Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310340/11/Kü/Ba

Linz, 29.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Ing. M N, G, E, vom 30. Juli 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Juli 2007, UR96-15/3-2007, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 50 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Juli 2007, UR96-15/3-2007, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 730 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben entgegen der Bestimmung des § 15 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF. angeführten beweglichen Gegenstand, welcher gefährlichen Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 idgF. darstellt und dessen Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, nämlich

-        PKW, Fahrgestell Nr., Baujahr; Betriebsmittel im Fahrzeug enthalten und

auf dem Grundstück Nr., KG K, Gemeinde E und somit außerhalb eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert.

 

Tatort:        Grundstück Nr., KG K, Gemeinde E

Tatzeit:       11. Mai 2007 (Zeitpunkt der Feststellung) bis 26. Juni 2007"

 

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch das Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen sei, insbesondere sei der Sachverhalt in keinem Stadium des Verfahrens bestritten worden.

Die erkennende Behörde gehe aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes davon aus, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug um gefährlichen Abfall im Sinne der Bestimmungen des AWG handle, da dieses in keiner bestimmungsgemäßen Verwendung stehe. Des Weiteren liege eine Entledigungsabsicht vor und hätte der Beschuldigte diesbezüglich den erhebenden Polizeibeamten gegenüber auch angegeben, dass das Fahrzeug einer Entsorgung zugeführt werden solle. Ferner sei aufgrund der sich noch im Fahrzeug befindlichen Betriebsmittel die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.

 

Ein Schuldentlastungsbeweis sei nicht erbracht worden. Straferschwerend sei kein Umstand zu werten, mildernd dagegen sei die bisherige Straflosigkeit zu werten gewesen. Da die angebotene Möglichkeit der Bekanntgabe der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse nicht wahrgenommen worden sei, sei von einer Einschätzung ausgegangen worden. Es würden auch keine Umstände vorliegen, die eine außerordentliche Milderung der Mindeststrafe rechtfertigen würden.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Berufungswerber eingebrachte Berufung, mit welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung beantragt wird.

 

Richtig sei, dass der PKW auf einem befestigten Parkplatz neben dem Gebäude der Liegenschaft, G, stehe. Unrichtig sei aber, dass er diesen PKW dort abgestellt habe.

 

Die Geschichte um diesen PKW laufe ca. 10 Jahre und mehr. Genauer gesagt, beginne es mit der Insolvenz der Firma N H u T Ges.m.b.H. im Jahre 1994. Damals hätten die Masseverwalter Dr. A. u. W. P sein Eigentumsrecht an diesem PKW angefochten. Nach Prüfung der Geschäfts­unterlagen und dem Nachweis, dass er vor Insolvenzeröffnung schon mehr als 25 Mill. Schilling in das Unternehmen einbezahlt habe, sei dieser PKW als sein Privatvermögen freigegeben worden.

 

Kurz darauf, im Jahr 1997 oder Anfang 1998, hätten einige Gläubiger die GmbH aber auch eine Versicherung, die H I, eine persönliche Haftung gegen ihn geltend gemacht. Es sei zu einer Exekution mit sogenannter Beteiligung durch das BG R gekommen. Er sei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser PKW gepfändet sei und zur Werterhaltung von ihm ab sofort nicht mehr benützt werden dürfe. Er habe die Schlüssel und den Typenschein ausfolgen müssen. Er habe ab diesem Zeitpunkt das Auto weder gestartet noch sonst irgendwie bewegt, da er sich nicht straffällig machen wollte.

 

Der PKW sei dann ca. 2 Monate später zur Versteigerung gestanden, welche aber abgesagt worden sei. Nach der Abberaumung der Versteigerung habe er nur noch gehört, dass der Exekutor den Schlüssel zurückgebracht habe, damit er seine persönlichen Sachen aus dem Auto räumen könne. Das habe er bis heute nicht getan. Er habe noch gut die feinseligen Angriffe des  beteiligten Anwalts im Ohr, wonach der Exekutionstitel 30 Jahre gelte und irgendwann er bei der Benutzung des Autos erwischt werden würde. Er habe das Auto daher einfach stehen lassen, wo es gepfändet worden sei. Da diese Pfändung dem Entzug des Besitzrechtes gleichkomme, könne er nicht mehr der Besitzer sein. Wer Besitzer dieses PKWs ist, könne er momentan auch nicht sagen.

