Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251577/53/Lg/Hu

Linz, 02.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des T R B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M L, Mag. M R,  F, Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. Mai 2007, Zl. SV96-24-2007, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1, 45 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 84 Stunden verhängt, weil er am 13. und 14.3.2007 auf der Baustelle „S“ in  N i I (Bauträger: T B GmbH,  N i.I., M) die rumänischen Staatsangehörigen A M, A N C, A M L und M L als Bauarbeiter bzw. Bauhilfsarbeiter beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarkt­rechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (§ 27 Abs.1 VStG). Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist als Tatort eine Baustelle in  N i.I. angegeben. Dieser Tatort befindet sich jedoch nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft V. Da sohin eine örtlich unzuständige Behörde entschieden hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Hingewiesen sei darauf, dass mit dem vorliegenden Bescheid das Verwaltungsstrafverfahren nicht eingestellt wurde.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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