Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521950/2/Fra/Ba

Linz, 24.06.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H A, St. O, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E K, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.4.2008, VerkR21-250-2007-Gg, betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Einschränkung durch Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse B durch zeitliche Befristung auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 10.4.2008, sowie die zeitliche Befristung des Lenkens von Motorrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen durch zeitliche Befristung auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 10.4.2008, sowie die Auflage eines Nachweises über regelmäßige, mindestens einmal pro Monat, Alkoholbetreuung, aufgehoben wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs.3 Z 1 und 2  Führerscheingesetz 1997 – FSG;

§ 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw)

·         die Lenkberechtigung der Klasse B durch zeitliche Befristung auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 10.4.2008, eingeschränkt

·         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen durch zeitliche Befristung auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 10.4.2008, eingeschränkt und

·         folgende Auflagen vorgeschrieben:

a)          Vorlage alkoholrelevanter Laborwerte (CDT, MCV, Gamma-GT) in einem Monat, zwei Monaten, drei Monaten, vier Monaten und sechs Monaten, gerechnet ab 10.4.2008,

b)          Nachweis über regelmäßige, mindestens einmal pro Monat, Alkoholbetreuung.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw bringt unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, inklusive unrichtiger Sachverhaltsfeststellung unter anderem vor, die belangte Behörde habe die ihr zukommende Aufgabe, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und diesen einer überprüfbaren rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, nicht wahrgenommen. Er habe Beweise dafür angeboten, dass kein schädlicher Gebrauch von Alkohol vorliege, noch eine Abhängigkeit gegeben sei. Die belangte Behörde habe diese Beweise jedoch nicht aufgenommen. Insbesondere hätte sich aus der Einholung der beantragten Sachverständigengutachten ergeben, dass ein allfälliger Armvorhaltetremor, sowie die Teleangiektasien in keinster Weise ihre Ursache in einem schädlichen oder übermäßigen Alkoholkonsum zu finden, sondern auf gänzlich andere Ursachen zurückzuführen seien.

 

4. Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Bw sein Rechtsmittel gegen die Auflage, in einem Monat, zwei Monaten, drei Monaten, vier Monaten und sechs Monaten, gerechnet ab 10.4.2008, die alkoholrelevanten Laborwerte (CDT, MCV, Gamma-GT) vorzulegen, zurückgezogen. Diese Auflage ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides releviert der Bw das zu Punkt 1. ausgeführte und führt ergänzend insbesondere aus, die belangte Behörde begründe die angefochtene Entscheidung damit, dass sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 10.4.2008 ergebe, dass er zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (22.11.2007) gesundheitlich nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet war. Erst durch seine daraufhin eingeleiteten Bemühungen um Reduktion des Alkoholkonsums habe die medizinische Sachverständige der Behörde schlüssig im Gutachten darlegen können, dass er unter Einhaltung bestimmter Auflagen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Dazu erwidere er, aus dem Amtssachverständigengutachten ergebe sich in keinster Weise der Hinweis, wonach er zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gesundheitlich nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet war. Zusammengefasst ergebe sich aus dem Gutachten lediglich, dass die letzten CDT Werte immer im mittleren bis unteren Normbereich gelegen waren, weswegen seitens der Amtsärztin eine befristete Wiedererteilung der Lenkberechtigung und der engmaschigen Kontrollen befürwortet wurde. Mit keinem Wort werde aber auf seinen gesundheitlichen Zustand bis zum Zeitpunkt Ende November 2007 eingegangen. Richtigerweise ergebe sich aber aus dem Rückschluss aus dem amtsärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.4.2008, dass auch zum Zeitpunkt November 2007 infolge seiner gesundheitlichen Situation jedenfalls die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben war, da sämtliche alkoholrelevanten Werte, darunter insbesondere der CDT-Wert bei sämtlichen Überprüfungen, sohin vor und nach dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung immer im mittleren bis unteren Normbereich gelegen waren. Diesbezüglich verweise er auf die der Behörde vorliegenden Messergebnisse. Die Behörde habe daher infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine falsche Entscheidung gefällt. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid zu beheben nach allfälliger Aufnahme der angebotenen, bzw. beantragten Beweise, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Aufnahme der Beweise und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z 2).

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs.3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrere Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen.

 

Was nun die angefochtene zeitliche Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse B sowie für das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen betrifft, ist Folgendes in rechtlicher Hinsicht festzustellen:

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z 2 FSG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Dazu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfest­stellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maße für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. z.B. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0254).

 

Dem Amtsarztgutachten sowie der Stellungnahme Dris. U S, Fachärztin für Psychiatrie, F, vom 11.3.2008 zufolge wurde zwar ein "Alkoholmissbrauch" des Bw im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV diagnostiziert, eine "Krankheit" - im oben bezeichneten Sinn – "Alkoholabhängigkeit" – konnte jedoch nicht (mit Sicherheit) festgestellt werden (in diesem Falle dürfte dem Bw gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV die Lenkberechtigung nicht belassen werden). Aus diesem Grund ist die Vorschreibung der Befristung im rechtlichen Sinne nicht möglich.

 

Für die Auflage des Nachweises über eine regelmäßige Alkoholbetreuung – so sinnvoll und sachgerecht diese Auflage vom Aspekt der gesundheitlichen Eignung des Bw sowie vom Aspekt der Verkehrssicherheit auch sein mag – bietet das Gesetz jedoch keine Grundlage.

 

Da im Übrigen der Bw die Auflagen, in bestimmten Zeitabständen alkoholrelevante Laborwerte vorzulegen, akzeptiert hat, ist es der Behörde möglich, im Falle der Verschlechterung des CDT-Wertes entsprechend zu reagieren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den                   Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen             Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220]  Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Dr. Johann  F r a g n e r

 

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