Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510093/9/Zo/Jo

Linz, 12.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzende Mag. Bissenberger, Beisitzer Dr. Keinberger, Berichter Mag. Zöbl) über die Berufung der A G, R, vom 21.03.2008, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 05.03.2008, Zl. Verk-290.665/12, wegen Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.05.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66/4, 67a/1 und 67d AVG iVm § 57a Abs.2 KFG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid die mit Bescheiden vom 25.04.1979, Zl. VerkR-17708/9, und vom 19.05.1989, Zl. VerkR-13742/4, der A G, R, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen.

 

Weiters wurde die A G verpflichtet, die Stempelplatte für die Begutachtungsstelle mit der Nr. 4 SD 014 umgehend an das Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Verkehr, zu senden und die in der Werkstätte vorhandenen Begutachtungsplaketten umgehend an die Bezirkshauptmannschaft Schärding zurückzustellen. Die Kennzeichnung als Begutachtungsstelle ist zu entfernen.  

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung macht der Berufungswerber geltend, dass die Maßnahme unverhältnismäßig sei. Bei ca. 3.000 Überprüfungen sei die Fehlerquote sehr gering. Der Widerruf der Ermächtigung beziehe sich nur gegen sein Unternehmen. Fahrzeugbesitzer, die von ihm keine Begutachtungsplakette mehr erhalten haben, hätten nach kurzer Zeit ohne Reparatur in einer anderen Werkstätte die Plakette bekommen. Diese Werkstätten würden jedoch nicht überprüft. Der Verdacht, dass er Gefälligkeitsgutachten erstelle, würde nicht stimmen. Es habe in letzter Zeit durch Kfz-Prüfer geschäftsstörende Äußerungen in der Öffentlichkeit gegen seine Firma gegeben und Fahrzeuge, welche von ihm positiv beurteilt worden seien, seien von Kfz-Prüfern unverhältnismäßig streng geprüft worden. In einem konkreten Fall (Gutachten Nr. 5260) habe der Amtssachverständige offenbar Fehler falsch beurteilt. Ein Sachverständiger habe in seinem Unternehmen Gutachten kopiert und diese nicht zurückgegeben.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 1. Kammer zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.05.2008. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen und wurden Ing. R als Zeuge sowie Ing. F als Sachverständiger zum Berufungsvorbringen sowie zu den von ihnen erstellten Gutachten befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der A G, R, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25.04.1979, Zl. VerkR-17708/9, abgeändert durch den Bescheid vom 19.05.1989, Zl. VerkR-13742/4 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung für folgende Kraftfahrzeuge erteilt:

-         Krafträder

-         Personenkraftwagen

-         Kombinationskraftwagen

-         Leichte ungebremste Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und Anhänger die dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden

-         Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

-         landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h

-         Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

-         wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 2.800 kg nicht übersteigt, Lkw und Spezialkraftwagen.

 

Entsprechend dieser Ermächtigung hat der Berufungswerber laufend Kraftfahrzeuge wiederkehrend begutachtet und entsprechende Gutachten ausgestellt.

 

Im November 2003 wurde ein Vorfall betreffend die wiederkehrende Begutachtung eines Pkw der Marke Toyota Corolla bekannt, welcher von der Abteilung Verkehr zum Anlass genommen wurde, den Berufungswerber darauf hinzuweisen, äußerste Sorgfalt walten zu lassen, da ansonsten beim nächsten bekanntwerdenden Mangel bei der wiederkehrenden Begutachtung die erteilte Ermächtigung widerrufen werden müsste.

 

Am 17.01.2008 erstattete der Sachverständige Ing. F ein Gutachten betreffend eine Überprüfung eines Pkw der Marke Mercedes 190 D, Baujahr 1988 mit einem km-Stand von 311.000 km. Dieses Fahrzeug war am 27.02.2007 von der Firma G wiederkehrend begutachtet worden, wobei unter anderem die Bremsleitungen als leicht rostig (leichter Mangel) und beim Allgemeinzustand und beim Boden ebenfalls leichte Mängel festgestellt worden waren. Von Ing. F wurde dasselbe Fahrzeug am 15.05.2007, also 2 Monate und 16 Tage später überprüft, wobei in der Zwischenzeit 2.622 km zurückgelegt worden waren. Dabei wurde festgestellt, dass die Bremsleitungen derart stark angerostet waren, dass sie getauscht werden mussten. Weiters wurde im Bereich von Fahrerhaus / Karosserie und Boden festgestellt, dass das Radhaus vorne bei der Kotflügelbefestigung beidseitig durchgerostet war und das Bodenblech rechts vorne durchgerostet war. Auch dabei handelt es sich um einen schweren Mangel. Der Sachverständige führte zu diesen Mängeln aus, dass derartige gravierende Schäden nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 2,5 Monaten entstehen können und diese daher auch bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Firma G vorhanden waren und als schwerer Mangel hätten beanstandet werden müssen. Im Hinblick auf diese schweren Mängel hätte keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen. Beim Rosten handelt es sich um einen chemischen Vorgang, der durch äußere Einflüsse wie insbesondere Feuchtigkeit oder Streusalz beschleunigt wird. Die Rostgeschwindigkeit beträgt bei von Rost befallenen Blechteilen zwischen 0,1 und 0,3 mm pro Jahr, wobei die Blechdicke bei den Rahmenteilen, Bodenblech bzw. Radhaus ca. 0,8 mm beträgt. Es bedarf daher eines längeren Zeitraumes, bis ein bereits stark angerostetes Blechteil völlig durchrostet.

 

In diesem Gutachten ist weiters ausgeführt, dass die Firma G zwischen 31.10.2007 und 06.12.2007 drei Fahrzeuge (Kennzeichen , , ) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg wiederkehrend begutachtet hatte, obwohl sie dazu nicht ermächtigt ist und auch die erforderlichen technischen Einrichtungen fehlen.

 

Dazu ist anzuführen, dass sich die genannten Einschränkung auf 2.800 kg entsprechend dem Wortlaut des Ermächtigungsbescheides nur auf Lkw und Spezialkraftwagen bezieht. Aus technischer Sicht ist diese Einschränkung deshalb erforderlich, weil die Firma G über keine Rüttelplatte verfügt, diese aber für die Überprüfung von Fahrzeugen mit mehr als 2.800 kg höchstem zulässigen Gesamtgewicht vorgeschrieben ist. Bei den Fahrzeugen der Marke Nissan Capstar sowie Nissan Pickup (Überprüfungen vom 06.12. bzw. 06.11.2007) räumte der Berufungswerber ein, dass er nicht auf die Gewichte geachtet hatte. Beim dritten angeführten Fahrzeug, einem VW LT 30, ist anzuführen, dass dieser als Pkw/Kombi zum Verkehr zugelassen ist, sodass entsprechend dem Bescheidwortlaut die Gewichtsbeschränkung für dieses Fahrzeug nicht relevant war.

 

Der Sachverständige führte weiters aus, dass er bei einer Überprüfung am 09.10.2006 festgestellt hatte, dass Herr G mehrere schwere gebremste Anhänger wiederkehrend begutachtet hatte, obwohl er dazu nicht ermächtigt ist und in technischer Hinsicht ein entsprechender Bremsprüfstand für diese Anhänger fehlt.

 

Diese Feststellungen des Sachverständigen wurden vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung nicht weiter bestritten.

 

Im Akt befindet sich weiters ein Gutachten des Ing. R vom 14.01.2008, betreffend die Überprüfung eines Pkw der Marke Audi A4. Dieses Fahrzeug wurde am 04.07.2007 von der Firma G bei einem Kilometerstand von 270.594 km wiederkehrend begutachtet, wobei bei der Bremsflüssigkeit ein Wassergehalt von 3 % als schwerer Mangel festgestellt wurde, wobei dieser als behoben vermerkt war. Ansonsten wurden bei der wiederkehrenden Überprüfung nur leichte Mängel festgestellt. Betreffend dieses Fahrzeuges wurde eine Kaufüberprüfung durch den ÖAMTC ca. 7 Wochen später durchgeführt, wobei in der Zwischenzeit 6.345 km zurückgelegt worden waren. Am 24.09.2007 wurde das Fahrzeug von Ing. R überprüft, dabei wurden die im Gutachten des ÖAMTC angeführten Mängel ebenfalls festgestellt.

