Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162687/13/Fra/Ba

Linz, 27.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn C A, R, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Oktober 2007, VerkR96-5982-2007, betreffend Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Mai 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1.     wegen Übertretung des § 7 VStG iVm § 36 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden),

2.     wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z 3 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) und

3.     wegen Übertretung des § 33 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er

 

1.     als Besitzer eines als Motorfahrrad mit dem angeführten Kennzeichen zugelassenen Kleinmotorrades, dieses dem/der K A zum Lenken überlassen hat, obwohl mit diesem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 78 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Die entsprechende Messtoleranz wurde bereits abgezogen. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen. Durch die Überlassung des Kfz an die genannte Person, welche das Kfz am angeführten Ort, zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat, hat er vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet.

Tatort: Gemeinde Mattighofen, Gemeindestraße-Ortsgebiet, Moosstraße 5 (L 503)

Tatzeit: 27.7.2007,

 

2.     als Besitzer eines als Motorfahrrad mit dem angeführten Kennzeichen zugelassenen Kleinmotorrades, dieses dem/der K A zum Lenken überlassen hat, obwohl mit diesem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 78 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Leichtmotorrad. Der/die Genannte hat das Kleinmotorrad zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt, obwohl er/sie nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für Motorräder war.  Tatort: Gemeinde Mattighofen, Gemeindestraße-Ortsgebiet

Tatzeit: 27.7.2007, 00.00 Uhr,

3.     als Zulassungsbesitzer des angeführten Kfz nicht dafür Sorge getragen hat, dass das genannte Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K A gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass er es unterlassen hat, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug der genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Die Drossel beim Auspuffkrümmer wurde entfernt.

Tatort: Gemeinde Mattighofen, Gemeindestraße-Ortsgebiet

Tatzeit: 27.7.2007, 00.00 Uhr.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Braunau a.I. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Mai 2008. Gehört wurde der Vertreter des Berufungswerbers als auch die Vertreterin der belangten Behörde. Weiters wurde Herr K A, R, S, als auch Herr P D, H, M, zeugenschaftlich einvernommen.

 

I.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zum Faktum 1 bringt der Bw vor, im angefochtenen Straferkenntnis lege ihm die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.a KFG 1967 iVm § 7 VStG mit der Begründung zur Last, dass er vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet habe. Lediglich aus der Zitierung des § 36 lit.a KFG 1967 könne man erahnen, um welche Verwaltungsübertretung es gehe, nämlich dass er Beihilfe dazu geleistet hätte, dass das in Rede stehende Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen war. Dieser Tatvorwurf bestehe schon dem Grunde nach nicht zu Recht, zumal das damals von seinem Sohn gelenkte einspurige Fahrzeug sehr wohl zugelassen war, nämlich zum Kennzeichen.

 

Hiezu stellt der Oö. Verwaltungssenat fest: Es trifft zu, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt mit dem Kennzeichen zum Verkehr zugelassen war. Normadressat des § 36 lit.a KFG 1967 ist der Verwender eines Kraftfahrzeuges. Der Bw hat jedoch zum Tatzeitpunkt unstrittig das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug nicht verwendet. Aus diesem Grunde erübrigte es sich, die Frage des Verschuldens näher zu argumentieren, zumal eine in Verbindung mit § 7 VStG begangene Verwaltungsübertretung nur vorsätzlich begangen werden kann.

 

Zum Faktum 2 bringt der Bw vor, aus der Anzeige der PI M vom 31.7.2007 ergebe sich, dass sein Sohn als damaliger Lenker des Zweirades angegeben habe, dieses erst vor vier Tagen gekauft zu haben und er auf dem Weg vom Zweiradhändler G in M nach Hause war, um einen anderen Zahnkranz einzubauen, sodass das Mofa die Bauartgeschwindigkeit nicht mehr überschreitet. Der Vorbesitzer habe den Auspuffkrümmer entfernt. Im Sinne der gegen ihn gerichteten Anzeige der PI M vom selben Tag habe er den Beamten gegenüber ausgeführt, das Motorfahrrad deswegen auf seinen Namen zugelassen zu haben, da er bei der U ein Versicherungspaket habe, welches eine günstigere Haftpflichtprämie bewirke. Er habe nicht gewusst, dass das Mofa seines Sohnes zu schnell gehe. Der alleinige Grund, warum dieses Fahrzeug auf ihn angemeldet ist, liege in der Höhe der Haftpflichtversicherungsprämie. Er sei lediglich "auf dem Papier" Zulassungsbesitzer, der tatsächliche Eigentümer sei sein Sohn, welcher – ebenso wie er – zwischen Kauf des Fahrzeuges und der Verkehrskontrolle daran keinerlei Veränderungen vorgenommen habe. Dieses habe sich zum Kontrollzeitpunkt genau in jenem Zustand befunden, in welchem es der Voreigentümer verkauft habe. Er sei mit diesem Fahrzeug nie gefahren, seine einzige Tätigkeit im Zusammenhang mit der Mopedanschaffung sei gewesen, dass er dieses aus versicherungstechnischen Gründen auf seinen Namen zum Verkehr zugelassen habe. Mangels Kenntnis davon, dass der Voreigentümer die Drossel ausgebaut habe, habe er auch nicht gewusst, dass dieses "zu schnell gehe". An der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung treffe ihn kein Verschulden.

 

Bei der Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Bw als auch der Voreigentümer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges eine Kaufvereinbarung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Sohn des Bw, Herr K A, dieses Kraftfahrzeug am 23.7.2007 – also vier Tage vor der gegenständlichen Amtshandlung – von Herrn P D gekauft hat. Herr K A führte aus, er habe von einem Bekannten erfahren, dass Herr D dieses Mofa verkaufen will. Herr D wohnt nicht einmal einen Kilometer entfernt von seinem Wohnort. Er sei von der Übergabe des Fahrzeuges bis zur Beanstandung durch die Polizei (4 Tage) nicht viel gefahren und habe lediglich einmal auf einer geraden Strecke festgestellt, dass der Tacho 60 km/h anzeige.

 

In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 8.11.1976, Zl. 44/76/5, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bezüglich des Lenkers dann vorliegt, wenn dieser derartig wesentliche Änderungen an seinem Kraftfahrzeug durchgeführt hat, dass dieses mit diesen Änderungen nicht mehr der Begriffsbestimmung des § 2 Z 14 KFG 1967 entspricht, sondern bereits als Motorrad zu werten ist. Gegenständlich legte der Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges glaubhaft dar, dass er dieses erst vier Tage vor der Amtshandlung gekauft habe und daran keine Veränderungen vorgenommen zu haben. Es sei weder bei den Verkaufsverhandlungen noch bei der Übergabe des Fahrzeuges sein Vater (der Bw) dabei gewesen. Auch der Verkäufer des Fahrzeuges, Herr D, sagte zeugenschaftlich bei der Berufungsverhandlung aus, dass die Drossel beim Auspuffkrümmer entfernt war und er das Fahrzeug in diesem Zustand Herrn K A verkauft habe. Er habe ihn auf die Entfernung der Drossel beim Auspuffkrümmer auch hingewiesen. Der Lenker des Fahrzeuges, Herr K A, legte auch bei der Berufungsverhandlung glaubhaft dar, dass er in den vier Tagen ab Übergabe des Fahrzeuges bis zur Amtshandlung kaum gefahren sei und auf einer Geraden der Tachometer einmal 60 km/h angezeigt habe. Herr K A wurde bei der gegenständlichen Amtshandlung auch nicht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung beanstandet, sondern es wurde eine Messung mittels Rolltester durchgeführt, wobei laut Anzeige der PI M lediglich 4 km/h Messtoleranz abgezogen wurde. Der Abzug einer derartigen Toleranz ist jedoch viel zu wenig. Der Oö. Verwaltungssenat verweist in diesem Zusammenhang auf sein Erkenntnis vom 3. Dezember 2007, VwSen-162347/11/Fra/RSt. In diesem Verfahren hat der Amtssachverständige Ing. R H ein Gutachten hinsichtlich der Messgenauigkeit eines Rolltesters erstattet und darin detailliert ausgeführt, welche Toleranzen abzuziehen sind.

 

Im Hinblick auf die oben angeführten näheren Fakten und Umstände kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Zulassungsbesitzer (der Lenker wurde ja rechtskräftig bestraft) schuldhaft gehandelt hat, zumal er nicht davon ausgehen konnte, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht mehr der Begriffsbestimmung des § 2 Abs.1 Z 14 KFG 1967 entsprach, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zum Faktum 3:

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem Oö. Verwaltungssenat im Rahmen der Berufungsverhandlung steht fest, dass die Drossel beim Auspuffkrümmer zu einem Zeitpunkt entfernt wurde, als der nunmehrige Beschuldigte noch nicht Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges war. Das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 KFG 1967 besteht in der Unterlassung der Meldung an den Landeshauptmann, wobei die Meldepflicht jene Person trifft, die im Zeitpunkt der Änderung Zulassungsbesitzer des betroffenen Fahrzeuges ist (vgl. VwGH vom 27.2.1992, Zl. 91/92/0056). Da der Bw im Zeitpunkt der Vornahme der inkriminierten Änderung am gegenständlichen Fahrzeug nicht dessen Zulassungsbesitzer war, traf ihn entsprechend der oa. dargestellten Rechtslage auch keine Meldepflicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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