Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163285/5/Sch/Ps

Linz, 14.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn E H, geb. am, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. April 2008, Zl. VerkR96-6958-2008, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 146 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. April 2008, Zl. VerkR96-6958-2008, wurde über Herrn E H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt, weil er am 19. Februar 2008 um 08.12 Uhr in Seewalchen a.A., Kreuzung B151/B152, den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt habe, ohne im Besitze einer entsprechenden Lenkberechtigung gewesen zu sein, zumal ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 22. August 2007, Zl. VerkR21-624-2007, entzogen worden war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 73 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.4 Z1 FSG beträgt der Strafrahmen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 726 Euro bis 2.180 Euro.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro kann de facto als Verhängung der Mindeststrafe, wenn auch geringfügig nach oben gerundet, angesehen werden. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe wäre nur bei einem Anwendungsfall des § 20 VStG, also dem außerordentlichen Milderungsrecht, geboten. In diesem Fall müssen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Allerdings kommen dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe zugute, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Aus diesem Grund kann es auch keine Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe geben. Andere Strafzumessungskriterien können nicht herangezogen werden, da der Gesetzgeber durch die Vorschreibung einer gesetzlichen Mindeststrafe, die hier auch verhängt wurde, eine – von § 20 VStG abgesehen – nicht zu unterschreitende Strafuntergrenze vorgibt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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