 

Im Detail führte der Sachverständige aus, dass der Bremsschlauch links hinten eingerissen war, wobei Bremsschläuche einer Alterung unterliegen und durch Witterungseinflüsse in einem Zeitraum von mehreren Jahren rissig bzw. brüchig werden. Bei der Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Bremsschläuche bereits stark rissig und eingerissen waren, wobei dieser Mangel nicht in einem Zeitraum von 7 Wochen entstanden sein könne, sodass er auch bei der wiederkehrenden Überprüfung am 04.07.2007 hätte auffallen müssen. Wegen dieses schweren Mangels hätte keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen.

 

Bezüglich der Bremsflüssigkeit sei im Gutachten der Firma G festgehalten, dass dieser Mangel behoben worden sei. Dies könne nur durch einen Wechsel der Bremsflüssigkeit erfolgt sein, wobei eine neue Bremsflüssigkeit einen Siedepunkt von ca. 250 Grad habe. Bereits 7 Wochen später bei der Überprüfung am 20.08.2007 habe der Siedepunkt aber nur noch 137 Grad betragen, wobei der Schluss zu ziehen sei, dass die Bremsflüssigkeit offensichtlich nicht erneuert worden sei. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige noch zusätzlich, dass ausgehend von einem Siedepunkt von mindestens 240 Grad, dieser normalerweise in einem Zeitraum von zwei Jahren auf ca. 170 Grad absinke. Der Berufungswerber erläuterte dazu, dass die Bremsflüssigkeit sehr wohl getauscht worden sei, allerdings habe er aus Kostengründen keine neue Bremsflüssigkeit verwendet, sondern eine solche, welche der Kunde mitgebracht habe. Diese sei überprüft und noch für ausreichend befunden worden.

 

Zum zweiten Gutachten vom 14.01.2008 betreffend den Pkw Ford Escort führte der Zeuge aus, dass der Käufer des Fahrzeuges im Rahmen des "Amtstages" mit der Bitte an ihn herangetreten sei, dieses Fahrzeug zu überprüfen. Dies deshalb, weil er es kurz zuvor mit einer neuen Begutachtungsplakette gekauft hatte, jedoch in der Zwischenzeit erhebliche Mängel aufgetreten seien. Die wiederkehrende Überprüfung durch die Firma G erfolgte am 19.12.2007. 19 Tage später erfolgte die Überprüfung durch den Zeugen, wobei in der Zwischenzeit lediglich 240 km zurückgelegt worden waren. Bei dieser Überprüfung hat er massive Durchrostungen am Rahmen hinten rechts im Bereich des Tankeinfüllrohres und der Abschleppöse sowie links im Bereich des Auspuffes, der linken hinteren Achslagerung, der Achsaufhängung hinten links und an der Motorhaube festgestellt. Bei der wiederkehrenden Überprüfung seien diese lediglich als leichter Mangel vermerkt gewesen. Die massiven Durchrostungen hätten die Festigkeit der Karosserie wesentlich geschwächt und diese können auch nicht in einem Zeitraum von lediglich 19 Tagen auftreten und haben daher zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung bereits bestanden. Sie hätten auch damals als schwere Mängel vermerkt werden müssen und es hätte wegen dieser Mängel kein positives Gutachten ausgegeben werden dürfen.

 

Weiters wurden Löcher in den Antriebswellenmanschetten festgestellt, wobei es sich um offensichtlich alte Beschädigungen gehandelt habe, weil die schadhaften Stellen bereits stark verwittert gewesen seien. Auch diese Schäden müssten daher bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung vorhanden gewesen sein. Durch diese Löcher kann Fett austreten sowie Schmutz und Feuchtigkeit eindringen, was zu einem übermäßigen Verschleiß des Gelenkes führt. Dabei würde es sich um schwere Mängel handeln und es hätte kein positives Gutachten ausgestellt werden dürfen, diese Mängel sind aber auf dem Prüfgutachten der Firma G gar nicht vermerkt.

 

Der Berufungswerber räumte diese Mängel in der Verhandlung ein.

 

Der Berufungswerber hatte in seiner Berufung insbesondere auch Fehler durch Ing. R bei der Gutachtenserstellung in einem anderen Fall kritisiert, weshalb dieses Gutachten (Nr. 5260) bei der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Dabei führte Ing. R aus, dass es sich um eine Überprüfung gemäß § 56 KFG gehandelt habe. Dabei sei die Rubrik "Vorschriftenmangel" nicht vorgesehen. Er habe daher die fehlende Blinkerkontrolle für den Anhänger als schweren Mangel beurteilt. Bei einer wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG würde man diesen Mangel allerdings nur als leicht beurteilen.

