Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222210/4/Bm/Pe/Sta

Linz, 30.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Z C, B, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.3.2008. GZ. 0005089/2008, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.3.2008, GZ. 0005089/2008, wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31.1.2008, GZ. 0005089/2008, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Übertretungen ohne sein Wissen von einem Mitarbeiter verursacht worden seien. Der Mitarbeiter sei bei seiner Einstellung darüber informiert worden, dass um 4.00 Uhr Sperrstunde sei und sich ab 4.00 Uhr keine Gäste mehr im Lokal aufhalten dürfen. Der Mitarbeiter habe weiters verschwiegen, dass Kontrollen stattgefunden haben und sei dieser entlassen worden.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

4.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 8.2.2008 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Diese endete am 22.2.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst mit Schreiben vom 3.3.2008, zur Post gegeben erst am 6.3.2008, eingebracht.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 30.4.2008 (hinterlegt am 5.5.2008) wurde dem Berufungswerber Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger, eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Zustellung gegeben. Bis dato wurde vom Berufungswerber zur Tatsache der Verspätung keine Stellungnahme abgegeben.

 

Es war daher von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angeführt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4.3. Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro "(ab 1. Juli 2008:
220 Euro)"
 zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum