Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251616/38/Py/Ps

Linz, 29.05.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn G H, K, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. August 2007, Zl. SV96-87-2007-Di, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. März und 16. April 2008, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Strafausmaß je unberechtigt Beschäftigten auf 1.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt wird. Hinsichtlich des Schuldspruches wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf insgesamt 300 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. August 2007, Zl. SV96-87-2007-Di, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F GmbH, S, K, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 72 Stunden, verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Am 16. Mai 2007 um ca. 11.40 Uhr wurde durch Beamte des Finanzamtes Braunau – Ried – Schärding (Abteilung KIAB) anlässlich einer durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle M in B, P, festgestellt, dass die nachstehenden polnischen Staatsbürger

 

  1. M J G, geb. , und
  2. A A G, geb. ,

 

und sohin Ausländer iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit Verputzarbeiten vom 7. März 2007 bis 16. Mai 2007 (8 Stunden/Tag von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr, 1 Stunde Mittagspause) für die F GmbH, S, K, beschäftigt waren, obwohl der Firma F GmbH für diese Ausländer weder eine Beschäftigungs­bewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und auch die Ausländer selbst keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung "unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.

 

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 400 Euro vorgeschrieben.

 

In der Begründung führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgezeigten deutschen Gewerbeanmeldungen der beiden Arbeiter nicht geeignet sind, ihre Selbständigkeit nachzuweisen oder die für einen Ausländer erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu ersetzen. Die beiden Arbeiter hätten angegeben, dass sie bei der Firma des Bw seit 7. März 2007 jeweils von Montag bis Freitag acht Stunden am Tag auf der Baustelle Fertigputz an der Außenfassade anbringen, ihnen werde eine Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt und sie würden einen Stundenlohn von 8,00 Euro erhalten. Sie seien jeden Tag mit dem Firmenbus der Firma Fr GmbH zur Baustelle gefahren und hätten Arbeitsoveralle dieser Firma getragen, was zumindest ein weiteres Indiz hinsichtlich eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses darstelle, weshalb die vom Bw gemachten Rechtfertigungsangaben nicht geeignet seien, ihn vom gegenständlichen Tatvorwurf zu entlasten, sondern als Schutzbehauptungen anzusehen seien. Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens bewege sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich und erscheine dem Unrechtsgehalt der Übertretungen angepasst und schuldangemessen.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben und ausgeführt, dass zwischen dem Unternehmen des Bw und den beiden in Rede stehenden polnischen Staatsbürgern weder ein Arbeitsverhältnis noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis bestanden habe, sondern Rechtsgrundlage für deren Arbeitsleistung bei der Mehrzweckhalle B deren Beschäftigungsverhältnis mit dem polnischen Unternehmen G Sp. Z o.o., O, sei. Mit diesem Unternehmen habe der Bw einen Werkvertrag über die Anbringung eines Vollwärmeschutzes in der Zeit vom       1. März 2007 bis 31. Mai 2007 abgeschlossen. Zwischen dem Unternehmen des Bw und den beiden Polen sei kein Lohn geflossen, es sei einzig und allein mit dem Werkvertragnehmer der Werklohn abgerechnet worden. Ein Verschulden des Bw liege deshalb nicht vor, da dieser – obwohl dies seines Erachtens nicht seine Aufgabe sondern jene des Werkvertragnehmers sei – sich mit dem Werkvertragsnehmer in Verbindung gesetzt habe und explizit darauf hingewiesen habe, dass die Arbeiter alle erforderlichen Genehmigungen aufweisen müssten, was von der Firma G auch bestätigt wurde. Auch würden die sogenannten E-100-Genehmigungen vorliegen. Weiters hätte der Umstand, dass der Bw einschlägig noch nicht in Erscheinung getreten ist, als Strafmilderungsgrund gewertet und die gesetzliche Mindeststrafe verhängt werden müssen, wobei verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsrecht gegen diese Mindeststrafe bestehen. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 18. September 2007 hat die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 13. März und 16. April 2008. An diesen haben der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung als Parteien teilgenommen. Als Zeugen wurden der an der Kontrolle am 16. Mai 2007 beteiligte Beamte der KIAB sowie der vom Bw als Zeuge beantragte Mitarbeiter der KIAB Salzburg-Land, Herr R B, einvernommen. Der vom Zeugen beantragte und unter der angegebenen Adresse ordnungsgemäß geladene Zeuge M P hat der Ladung unentschuldigt keine Folge geleistet.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F GmbH mit Sitz in S, K.

 

In der Zeit vom 7. März 2007 bis 16. Mai 2007 beschäftigte der Bw die beiden polnischen Staatsangehörigen M J G, geb. , und A A G, geb. , mit Verputzarbeiten auf der Baustelle M in B, P.

 

Die beiden polnischen Staatsangehörigen arbeiteten gemeinsam mit Arbeiter der Firma F GmbH auf der Baustelle, fuhren im gemeinsamen Firmenbus zur Baustelle, unterlagen dort den selben Arbeitszeiten wie die Arbeitnehmer der Firma F GmbH und bekamen von der Firma F GmbH während ihrer Tätigkeit eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Das für die Arbeit (Anbringung eines Vollwärmeschutzes) erforderliche Material und Werkzeug wurde ausschließlich von der Firma F GmbH zur Verfügung gestellt.

 

Für die beiden polnischen Staatsangehörigen lagen keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Aussagen des Bw im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlungen.

