Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110845/5/Kl/Pe/Sta

Linz, 26.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn F H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31.1.2008, VerkGe96-19-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31.1.2008, VerkGe96-19-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung iVm § 15 Abs.1 Z5 Gelegenheitsverkehrsgesetz verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG), weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

3.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 5.2.2008 beim Postamt  S hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete am 19.2.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 20.2.2008 per E-Mail eingebracht.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 29.5.2008 wurde dem Berufungswerber Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger, eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung begründende Unterlagen gegeben.

Mit E-Mail vom 13.6.2008 gab der Berufungswerber bekannt, dass Frau J P aus der U bestätigen könne, dass er zum besagten Zeitpunkt bei ihr in der Ukraine gewesen sei.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.4.2001, 99/06/0049, ausgesprochen, dass zwar hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht besteht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung ist aber diese Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.

Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH vom 6.2.1990, 89/04/0137).

 

Lediglich die Bekanntgabe des Namens eines Zeugen ohne Anführung einer genauen Adresse reicht für eine Glaubhaftmachung einer Ortsabwesenheit zum Zustellzeitpunkt nicht aus, zumal für den Oö. Verwaltungssenat eine Verpflichtung zur Ausforschung unbekannter Zeugen nicht besteht.

 

Dem Berufungswerber ist es sohin nicht gelungen, eine Ortsabwesenheit zum Zustellzeitpunkt glaubhaft zu machen, weshalb von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen war.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4. Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008:
220 Euro)
zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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