Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163283/2/Bi/Se

Linz, 24.06.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn KR H R, K, vertreten durch RA Dr. F Z, K, vom 2. Juni 2008 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 15. Mai 2008, S 40327/07-VS, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 12 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960  eine Geldstrafe von 60 Euro (30 Stunden EFS) verhängt, weil er am 27. Oktober 2007 um 13.30 Uhr in Linz, Ziegeleistraße  72, den Pkw   gelenkt und es als Lenker dieses Kfz unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammen­hang gestanden sei, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben sei. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Zeugen G und F würden seitens der Erstinstanz als glaubwürdig qualifiziert, während ihm gegen­über ein seltenes Maß von Voreingenommenheit an den Tag gelegt werde, woraus sich ein gravierender Verstoß nach § 25 Abs.2 VStG ergebe. Die Behörde habe für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen; sie könne sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen. Sie darf auch nicht ausschließlich Belastungszeugen vernehmen. Vor allem hätte die Frage geklärt werden müssen, ob am Pkw des privaten Anzeigers tatsächlich ein Schaden eingetreten sei, der nicht unter den Begriff "Bagatellschaden" subsu­mier­bar sei, insbesondere ein bloßes Herauspolieren des Abriebes an der Stoß­stange für eine restitutio in integrum gereicht hätte.

Am Pkw des Anzeigers sei lediglich ein handtellergroßer Lackabrieb an der Stoß­stange vorhanden gewesen. Es hätte der Einholung eines SV-Gutachtens bedurft, um zu klären, ob zur Wiederherstellung des früheren Zustandes ein Heraus­polieren genügt oder, wie der Anzeiger behauptet habe, die Schadens­behebung tatsächlich 465 Euro laut Kostenvoranschlag erfordert hätte.

Überdies habe die Erstinstanz übersehen, dass ein Datenaustausch zwischen den Beteiligten am 27. Oktober 2007 um 19.30 Uhr erfolgt sei, also vor Erstattung der Anzeige durch den Geschädigten. Dem Regelungszweck des § 4 Abs.5 StVO sei daher bereits Genüge getan und einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfol­gungs­anspruch des Staates die Grundlage entzogen gewesen.

Beantragt wird unter ausdrücklichem Verhandlungsverzicht die Einstellung des Verfahrens, in eventu nach Ergänzung des Beweisverfahrens durch Einholung eines kraftfahrtechnischen SV-Gutachtens und Einvernahme der angebotenen Zeugin.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der unbeteiligte Zeuge E F am 27. Oktober 2007 um 13.30 Uhr in Linz, Ziegeleistraße 72, beobachtete, wie der Pkw mit dem Kennzeichen  , ein dunkler BMW, beim Zurückstoßen im Zuge eines Ausparkmanövers gegen die linke vordere Stoßstange des dahinter abgestellten Pkw AM- stieß und diesen leicht beschädigte. Da der Lenker des Pkw K- ohne sich darum zu kümmern wegfuhr, habe er ihn nach mehreren Metern im Laufschritt angehalten. Der Lenker habe sein Fahrzeug in der Nähe abgestellt und eine Visitenkarte auf die Windschutzscheibe des beschädigten Pkw gesteckt. Als er ihn darauf aufmerksam gemacht habe, er solle auch das Kennzeichen des von ihm gelenkten Pkw daraufschreiben, habe dieser "K- " auf der Karte notiert und sich entfernt. Kurz darauf sei er zu Fuß zurück­gekommen und habe auf der Visitenkarte das Kennzeichen auf " " aus­gebessert mit der Bemerkung, dabei handle es sich um einen Firmen-Lkw, mit dem er nicht in den Malus kommen werde. Dann sei er von der Unfallstelle weggegangen.         

Der Zeuge F machte den Zulassungsbesitzer des Pkw    W G nach dessen Rückkehr zum Pkw gegen 18.30 Uhr auf den Vorfall aufmerksam und auch darauf, dass die Visitenkarte ausgebessert worden sei.

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich weiters, dass um 18.30 Uhr des Vorfallstages ein Telefongespräch zwischen dem Zeugen G und dem als Lenker ange­gebenen Bw stattfand. Um 20.00 Uhr verständigte der Zeuge G die PI Hauptbahnhof. Der Meldungsleger GI F telefonierte daraufhin mit dem Bw, der ihm gegenüber angab, es sei richtig, dass er beim Ausparken ein Fahrzeug leicht beschädigt habe, aber sein Versicherungsvertreter habe ihm gesagt, es reiche, wenn er eine Visitenkarte hinterlasse. Der Geschädigte könne 50 Euro fürs Auspolieren haben; wenn er lange Faxen mache, melde er den Unfall erst nach einem Monat seiner Versicherung, dann könne der sehen, wie er zu seinem Geld komme. An seinem Fahrzeug sei kein Schaden entstanden.

Vom Schaden am Pkw F wurden Fotos aufgenommen, auf denen zweifellos Kratz­spuren in der lackierten Stoßstange links vorne zu sehen sind.    