 

Bezüglich des Mangels bei der Federung hätte er auf der Rüttelplatte ein Spiel bei der Federbolzenlagerung festgestellt, wobei nach seiner Einschätzung dieses so groß war, dass er es als schweren Mangel beurteilt habe. In diesem Bereich besteht jedoch ein Ermessensspielraum für den jeweiligen Prüfer. Bezüglich des Mangels beim Fahrerhaus/Karosserieboden räumte der Sachverständige ein, dass es sich beim Fahrzeug um eine "Sekundärkarosserie" handelt. Bei diesen Fahrzeugen übernimmt das Fahrgestell die tragende Funktion und es ist der Zustand der Karosserie für die Verkehrssicherheit nicht so relevant wie bei normalen Fahrzeugen. Bei der Überprüfung habe er Löcher in der Bodenplatte in der Nähe der vorderen und hinteren Radkästen festgestellt und diese als schweren Mangel eingeschätzt. Bei "Sekundärkarosserien" stellen kleine Löcher in der Bodenplatte allerdings einen leichten Mangel dar.

 

Bezüglich des Vorwurfes der geschäftsstörenden Äußerungen führte der Zeuge aus, dass bei der Überprüfung jeweils zwei oder drei Personen anwesend sind, wobei er der Leiter ist. In seiner Gegenwart habe es solche Äußerungen nicht gegeben und seine Mitarbeiter hätten die Anweisung, geschäftsstörende Äußerungen zu unterlassen. Bezüglich der Überprüfung des Opel Omega am 18.02. sei das Fahrzeug mit ziemlicher Sicherheit nicht mehrmals auf die Rüttelplatte gefahren worden, allerdings sei die Rüttelplatte selber mehrfach aktiviert worden.

 

Bezüglich der von der Firma G mitgenommenen Unterlagen führte der Zeuge aus, dass er Daten betreffend die Gutachten der wiederkehrenden Überprüfungen vom Computer der Firma G auf seinen USB-Stick gespeichert habe und Gutachten auch in Kopie mitgenommen habe. Diese Gutachten seien dann in der nächsten Woche im Büro ausgewertet worden, er habe sie allerdings nicht sofort zurückgebracht. In der Zwischenzeit seien sie zurückgegeben worden.

 

Der Berufungswerber legte anlässlich der Verhandlung noch Unterlagen betreffend wiederkehrende Überprüfungen von zwei Kraftfahrzeugen durch die Prüfstelle des ARBÖ in S bzw. in T vor (Gutachten Nr. 6807 bzw. Nr. 8065), wobei in beiden Fällen ein positives Gutachten ausgestellt wurde, in weiterer Folge allerdings von einer anderen ARBÖ-Prüfstelle bei einem Ankaufstest schwere Mängel festgestellt worden seien. Dies zum Beweis dafür, dass auch bei anderen Prüfstellen fehlerhafte Gutachten erstellt werden, ohne dass dies für die Begutachtungsstelle entsprechende Konsequenzen hätte.

 

In seiner abschließenden Stellungnahme führte der Berufungswerber zusammengefasst Folgendes aus:

 

Er glaube nicht, dass es bei der Überprüfung nach § 56 bzw. der Überprüfung nach § 57a einen unterschiedlichen Bewertungsmaßstab gibt. Sollte das so sein, so würde das im Ergebnis bedeuten, dass Äpfel mit Birnen verglichen werden. Bei der Überprüfung des Opel Omega habe Herr G bestätigt, dass er tatsächlich wiederholt auf den Prüfstand habe fahren müssen. Auch die geschäftsstörenden Äußerungen seien durch Zeugen belegt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 57a Abs.2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros – Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs.1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

 

Gemäß Anlage 2a zu § 1 Abs.1 und § 4 der Prüf- und Begutachtungsstellen-Verordnung müssen Begutachtungsstellen für die wiederkehrende Begutachtung von Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 2.800 bis 3.500 kg unter anderem über ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor) sowie zur Überprüfung von schweren Anhängern unter anderem über einen Rollenbremsprüfstand oder einen gleichwertigen Plattenbremsprüfstand verfügen.