So wurde von ihm nicht bestritten, dass die beiden polnischen Staatsangehörigen gemeinsam mit seinen Mitarbeitern auf der Baustelle tätig waren, an die festgelegten Arbeitszeiten auf der Baustelle gebunden waren, im gemeinsamen Firmenbus zur Baustelle fuhren und sowohl das für ihre Tätigkeit erforderliche Werkzeug als auch das Material von der Firma F GmbH zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Tonbandprotokoll vom 13.03.2008, Seite 2 und 3). Der Bw hat in seiner Aussage die Beschäftigung der beiden polnischen Staatsangehörigen unter den angeführten Umständen nicht bestritten, sondern vielmehr selbst ausgesagt, dass sie aufgrund einer Personalknappheit in seinem Unternehmen eingesetzt wurden und er an die polnische Firma G "nur die Arbeitsleistungen" vergeben hat (vgl. Tonbandprotokoll vom 13.03.2008, Seite 2 unten).

 

5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Es steht unbestritten fest, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungs­nachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

5.3. Die beiden Ausländer wurden beim Aufbringen eines Vollwärmeschutzes auf einer Baustelle der Firma F GmbH angetroffen. Wird ein Ausländer bei der Verrichtung von Arbeiten auf einer Baustelle angetroffen, ist aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 28 Abs.7 AuslBG das Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung ohne weiteres anzunehmen, wenn der Arbeitgeber nicht glaubhaft machen kann, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt (vgl. VwGH vom 25.2.2004, Zl. 2001/09/0125). Dem Bw ist es nicht gelungen, im Zuge des Verfahrens die diesbezüglich im § 28 Abs.7 AuslBG aufgestellte gesetzliche Vermutung, wonach eine unberechtigte Beschäftigung der beiden polnischen Staatsangehörigen vorliegt, zu widerlegen.

 

Für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG ist es hinreichend, dass der Ausländer im Sinn eines der in § 2 Abs.2 lit.a bis lit.e AuslBG näher bezeichneten Tatumstände faktisch verwendet wird. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit dem Ausländer geschlossen wird bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat (vgl. VwGH vom 14.11.2002, Zl. 2000/09/0174). Maßgebend für die Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit (vgl. § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG) zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, dass typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf die vertragliche Bezeichnung, die die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH vom 16.09.1998, Zl. 98/09/0183).

 

Aufgrund der im Sachverhalt festgestellten und vom Bw auch nicht bestrittenen Begleitumstände der Tätigkeit der beiden polnischen Staatsangehörigen ist daher der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu bewerten.

 

5.4. Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Grundsätzlich ist dann, wenn über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift Zweifel bestehen, der Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. VwGH vom 24.04.2006, Zl. 2005/09/0021). Der Bw hat im Zuge des Berufungsverfahrens ausgesagt, dass er sich nie beim Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Beschäftigung der beiden polnischen Staatsangehörigen erkundigt habe. Vielmehr habe er sich auf die Auskunft seines polnischen Vertragspartners, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für die Beschäftigung vorliegen würden, verlassen. Mit diesem Vorbringen vermag der Bw jedoch sein Verschulden nicht zu entkräften, stellt dies doch keine ausreichende Erkundigung über den Einsatz der ausländischen Arbeitskräfte dar (vgl. VwGH vom 10.03.1999, Zl. 98/09/0197). Auch konnte das Vorbringen des Bw, ihm habe ein Beamter der KIAB mitgeteilt, dass die gegenständliche Beschäftigung zulässig sei, im Zuge des Beweisverfahrens nicht bestätigt werden. Vielmehr hat der zu dieser Frage einvernommene KIAB-Beamte glaubwürdig und nachvollziehbar ausgesagt, dass es bei seinen Gesprächen mit dem ihm persönlich bekannten Bw jedenfalls nicht um die gegenständliche polnische Firma ging und er den Bw mehrfach darauf angesprochen habe, dass alleine das Vorliegen eines Vertrages nichts über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes ausländischer Staatsangehöriger aussage, insbesondere dann, wenn diese mit den firmeneigenen Arbeitnehmern zusammenarbeiten würden (vgl. Tonbandprotokoll vom 16.04.2008, Seite 2). Dem Bw musste daher – entgegen seinen Aussagen – aufgrund dieser Angaben durchaus bewusst sein, dass die Beschäftigung der beiden polnischen Staatsangehörigen, unabhängig von allenfalls abgeschlossenen Vertragsurkunden, einer entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung bedurft hätte. Das Vorliegen eines subjektiven Verschuldens an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung konnte daher vom Bw nicht glaubwürdig entkräftet werden.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich der Anwendung der Strafbestimmung des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG darf auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2007, GZ. G 24/07 ua. verwiesen werden, in dem der VfGH aussprach, dass die Festsetzung einer Mindeststrafe für illegale Ausländerbeschäftigung im AuslBG keine Verletzung des Gleichheitsgebotes darstellt.

 

Zur verhängten Strafhöhe ist grundsätzlich anzumerken, dass kein Rechtsanspruch auf die Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. dazu auch VwGH vom 21.6.2000, Zl. 99/09/0027), diese wäre auch im gegenständlichen Verfahren nicht angemessen. Dem Bw ist zwar bislang keine Übertretung des AuslBG zur Last zu legen, dieser Umstand stellt jedoch keinen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH vom 21.9.1995, Zl. 94/09/0393). Vielmehr ist der lange Zeitraum der unberechtigten Beschäftigung als erschwerend zu werten. Hinzu kommt, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist. Im Hinblick auf das Verschulden, das den Bw an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung anzulasten ist und unter Bedachtnahme seiner in der Berufungsverhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse ist die nunmehr verhängte und im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Strafhöhe als angemessen zu werten. Von einer außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG war daher ebenso wie einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG abzusehen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

6. Der Ausspruch über den Kostenbeitrag ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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