Vorgelegt wurde außerdem ein Kostenvoranschlag der Spenglerei S in H über Reparaturkosten an der Stoßstange des Ford Galaxy   von gesamt 465,60 Euro.

 

Der Bw hat gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 7. Dezember 2007 fristgerecht Einspruch erhoben und in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2008 geltend gemacht, er habe zur Vorfallszeit in Begleitung seiner Gattin eine Tennisveranstaltung besuchen wollen und festgestellt, dass der Parkplatz, in den er zuvor eingefahren sei, ausgelastet gewesen sei, sodass er einen anderen suchen habe wollen. Beim Reversieren sei es zu einem minimalen Kontakt mit dem Pkw des Zeugen G gekommen. Er habe anderswo stehenbleiben und dann versuchen wollen, mit dem Fahrzeugbesitzer Kontakt aufzunehmen. In dieser Phase habe ihn der Parkplatzwächter gefragt, ob er den Kontakt zwischen den Fahrzeugen bemerkt habe. Er habe dann die Visitenkarte am geparkten Fahr­zeug deponiert, sich aber beim Kennzeichen geirrt, zumal er das Kenn­zeichen jenes Fahrzeuges notiert habe, mit dem er üblicherweise den Großteil des Jahres unterwegs sei,  und dieses später ausgebessert. In den späten Nachmittagsstunden habe ihn der Zeuge G tele­fonisch kontaktiert und dabei sei ein Datenaustausch erfolgt. Der Anrufer habe sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben und gefragt, ob er den Unfall bereits gemeldet habe, was er bejaht habe, weil er den Unfall beim Polizeiwach­zimmer Flughafen K gemeldet gehabt habe. Der Zeuge habe ihn belehrt, er hätte den Unfall sofort bei der Polizei in L melden müssen, er werde ihn nun anzeigen. Eine Anzeige­erstattung wäre nicht notwendig gewesen und sei außerdem zu spät erfolgt, weil ein Datenaustausch ja schon stattge­funden habe. Beim Schaden am Pkw    habe es sich um eine minimale leicht besei­tig­bare Abriebspur gehandelt und der Zeuge habe statt der günstigsten Variante der Schadens­behebung mit einem Kostenvoranschlag den Schadens­umfang dramatisiert; er habe diese Kosten gar nicht definitiv aufgewendet, sonst hätte er eine Rechnung vorgelegt. Dazu beantragte der Bw die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Gattin und der Zeugen F und G sowie die Beiziehung eines kfztechnischen SV zur Klärung der "causalen Reparaturkosten".

 

In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2008 bestätigte GI F, am Pkw sei nachweislich ein Schaden entstanden.

Der Zeuge G bestätigte zeugenschaftlich am 31. März 2008, es habe einen einzigen telefonischen Kontakt mit dem Bw gegeben um 19.30 Uhr des 27. Oktober 2007; er habe den Bw angerufen und dieser habe ihm gesagt, er sei noch Richtung Klagenfurt unterwegs. Es sei zu einem Datenaustausch am Telefon gekommen. Er habe sich dem Bw gegenüber nicht als Polizeibeamter bezeichnet, habe ihm aber die Anzeige bei der Polizei angekündigt.

Der Zeuge F hat am 10. April 2008 seine Aussagen vor der Polizei inhaltlich bestätigt und deponiert, er habe vom Bw den Eindruck gehabt, dieser sei gar nicht interessiert gewesen, den Besitzer des beschädigten Pkw zu ver­stän­­digen. Erst als er ihn dezidiert auf die Ernsthaftigkeit der Situation hinge­wiesen habe, habe er die Visitenkarte hinterlassen. Auf sein Drängen habe der Bw schließ­lich das Kennzeichen    auf die Karte geschrieben und sei weg­ge­fahren. Kurz darauf sei er zu Fuß zurückgekommen und habe seine Notiz auf das Kennzeichen auf    geändert; dafür habe er "versicherungs­technische" Gründe angeführt.

Der Bw verlangte in der Stellungnahme vom 9. Mai 2008 die Vorlage der Origi­nal­fotos oder zumindest eine Farbkopie, um die Behebbarkeit des Schadens zu beurteilen, weiters ein kfztechnisches SV-Gutachten zur "Heraus­polier­barkeit des Lackabriebes" und die Einvernahme seiner Gattin zum Inhalt des Telefon­gesprächs mit dem Bw und seiner Gattin.   

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrs­unfall in ursächlichen Zusammenhang steht, die nächste Polizeidienst­stelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Voraussetzung für die Meldepflicht des Abs.5 ist als objektives Tatbestands­merkmal der Eintritt eines Sachschadens und in objektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417; uva).

