung betreffend der hier die Bestrafung des Berufungswerbers stützenden Verordnung einen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Der Verordnungsgeber scheint sich hier durchaus innerhalb des ihm zustehenden Ermessensrahmens zu bewegen (vgl. unter vielen VfSlg. 13502).

 

5.2. Nach § 49 Abs.1 Oö. Fischereigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer …

sachlichen und örtlichen Verboten nach § 32 Abs.2 bis 4 und 7 oder einem in einer nach § 11 oder § 32 Abs.5 und 6 erlassenen Verordnung verfügten Gebot oder Verbot zuwiderhandelt (Z22 leg.cit.);

Durch § 5 Abs.1 der Afischereiordnung (LGBl. Nr. 88/1985) ist die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer auf die Zeit vom 15. Mai bis 20. November eines jeden Jahres beschränkt.

Gemäß § 49 Abs.2 Oö. Fischereigesetz sind Übertretungen gemäß Abs.1 mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahnden.

Der vom Berufungswerber am 25.11.2007 versuchte Fischfang fällt demnach in das von der genannten Verordnung zeitlich umfasste Verbot.

Dass allenfalls auch gegen den Aussteller der Lizenz für den fraglichen Zeitraum ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden hätte können, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Selbst wenn hier der Berufungswerber dieses Verfahren gegen sich selbst anstrengte, wobei er ganz bewusst für zwei Stunden innerhalb des durch die Verordnung verbotenen Zeitraumes die Angel zum Fischen auswarf, jedoch nichts fing, ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Dies schließt die Anwendung des § 21 VStG jedenfalls aus.

Sohin vermag bei einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 1.500 Euro an der mit 100 Euro festgelegten Strafe ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Auch die im Motiv der Übertretung liegenden "achtenswerten" Gründe, dadurch eine als unsachlich oder gesetzwidrig erachtete Norm vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen, ändert an der gebotenen Bestrafung dieses Normenverstoßes nichts.

 

Sowohl der Berufung als auch dem in der Berufung gestellten Antrag war daher ein Erfolg zu versagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 23. September 2008, Zl.: B 1405/08-3

Beachte:

Das Verfahren wurde eingestellt.

VwGH vom 29.01.2009, Zl.: 2008/03/0158-6

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