Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162810/13/Ki/Da

Linz, 24.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des DDr. D S, N, M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M S, Dr. F V, Dr. C M, G, M, vom 18. Dezember 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. November 2007, VerkR96-2983-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 22 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 1. April 2008, VerkR96-609-2008, den Berufungswerber wie folgt für schuldig befunden:

 

Er habe dadurch § 18 Abs. 1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs. 2c Z4 StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 51 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 11 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 Berufung erhoben und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides geltend gemacht.

 

Aus den im Akt aufliegenden Lichtbildern ergebe sich eindeutig, dass der Berufungswerber gerade von einem KleinLKW überholt wurde und eben zum Überholen ansetzte. Darüber hinaus wird argumentiert, dass die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen würden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 7. Jänner 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzeltmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Seitens des Berufungswerbers konnte glaubhaft gemacht werden, dass die Berufung innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht wurde. Sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Juni 2008. An dieser Verhandlung nahm eine Rechtsvertreterin des Berufungswerbers, welcher laut Angabe der Vertreterin sich derzeit auf Kur befindet, teil. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als verkehrstechnischer Amtssachverständiger fungierte TAR Dipl.-HTL-Ing. R H (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr). Das vom Vorfall aufgenommene Video stand zur Verfügung und wurde vom Sachverständigen erläutert bzw. wurde unter Zugrundelegung dieses Videos der Sachverhalt erörtert.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 29. Juli 2007 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zugrunde. Die vorgeworfene Übertretung wurde durch Messung mittels VKS 3.0 / A07 festgestellt.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. August 2007, Zl. VerkR96-8276-2007, wurde von diesem beeinsprucht und es wurde in der Folge seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden das Verfahren mit Schreiben vom 5. November 2007, Zl. VerkR96-8276-2007, gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abgetreten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Laut einer vorliegenden Vormerkung ist der Rechtsmittelwerber verwaltungs­strafrechtlich nicht unbescholten.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Vorfall an Hand des zur Verfügung stehenden Videos erörtert. Der Sachverständige erklärte, dass er die Messung mittels eines ihm zur Verfügung stehenden Auswertegerätes nachvollzogen hat und bestätigte die Ordnungsgemäßheit dieser Messung. Eindeutig konnte die Rechtfertigung des Berufungswerbers hinsichtlich des Überholens widerlegt werden.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und es bestehen keine Bedenken, den dargelegten Sachverhalt als gegeben anzunehmen. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im Konkreten ist es ihm jedoch nicht gelungen, den Tatvorwurf, welcher durch das vorliegende Video bzw. die Feststellungen des Sachverständigen verifiziert wird, zu widerlegen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2c Z. 4 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand bis zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

 

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Rechtsmittelwerber im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit zum vor ihm fahrenden Fahrzeug einen zeitlichen Abstand von weniger als 0,35 sec. eingehalten hat. Wenn man noch dazu berücksichtigt, dass bei der Auswertung sämtliche Unsicherheitsfaktoren zu Gunsten des Beschuldigten gerechnet wurden, so entspricht dieser Wert keinesfalls dem gebotenen Sicherheitsabstand, wobei darauf hingewiesen wird, dass ex lege ein zeitlicher Sicherheitsabstand von weniger als 0,4 sec. jedenfalls als Verwaltungsübertretung i.S.d. § 99 Abs. 2c Z. 4 StVO 1960 zu werten ist. Der dem Berufungswerber diesbezüglich zur Last gelegte Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Insbesondere konnte durch die vorliegende Videosequenz widerlegt werden, dass die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes durch das behauptete Überholmanöver bedingt war. Der Schuldspruch ist diesbezüglich zu Recht ergangen.

 

3.2. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bei der Strafbemessung die Geldstrafe entsprechend den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, welche nicht bestritten wurden, festgelegt hat. Festgestellt wurde, dass dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit aufgrund verkehrsbehördlicher Vormerkungen nicht zukommt, straferschwerend werden keine Umstände gewertet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass insbesonders auch die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug  häufig zu Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Folgen führt. Derartige Verkehrsunfälle sind meist verbunden mit zumindest schweren Verletzungen von Personen und es stellt ein derartiges Verhalten daher einen massiven Verstoß gegen die Verkehrssicherheit dar. Um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten und überdies ist auch dem Einzelnen durch eine empfindliche Bestrafung das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen bzw. soll er durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, insbesonders auch in Anbetracht der erwähnten präventiven Überlegungen, dass die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend milde bemessen hat. Ein Ermessensüberschreiten kann demnach nicht festgestellt werden und es ist daher eine Reduzierung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung zu ziehen.

 

3.3. Zum Vorbringen hinsichtlich § 21 VStG:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Tatbestand des § 21 Abs.1 VStG ist dann erfüllt, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Wesentlich ist jedenfalls, dass die beiden Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

Im gegenständlichen Falle erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG nicht erfüllt sind, ein bloß geringfügiges Verschulden nicht festgestellt werden kann. Schließlich ist davon auszugehen, dass im Falle eines unerwarteten Abbremsens des vorausfahrenden Fahrzeuges aus welchen Grund immer es unweigerlich zu einem Auffahrunfall gekommen wäre. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe sind daher nicht gegeben.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum