Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300832/2/BP/Wb

Linz, 09.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des J G H, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Freistadt vom 14. Februar 2008, Zl. Pol96-137-2007-NEU, wegen Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Strafausmaß zu Punkt a) bzw. b) mit jeweils 50,- Euro (insgesamt 100,- Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden, und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz auf 10,- Euro, herabgesetzt werden.

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und  51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Freistadt vom 14. Februar 2008, Zl. Pol96-137-2007-NEU, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 15 Abs. 1 Z. 7 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 147/2002 idgF in Verbindung mit dem Bescheid der Markgemeinde B Z vom 12. Jänner 2004, Zl. Pol20/2004 eine Geldstrafe von insgesamt 300,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil er den von ihm beaufsichtigten Hund der Rasse Münsterländer welcher Frau I H gehöre, a) am 8. April 2007 um 11:45 Uhr auf dem öffentlichen Güterweg W, im Bereich des Gemeindegebietes von B Z ohne Maulkorb und b) am 11. Mai 2007 um 18:00 Uhr auf dem öffentlichen Güterweg W, im Bereich des Gemeindegebietes von B Z wiederum ohne Maulkorb geführt habe, obwohl mit Bescheid der Marktgemeinde B Z vom 12. Jänner 2004 angeordnet worden sei, dass dieser Hund außerhalb der privaten Grundstücke B Z, EZ.   der KG A, an der Leine zu führen sei und einen Maulkorb zu tragen habe.

 

Unter Anführung der einschlägigen Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde zunächst aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt von L J mit Schreiben vom 11. Mai 2007 angezeigt worden sei.

 

In Reaktion auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Mai 2007 habe der Bw u.a. ausgeführt, dass ihm bekannt sei, dass der ggst. Hund im Gemeindegebiet von B Z mit Leine und Beißkorb zu führen sei. Obwohl er normalerweise den Hund stets mit Leine und Beißkorb führe, sei es möglich, dass er aus Sorge um den schlechten Gesundheitszustand des Hundes den Beißkorb kurzzeitig abnehme, um ein Erbrechen zu ermöglichen.

 

Neben dem Zeugen L J seien auch L M, Mag. H G und Mag. H S zum Vorfall vom 8. April einvernommen worden, welche übereinstimmend ausgesagt hätten, dass der Hund ohne Maulkorb geführt worden sei. Somit sei der Sachverhalt schlüssig und als erwiesen anzunehmen.

 

Der vom Bw vorgebrachte Einwand, dass der Hund an einer Herzschwäche leide, welche ihm häufige Atemnot verursache und sich der Hund durch den Beißkorb eingeengt und behindert fühle, gehe insofern ins Leere als ein gesetzmäßiger Maulkorb so beschaffen sein müsse, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen kann.

 

In objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sieht die belangte Behörde das Verhalten des Bw als tatbildlich an.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung geht die belangte Behörde von keinen Erschwerungsgründen aus. Als strafmildernd wird die bisherige Unbescholtenheit gewertet.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 12. Mai 2008 durch Unterschriftslistung vor einem Beamten der PI O ausgefolgt und somit zugestellt wurde, richtet sich die, rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 23. Mai 2008 (Datum des Poststempels).

 

Darin führt der Bw ua. das sein Handeln aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Hundes, der im Übrigen im April 2008 verstorben sei, geboten gewesen sei. Überdies zieht er die Zeugenaussage des J L, dem er keine lauteren Beweggründe zubilligt, in Zweifel.

 

 

2. Mit Schreiben vom 30. mai 2008 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Da sich bereits darauf der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt und kein darauf gerichteter Antrag seitens des Bw vorliegt, konnte gem. § 51 Abs. 3 Z. 3 VStG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden; dies insbesondere, weil die Tat an sich im wesentlichen vom Bw auch nicht bestritten wurde. Der nunmehr erhobene Hinweis beim zweiten Vorfall habe der Hund einen braunen Beißkorb getragen, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal dieser Einwand bislang im Verfahren nicht vorgebracht wurde.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1 Sachverhalt aus.

 

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1 Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 7 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 147/2002 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 124/2006, begeht diejenige Person eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000,- Euro zu bestrafen, die u.a. gegen behördliche Anordnungen gemäß § 8 leg. cit. verstößt. Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin mit Bescheid bestimmte Anordnungen für das Halten eines Hundes zu treffen, wenn bekannt wird, dass durch die Hundehaltung Personen über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. Ist nicht auszuschließen, dass durch die Hundehaltung gefährdet werden können, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin nach Abs. 2 leg. cit. im Einzelfall mit Bescheid Maßnahmen anzuordnen, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen von Menschen oder Tieren durch einen Hund erforderlich ist.

 

Mit dem im Instanzenzug ergangen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde B Z vom 3. Juni 2004, Zl. Pol20/2004 wurde (in Bestätigung des Bescheides der Bürgermeisters der Marktgemeinde B Z vom 12. Jänner 2004) gemäß § 8 Oö. Hundehaltegesetz angeordnet, dass die beiden Hunde von Frau H I, ein Münsterländer mit der Hundemarkennummer   und ein Terriermischling mit der Hundemarkennummer   außerhalb der privaten Grundstücke der Liegenschaft B Z, EZ   der KG A, an der Leine zu führen seien und die Hund einen Maulkorb zu tragen hätten.

 

Dieser Bescheid erwuchs mit 30. Juni 2004 in Rechtskraft.

 

3.2. Unbestritten ist, dass der eben angeführte Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B Z aufgrund des § 8 Oö. Hundehaltegesetzes erlassen wurde und das der Inhalt dieses Bescheides dem Bw bekannt war. Aus dem vor der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahren kann die Tatsache als erwiesen angenommen werden, dass der Bw zu den angegebenen Tatzeitpunkten den Hund ohne Maulkorb führte. In objektiver Hinsicht ist die Tat somit als gegeben anzusehen.

 

3.3. Das Oö. Hundehaltegesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzu­nehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

3.4. Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es wird dem Bw absolut zugebilligt, dass er vom führen des Hundes mit Maulkorb deshalb Abstand nahm, weil er um dessen Gesundheitszustand besorgt war.

Der belangten Behörde ist zwar dahingehend zu folgen, dass bei einem ordnungsgemäßen Beißkorb Hunden das hecheln durchaus möglich ist; es ist jedoch glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Bw es dem Hund als nicht zumutbar erachtete mit angelegtem Beißkorb zu erbrechen. Andererseits muss festgestellt werden, dass der Bw wohl etwas leichtfertig mit dem Gebot der bescheidmäßigen Anordnung verfuhr und offensichtlich weniger bereit war, Alternativen der Bewegung des Hundes zu erwägen (Führung ohne Beißkorb auf der eigenen Liegenschaft bei akuter gesundheitlicher Einschränkung).

 

Das Verschulden des Bw ist somit als gegeben zu erachten, wenn dieses auch nicht allzu hoch angesetzt werden kann.

 

3.5. Hinsichtlich der Strafbemessung ist das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates jedoch der Ansicht, dass neben dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit auch zusätzlich der des geringen Verschuldens herangezogen werden kann. Darüber hinaus scheinen aufgrund des Todes des Hundes keine besonderen spezialpräventiven Gründe vorzuliegen, die gegen die Herabsetzung des – wenn auch von der belangten Behörde grundsätzlich maßvoll festgesetzten – Strafausmaßes sprechen würden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Bernhard Pree

 

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