 

Er könne und dürfe seiner Meinung nach auch heute noch nicht dem PKW wegschaffen. Ihm sei ein Autoverwerter bekannt, der den PKW sofort abholen und dafür auch noch 500 Euro bezahlen würde. Sollte die erkennende Behörde der Meinung sein, ihr angewandtes Umweltrecht gehe über das Exekutionsrecht und er könne auf rechtliche Gefahr der Behörde den PKW wegschaffen, so mache er das gerne und sofort, da ihn dieser auch schon lange störe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 3. August 2007 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 2008, an welcher der Berufungswerber und ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Im Jahre 1997 wurde gegen den Berufungswerber über Betreiben des Landes Oberösterreich bzw. anderer Gläubiger Exekution geführt. Der Berufungswerber war zum damaligen Zeitpunkt Eigentümer des PKW, Fahrgestell Nr., Baujahr. Im Zuge des Exekutionsverfahrens, welches vom damalig zuständigen Bezirksgericht Raab geführt wurde, wurde dieses Fahrzeug am 26. Juni 1997 gepfändet und ins Pfändungsprotokoll eingetragen. Noch vor der Versteigerung des Fahrzeuges wurde von der betreibenden Partei Land Oberösterreich mit Schriftsatz vom 6.8.1997 die Einstellung des Versteigerungsverfahrens wegen getroffener Zahlungsvereinbarung beantragt. Vom Bezirksgericht wurde daraufhin am 7.8.1997 die Einstellung des Verkaufsverfahrens beschlossen. Im Pfändungsprotokoll findet sich neben dem Einstellungsbeschluss auch der Vermerk "§ 256 Abs.2 EO erloschen". Gemäß § 256 Abs.2 EO erlischt das Pfandrecht nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde. Auch bezüglich der übrigen Gläubiger wurde das Exekutionsverfahren eingestellt.

 

Das ursprünglich gepfändete Fahrzeug wurde auch in der Folge vom Berufungswerber nicht mehr in Betrieb genommen und blieb beim Anwesen des Berufungswerbers in G, E, dort wo er ursprünglich gepfändet wurde, abgestellt. Dieser Abstellort befindet auf Grundstück Nr., KG K, und handelt es sich dabei um einen Grünstreifen, somit eine unbefestigte Fläche neben dem Güterweg G.

 

Am 21. Juni 2007 wurde von einem Beamten der Polizeiinspektion A ein Lokalaugenschein am Grundstück des Berufungswerbers vorgenommen und wurde dabei der PKW mit der oben angegebenen Fahrgestellnummer vorgefunden. Vom erhebenden Polizeibeamten wurde festgestellt, dass das Fahrzeug nicht mehr reparierbar sei, Rostschäden am ganzen Fahrzeug kennbar sind und die Windschutzscheibe eingeschlagen ist. Vom erhebenden Organ wurde festgehalten, dass eine Verletzungsgefahr für Personen bzw. spielende Kinder durch freie Zugänglichkeit zum KFZ besteht, es zur Auswaschung von Schmier- oder Schadstoffen infolge von Niederschlägen kommen kann und der Eintrag verunreinigter Niederschlagswässer in Gewässer, Biotope oder in den Boden möglich ist. Außerdem besteht die Gefahr von Tropfverlusten von umweltgefährdenden Betriebsmitteln aus dem KFZ.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Exekutionsakt des Bezirksgerichtes R, andererseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion A vom 25. Juni 2007. Vom Berufungswerber wird grundsätzlich die Tatsache der Fahrzeuglagerung auf unbefestigtem Grund nicht entgegen getreten. Außerdem wird nicht bestritten, dass noch Betriebsmittel im Fahrzeug vorhanden waren. Der Berufungswerber verantwortet den Sachverhalt damit, dass er der irrigen Meinung gewesen ist, aufgrund des Exekutionsverfahrens nicht über das Fahrzeug verfügen zu können. Nach Darstellung der Sachlage im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber geäußert, dass er bestrebt sein wird, das Fahrzeug sobald als möglich zu entfernen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.   die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.   Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.   die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.   die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.   Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.   Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.   das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.   die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.   Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-        die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-        die Abfallarten die gefährlich sind und

-        die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

 festzulegen.

