Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105777/6/BR

Linz, 07.10.1998

VwSen-105777/6/BR Linz, am 7. Oktober 1998

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die gegen die Punkte 1) u. 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Juni 1998, Zl. III/S 38.384/97-1, gerichtete Berufung des Herrn Mag. Dipl.Vw. H, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 7. Oktober 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafen auf 1) 1.000 S und 2) 1.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafen auf zwei und drei Tage ermäßigt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge ad 1) auf 100 S, ad 2) auf 150 S.

Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat im Punkt 1) und 2) des oben bezeichneten Straferkenntnisses über den Berufungswerber zwei Geldstrafen im Ausmaß von je 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall je vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 17.11.1997 um 16.15 Uhr in Linz, auf der Mühlkreisautobahn A7 Rfb Nord, den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt und 1) bei Km 6,5 den Fahrstreifen nach rechts gewechselt habe, ohne sich vorher überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich war, 2) auf der Ausfahrt von der A7 (Rampe 1), bis Km 0,450 (Ende der Autobahn) das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h gelenkt und dadurch die durch Beschilderung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h überschritten habe.

Hinsichtlich des unter 3) im Straferkenntnis angelasteten Punktes hat der Berufungswerber anläßlich der Berufunsverhandlung die Berufung zurückgezogen. Der Punkt 4) des Straferkenntnisses wurde bereits mit dem h. Berufungsbescheid vom 15.9.1998, zu VwSen-105776/3/Br, durch eine von der zuständigen Kammer zu treffende Entscheidung erledigt.

2. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf das Ergebnis einer im Zuge einer Nachfahrt und mittels ProViDa-Anlage vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung sowie der auf dienstlicher Wahrnehmung beruhenden Angaben der Meldungsleger. Die Erstbehörde ging mangels konkreter Angaben von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von mindestens 15.000 S aus.

2.1. Der Berufungswerber wendet sich dagegen in seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Sinngemäß führt er zu den hier noch verfahrensgegenständlichen Punkten aus, daß er zu diesem ihm zur Last gelegten Fahrmanöver durch einen in den Strang der A7 einmündenden (vom Bahnhof kommenden) Pkw gezwungen worden sei. Diesem Fahrzeug sei er dann, um sich das Kennzeichen notieren zu können, gefolgt. Dabei könne er eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben, jedoch nicht in dem ihm zur Last gelegten Ausmaß.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in den strittigen Punkten 1) bis 3) keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied, zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts des Bestreitens von Tatsachen in der Berufung zur Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte gemäß § 51e Abs.1 VStG erforderlich.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, sowie durch Vernehmung des Meldungslegers als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten anläßlich der im Beisein eines Vertreters der Erstbehörde durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4. Der Berufungswerber lenkte sein Fahrzeug von der Unionstraße kommend auf die A7. Bei der Einmündung in den Hauptstrang der A7 kam es zur Behinderung eines auf der A7 fahrenden Pkw durch das Fahrzeug des Berufungswerbers. Dies vermochte aus einem mit ProViDa-Anlage ausgestatteten Dienstkraftwagen vom Meldungsleger aus unmittelbarer Nähe wahrgenommen werden. Zwischen dem Fahrzeug des Meldungslegers und dem des Berufungswerbers befand sich lediglich das vom Berufungswerber behinderte Fahrzeug. Im Zuge der aufgenommenen Nachfahrt von mehreren hundert Metern im gleichbleibenden Abstand konnte mittels ProViDa die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers mit 112 km/h festgestellt werden.

Die diesbezüglichen Angaben des Meldungslegers anläßlich der Berufungsverhandlung erschienen glaubwürdig und waren auch den Denkgesetzen gut nachvollziehbar. Demgegenüber vermochte den Darstellungen des Berufungswerbers, welcher wohl zum Teil die Geschwindigkeitsüberschreitung einräumte, den Ablauf auf der Rampe aber konträr zum Meldungsleger darstellte, weniger gefolgt werden.

Gefolgt wird zugunsten des Berufungswerbers in Verbindung mit der Schilderung der Vorgänge des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung jedoch dahingehend, daß sich die Behinderung bei der Einmündung in die A7 weniger krass ereignete als sich dies aus der Darstellung in der Anzeige entnehmen läßt.

Aus dem Akt ergibt sich, daß der Berufungswerber in Österreich verwaltungsstrafrechtlich als unbescholten anzusehen ist. Gegenwärtig befindet er sich im landesgerichtlichen Gefangenenhaus in U-Haft. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die Einkommensverhältnisse dzt. jedenfalls ungünstiger sind als diese von der Erstbehörde auf Grund deren Schätzung mit zumindest 15.000 S angenommen wurden.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 11 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Das im Punkt 1) als erwiesen angenommene Verhalten stellt ein diesem Tatbestand subsumierbares Tatbild dar.

Dies trifft auch auf die zu Punkt 2) vorgenommene Subsumtion zu. Hier kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die erstbehördliche Begründung verwiesen werden.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Einer hier als erwiesen angenommenen Behinderung im Verlaufe des Einordnens auf Autobahnen ist wohl ein nicht bloß unbedeutender Tatunwert inhärent. Mit der von jedem Fahrzeuglenker zu erwartenden Vor- u. Rücksicht läßt sich eine damit verbundene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden. Ebenfalls stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dem hier verfahrensgegenständlichen Ausmaß eine Schädigung rechtlich geschützter Interessen in nicht bloß unerheblichem Ausmaß dar, selbst wenn es hier zu keiner konkreten nachteiligen Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Im Gegensatz zur Erstbehörde vermag dieses Fahrverhalten jedoch nicht mit dem Prädikat als "besonders gefährlich und rücksichtslos" qualifizierbar erachtet werden. Dies wäre etwa dann der Fall wenn es vom Berufungswerber etwa bewußt in Kauf genommen oder grob fahrlässige oder auf Rücksichtslosigkeit schließen lassende Fahrweise herbeigeführt worden wäre. Dafür ergaben sich aber keine hinreichenden Anhaltspunkte im Rahmen der Berufungsverhandlung.

Gegenwärtig liegen beim Berufungswerber jedoch wesentlich ungünstigere Einkommensverhältnisse vor als die Erstbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung angenommen hat. Ebenfalls war entgegen der Beurteilung der Erstbehörde vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen. Allfällige nicht in den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens fallende Aspekte des Vorlebens des Berufungswerbers haben aus Gründen der Auskunftsbeschränkung von der Beurteilung im Rahmen dieses Verfahrens ausgeschlossen zu bleiben.

Die Ermäßigung (hier auch der Geldstrafe) der von der Erstbehörde ausgesprochenen Strafe erschien hier im Hinblick auf § 19 Abs.1 und 2 VStG indiziert.

Auch diese Strafen erscheinen ausreichend dem Strafzweck gerecht zu werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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