 

5.2. Die Gutachten des Sachverständigen Ing. F sowie des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Ing. R sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die entsprechenden Mängel bei den Kraftfahrzeugen sind auch durch im Akt befindliche Fotos dokumentiert, wobei die beim Ford Escort sowie beim Mercedes 190D ersichtlichen Rostschäden als massiv beurteilt werden müssen. Es ist auch für einen Laien gut nachvollziehbar, dass bei derartigen Schäden eine Begutachtungsplakette nicht mehr ausgestellt werden darf. Dies gilt auch für die Risse in den Antriebswellenmanschetten beim Ford Escort. Bei allen drei Fahrzeugen wurden Mängel festgestellt, welche eine positive Begutachtung nicht mehr zugelassen hätten, und diese Mängel mussten auch zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Berufungswerber bereits vorhanden sein. Der Berufungswerber hat also in relativ kurzer Zeit (zwischen 15.5. und 19.12.2007) bei drei Kraftfahrzeugen zu Unrecht positive Gutachten ausgestellt.

 

Es darf auch nicht übersehen werden, dass er im November und im Dezember 2007 jeweils bei einem LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg die wiederkehrende Begutachtung durchgeführt hat, ohne dazu ermächtigt zu sein. Er verfügte auch nicht über die erforderliche technische Ausrüstung, nämlich einen sogenannten "Spieldetektor". Bereits im Jahr 2006 war festgestellt worden, dass der Berufungswerber wiederkehrende Begutachtungen an schweren gebremsten Anhängern durchgeführt hatte, obwohl er auch dazu nicht ermächtigt ist und ebenfalls nicht über die entsprechende Ausrüstung, nämlich einen entsprechenden Bremsprüfstand, verfügt hat.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann sich auch nach Ansicht der zuständigen Kammer des UVS die Kraftfahrbehörde tatsächlich nicht mehr darauf verlassen, dass der Berufungswerber die ihm mit der Ermächtigung übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Kraftfahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausüben wird. Er ist damit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. VwGH vom 22.11.1994, 94/11/0221) nicht mehr vertrauenswürdig. Die Erstinstanz hat daher zu Recht seine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung widerrufen.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen kommt es nicht darauf an, ob allenfalls auch bei anderen Begutachtungsstellen in Einzelfällen unrichtige Gutachten ausgestellt werden oder ob in einzelnen Punkten des Gutachtens des Ing. R in einem bestimmten Fall richtig war oder nicht. Der Berufungswerber hat jedenfalls gehäuft Fehler begangen und er kann dies nicht mit möglichen Fehlern anderer Begutachtungsstellen oder eines Sachverständigen "gegenrechnen". Es ist durchaus zutreffend, dass bei einzelnen Mängeln durchaus ein Ermessensspielraum des Gutachters besteht, wie schwer dieser beurteilt werden muss; insbesondere die dokumentierten Rostschäden (vgl. die Fotos beim Ford Escort) sind aber so gravierend, dass ein hier bestehender Ermessensspielraum weit überschritten wurde. So weit sich der Berufungswerber durch die behördliche Überprüfung anderen Betrieben gegenüber benachteiligt fühlt, ist er darauf hinzuweisen, dass die genauere Überprüfung offenbar dadurch ausgelöst wurde, dass eben einzelne Mängel bekannt geworden sind. Die von ihm behaupteten geschäftsstörenden Äußerungen konnten nicht mit Sicherheit festgestellt werden und hätten – selbst wenn sie erfolgt wären – auf dieses Verfahren keinen unmittelbaren Einfluss. Eine Voreingenommenheit der Sachverständigen oder Zweifel an der Richtigkeit der von ihnen erstellten Gutachten bestehen jedenfalls auf der Grundlage des Ergebnisses des Beweisverfahrens nicht.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Da der Berufungswerber mit Zustellung dieser Entscheidung nicht mehr berechtigt ist, wiederkehrende Begutachtungen durchzuführen, hat er auch die Stempelplatte sowie die noch in seinem Betrieb befindlichen Begutachtungsplaketten zurückzugeben und die Kennzeichnung als Begutachtungsstelle zu entfernen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung; Widerruf; schwerer Mangel

 

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