 

Aus den der Anzeige beigelegten Schwarz-Weiß-Kopien der Fotos des Pkw    lässt sich eindeutig ersehen, dass dessen Stoßstange lackiert ist und Schleif­spuren an der linken vorderen Ecke aufweist. Von "Herauspolieren" im Sinne des Nichtvorhandenseins eines Sach­schadens kann daher keine Rede sein. Der Bw selbst hat dem Bw einen Betrag von 50 Euro zum "Herauspolieren" angeboten (Stellungnahme vom 5.2.2008), was dezidiert darauf hinweist, dass dem Bw das Vorhandensein eines bei Verkehrsunfall entstandenen Sachschadens am touchierten Pkw bewusst war. Wie hoch der Schaden tatsächlich ist, ob der im Kostenvoranschlag genannte Betrag gerechtfertigt oder überzogen ist oder konkret eine Reparatur zu diesen Kosten durchgeführt wurde, ist nicht Gegen­stand dieses Verwaltungsstrafver­fahrens, weshalb sich auch Einholung eines schadensbeurteilenden SV-Gutachtens erübrigt. Was der Bw konkret unter "Herauspolieren" versteht, ist insofern belanglos, als das Beseitigen von Lack­spuren an einer Lackstoßstange nicht vergleichbar ist mit dem Entfernen eines Gummiabriebes aus einer unlackierten Kunststoffstoßstange – laut Recht­spre­chung des VwGH stellt nur das bloße Vorhandensein einer Beschmutz­ung oder eines Gummiabriebes ohne Lack­schaden oder bleibende Verformung der Karosserie keinen Sachschaden iSd § 4 Abs.5 StVO dar (vgl E 20.1.1984, 82/20/0022; ua).  Nur geringfügige Spuren, deren Folgen ohne Kostenaufwand beseitigt werden können und von Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefasst werden, wie zB wegwischbare Kontakt­spuren, stellen keinen Sach­schaden dar, wohl aber wenn auch nur leichte Lack­schäden (vgl E 20.4.1989, 85/18/0146; OGH 30.1.1992, 7 Ob 33/91).

 

Ein Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs.5 StVO 1960 ist nur dann erfolgt., wenn der Schädiger dem Geschädigten seine Identität, dh Name und Adresse "nachgewiesen" hat, dh diese Daten in nachvollziebarer Weise durch Vorlage entsprechender Urkunden dem Geschädigten dargelegt hat. Dazu gehört die Vorlage des Führerscheins oder eines anderen Lichtbildausweises, damit der Geschädigte anhand des Fotos den Unfallgegner identifizieren kann, und der Nachweis der Adresse durch den Zulassungsschein. Ein bloßes Telefongespräch ist kein Identitätsnachweis.

Die Unfallmeldung hat im Sine des § 4 Abs.5 StVO "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen, wobei dieser Begriff eng im Sinne einer kurzen Zeitspanne auszulegen ist. Ist daher kein Identitätsnachweis in dieser kurzen Zeitspanne erfolgt, hat der Schädiger den Verkehrsunfall mit Sachschaden der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Bei einem Parkschaden erübrigt sich durch das An-die-Windschutz­scheibe-Stecken einer Visitenkarte diese Meldung an die nächste Polizeidienst­stelle schon deshalb nicht, weil eine Visitenkarte für einen Identitätsnachweis gänzlich ungeeignet ist und der Geschädigte nicht anwesend ist, daher kann ihm auch nichts nachgewiesen werden. Der Bw, dem als Inhaber einer Lenk­berechtigung diese Bestimmungen auch nach logischen Gesichtspunkten bekannt sein mussten, hätte daher den Verkehrsunfall umgehend der nächsten Polizei­dienststelle melden müssen – in einem solchen Fall erhält er normalerweise eine Bestätigung über die Unfallmeldung. Selbst wenn der Bw, wie er selbst ausge­führt hat, tatsächlich beim Heimfahren, dh nach Besuch der Tennisveranstaltung in L, eine Polizei­dienst­­stelle in K angerufen haben sollte – diesbezüglich ist es bei einer reinen Behauptung geblieben – wäre dieser Telefonanruf jedenfalls verspätet erfolgt.

Der Inhalt von Telefongesprächen zwischen dem Bw, seiner Gattin, dem Zeugen G und dessen Gattin ist aus den gleichen Überlegungen belanglos.

 

Der Bw selbst hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er mit dem Geschädigten persönlich keinen Kontakt aufgenommen hat, sondern nach dem Verkehrsunfall um 13.30 Uhr um 18.30 Uhr vom Geschädigten selbst angerufen wurde, also etwa fünf Stunden nach dem Unfall. Dabei ist unerheblich, ob der Zeuge G sich ihm gegenüber telefonisch als Polizeibeamter bezeichnet hat, weil die Verpflichtungen des § 4 StVO für jeden an einem Verkehrsunfall ursächlich Beteiligten gelten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher ohne jeden Zweifel zur Über­zeugung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist nicht unbescholten, weist aber auch keine einschlägigen Vor­merkungen auf; Strafmilderungs- oder -erschwerungsgründe waren nicht zu finden und wurden auch nicht behauptet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz bei der Strafbemessung den ihr zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzliche Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Lackschaden – Sachschaden, kein Identitätsnachweis – Keine Meldung - > Bestätigung

 

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