 

Nach § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 89/2005, gelten bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, und der Ö-Norm S2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998, ......., als gefährlich, die mit einem „g“ versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, listet unter der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) “ auf, welche in der Spalte Hinweise mit  „g“ gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Nach § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 begeht, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Der Berufungswerber verantwortet sich damit, aufgrund des Exekutionsverfahrens nicht Eigentümer des Fahrzeuges zu sein. Aufgrund des eingeholten Gerichtsaktes steht allerdings fest, dass das Pfandrecht bezüglich des Fahrzeuges erloschen ist und somit der Berufungswerber als Eigentümer des Fahrzeuges feststeht. Darüber hinaus ist unbestritten, dass das Fahrzeug noch Betriebsmittel enthält. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur (z.B. 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162, und 18.1.2000, Zl. 2000/07/0217) erkannt, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs.3 Z 4 AWG 2002) der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln aus vorgefundenen Autowracks.

 

Im Sinne dieser Judikatur war davon auszugehen, dass das gegenständliche Altfahrzeug, zumal es mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr instand gesetzt werden kann und somit keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zugeführt werden kann, als Abfall im Sinne des § 2 Abs.1 Z 2 AWG 2002 zu werten ist. Da im gegenständlichen Altfahrzeug noch Betriebsmittel vorhanden sind, handelt es sich um gefährlichen Abfall im Sinne des § 2 Abs.2 Z 2 AWG 2002 iVm § 4 Abs.2 der Abfallverzeichnisverordnung. Aus den Lichtbildern der Anzeige der Polizeiinspektion A ist ersichtlich, dass das Fahrzeug auf unbefestigter Fläche gelagert ist und es sich dabei jedenfalls um keinen geeigneten Ort für die Lagerung eines Altfahrzeuges handelt, weshalb das Fahrzeug entgegen § 15 Abs.3 Z 2 AWG 2002 abgestellt ist. Dem Berufungswerber ist demnach die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Berufungswerber verantwortet sich damit, aufgrund der gegen ihn im Jahre 1997 geführten Exekution nach wie vor nicht verfügungsberechtigt über das Fahrzeug zu sein. In diesem Zusammenhang ist dem Berufungswerber allerdings vorzuwerfen, dass das Fahrzeug mittlerweile 10 Jahre in gleicher Form auf der unbefestigten Fläche abgestellt ist und zunehmend Verfallserscheinungen zeigt. Dem Berufungswerber ist anzulasten, in all dieser Zeit keine Erkundigungen bei der zuständigen Stelle über die Besitzverhältnisse beim gegenständlichen Fahrzeug eingeholt zu haben. Im Hinblick auf die lange Zeitdauer ist dem Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, zumal es ein Leichtes gewesen wäre, die Situation bezüglich des abgestellten Fahrzeuges mit dem zuständigen Gericht eindeutig abzuklären. Der Berufungswerber hat allerdings eigenen Angaben zufolge niemals mit dem Gericht während der gesamten Lagerdauer Kontakt aufgenommen. Der Berufungswerber zeigt sich zumindest dahingehend einsichtig, dass die Art und Weise der Abstellung des Fahrzeuges auf unbefestigter Fläche nicht rechtens ist, da er nach Kenntnis des Exekutionsaktes des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bestrebt zu sein, das Fahrzeug sobald als möglich zu entfernen. Insofern ist sich der Berufungswerber sehr wohl die Rechtswidrigkeit der Lagerung des Fahrzeuges bewusst, weshalb der Berufungswerber bezüglich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung keinem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen ist. Vom Berufungswerber ist somit die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im gegenständlichen Fall sind keine straferschwerenden Umstände hervorgekommen. Neben der bereits von der Erstinstanz als mildernd angeführten Straflosigkeit ist ergänzend die Einsicht des Berufungswerbers hinsichtlich der Übertretung des AWG, welche einem Geständnis gleichkommt, zu werten. Der Berufungswerber war der Meinung, nicht über das Fahrzeug verfügen zu können und hat deshalb keine Entfernung vorgenommen und sohin eine Rechtsansicht vertreten, die zwar nicht das Verschulden ausschließt, aber auf Grund der besonderen Sachlage des Falles als strafmildernd gewertet werden kann. Insgesamt kommt daher der Unabhängige Verwaltungssenat zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall Strafmilderungsgründe beträchtlich überwiegen, weshalb es vertretbar erscheint, die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe zu reduzieren. Die vorliegenden Strafmilderungsgründe sind allerdings nicht von einem solchen Gewicht, dass die Strafmilderung im größtmöglichen Ausmaß Anwendung finden kann.

 

Die Tat blieb keineswegs soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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