Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251665/8/Lg/Ba

Linz, 18.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2008 über die Berufung des D G, A S,  H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. Novem­ber 2007, Zl. SV96-99-2007-Di, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er den afghanischen Staatsbürger G R vom 12.8.2007 bis 14.8.2007 jeweils ca. 4 bzw. 3 bzw. 2 Stunden im Bräugasthof zu W, P, W, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papier vorgelegen seien.

 

In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Anzeige des F B R S vom 20.8.2007 sowie auf die Rechtfertigung des Berufungswerbers vom 22.10.2007.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, er sei der Meinung gewesen, der Ausländer habe die arbeitsmarktrechtlichen Papiere bereits erhalten (was sich später als falsch herausgestellt habe), weshalb der Berufungswerber nicht schuldhaft gehandelt habe, wird entgegen gehalten, der Berufungswerber hätte sich vor Beschäftigungsbeginn des Ausländers, auch wenn dieser nur zur Probe gearbeitet habe, vergewissern müssen, ob alle Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beschäftigung vorliegen. Da der Berufungswerber die arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vor Arbeitsbeginn überprüft habe, habe er schuldhaft gehandelt.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe wird ausgeführt, es werde ein sehr geringes Einkommen, vergleichbar mit dem monatlichen Sozialhilfebezug, zugrunde gelegt. Die verhänge Geldstrafe liege im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von 1.000 Euro bis 5.000 Euro und sei daher dem Unrechtsgehalt angepasst und schuldangemessen.

 

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Berufungswerber habe den Ausländer nicht im Lokal beschäftigt. Da er dem Berufungswerber versichert habe, die Arbeitserlaubnis sowie den Befreiungsschein in Kürze vorlegen zu können, habe sich der Berufungswerber leichtsinnigerweise auf die Aussage des Ausländers verlassen, ohne an die Konsequenzen zu denken. Erst durch eine Aussage des Mitarbeiters des AMS B habe der Berufungswerber in Erfahrung gebracht, dass der Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich erhalten werde.

 

Da mit 25.11.2007 das Pachtverhältnis und somit die Tätigkeit des Berufungswerbers als selbständiger Wirt im Bräugasthof W enden und der Berufungswerber ab diesem Zeitpunkt über kein Einkommen mehr verfügen werde, sehe er sich außer Stande, die Geldstrafe zu bezahlen, sei es in Form einer Einmalzahlung, sei es in Form von Raten. Über ein zukünftiges neues Dienstverhältnis verfüge der Berufungswerber derzeit noch nicht. Die Leistung eines Arbeitslosengeldes könne er leider auch nicht in Anspruch nehmen. Der Antrag auf ein Konkursverfahren sei bereits eingereicht.

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Strafantrag des F B R S sei der Ausländer am 14.8.2007 um ca. 10.45 Uhr im gegenständlichen Gasthof beim Zusammenkehren der Küche angetroffen worden.

 

Im Personenblatt gab der Ausländer an, seit 3 Tagen in der Firma "D" als Küchenhilfe für einen Lohn von 5 Euro pro Stunde beschäftigt zu sein. Der Chef heiße D. Die tägliche Arbeitszeit habe am Sonntag 4 Stunden, am Montag 3 Stunden und am Kontrolltag die Zeit ab 9.00 Uhr betragen.

 

Der Berufungswerber bestätigte niederschriftlich diese Angaben sowohl hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden als auch hinsichtlich des versprochenen Lohns von 5 Euro pro Stunde (zuzüglich Essen und Trinken). Der Ausländer habe ihm gesagt, er würde die Arbeitsbewilligung ohne weiteres bekommen. Daraufhin habe ihn der Berufungswerber vom 12.8.2007 bis 15.8.2007 zur Probe als Küchenhilfe arbeiten lassen. Der Berufungswerber habe gewusst, dass der Ausländer eine Arbeitsbewilligung benötigt hätte. Eine Anfrage beim AMS B habe ergeben, dass die Bewilligung für den Ausländer kein Problem sein sollte. Nach Ausstellung der arbeitsmarktrechtlichen Papiere habe der Berufungswerber vorgehabt, den Ausländer zur Sozialversicherung anzumelden und ihm den Kollektivlohn zu bezahlen.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung nahm der Berufungswerber dahingehend Stellung, er habe den Ausländer ein paar Tage zur Probe arbeiten lassen, um zu sehen, ob er ihn einstellen werde. Bezüglich der arbeitsmarktrechtlichen Papiere habe ihm der Ausländer versichert, diese beim nächsten Termin mitzubringen. Dass der Ausländer keine gültige "Beschäftigungsdauer" gehabt habe und wahrscheinlich "(laut Termin AMS)" auch sobald keine bekommen würde, habe der Berufungswerber erst viel später erfahren.

 

Da der Berufungswerber selbständig sei, erhalte er kein Monatsnettoeinkommen. Die Bilanzen der Vorjahre seien leider negativ gewesen. Der Berufungswerber verfüge über kein Vermögen, habe aber für ein unterhaltspflichtiges Kind einen monatlichen Alimentationsbeitrag in Höhe von 264 Euro zu leisten.

 

4. Der Berufungswerber wurde zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, erschien jedoch nicht. Deshalb war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Der Vertreter des Finanzamtes erklärte sich mit einer Herabsetzung der Geldstrafe unter den gegebenen Voraussetzungen einverstanden.

 

5. Wenn in der Berufung die Auffassung vertreten wird, der Berufungswerber habe den Ausländer nicht beschäftigt, so ist dem entgegen zu halten, dass der Berufungswerber selbst im erstinstanzlichen Verfahren die Arbeitstätigkeit des Ausländers gegen Entlohnung bestätigt hat und auch später nicht bestritten hat. Dem Argument, der Ausländer sei zur Probe tätig gewesen, ist entgegen zu halten, dass auch eine (entgeltliche) Probearbeit den Beschäftigungsbegriff des AuslBG erfüllt. Insoweit sich der Berufungswerber auf einen Rechtsirrtum beruft, ist darauf hinzuweisen, dass ihn die Pflicht getroffen hätte, sich auf geeignete Weise über die Rechtslage zu informieren. Dem Argument, der Ausländer habe versprochen, die arbeitsmarktrechtlichen Papiere beim nächsten Termin mitzubringen, ist entgegen zu halten, dass es die Pflicht des Arbeitgebers ist, sich vor Aufnahme der Arbeit des Ausländers zu vergewissern, ob die faktischen Voraussetzungen für eine legale Arbeit vorliegen.

 

Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver und subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Als Schuldform ist Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Was die Bemessung der Strafhöhe betrifft, sind im Sinne der gesetzlichen Kriterien (§ 19 VStG) die Kürze der Beschäftigungsdauer, der Grad des Verschuldens (Fahrlässigkeit) sowie die schlechten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Es erscheint daher die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafe (und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe) angemessen. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere ist das angesprochene Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig einzustufen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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