Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521991/2/Bi/Se

Linz, 23.06.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den Antrag des Herrn G R, N, vom 14. Juni 2008 auf Abänderung des h. Erkenntnisses vom 27. November 2007, VwSen-521774/2/Bi/Se, wegen Ent­ziehung der Lenkberech­ti­gung, zu Recht erkannt:

 

 

     Dem Antrag wird Folge gegeben und das h. Erkenntnis vom 27. November 2007, VwSen-521774/2/Bi/Se, insofern abgeändert, als Herrn G R Fahrten vom Wohnsitz in N, zur Arbeitsstelle in P (Tischlerei M H), und zurück mit Kraftfahrzeugen der Klassen A, B ab Zustellung dieses Erkenntnisses bis zum im obigen Erkenntnis ausgesprochenen Ende der Entziehungsdauer gestattet wird. 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 68 Abs.2 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 11. Oktober 2007, VerkR21-894-2006, wurde dem Antragsteller die von der BH Vöcklabruck am 17. Mai 2004, VerkR20-892-2004/VB, für die Klassen A, B und E erteilte Lenkbe­rechtigung für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ent­zogen. Mit h. Erkenntnis vom 27. November 2007, VwSen-521774/2/Bi/Se, wurde die Berufung des nunmehrigen Antrag­stellers gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck, abgewiesen und der Bescheid vollin­halt­lich bestätigt.

 

2. Nunmehr hat Herr G R den Antrag gestellt, für die restliche Zeit der Entziehung seiner Lenkberechtigung für den Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle und zurück das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gestatten und das rechtskräftige Erkenntnis dahingehend abzuändern. Über diesen Antrag hat der Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 68 Abs.2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Antragsteller führt begründend aus, er habe bereits während seiner Haft als Freigänger im Sägewerk H zu arbeiten begonnen und sei dazu von Wels mit dem Zug nach Pram gefahren. Er sei auch weiterhin dort beschäftigt – dazu hat er eine Bestätigung des Herrn MH, P, vom 6. Juni 2008 vorgelegt, wonach er seit 1. Dezember 2007 dort beschäftigt sei.

Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz im Haus seines Vaters in N an der V und der Tischlerei in P hat Herr R mit ca 32 km über die B143 laut Herold Routenplaner dokumentiert. Im Sägewerk sei gleitende Arbeitszeit zwischen 7.00 bis 9.00 Uhr Früh und 17.00 bis 19.00 Abend. Es gebe keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, um zeitgerecht zur Arbeit zu kommen. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 68 Abs.2 AVG können Bescheide, aus denen nieman­dem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwal­tungs­senat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Dem Antragsteller wurde die Lenkberechtigung für 12 Monate, gerechnet ab Rechtskraft des Erkenntnisses vom 27. November 2007, dh ab Zustellung an ihn, entzogen, jedoch kein Lenkverbot gemäß § 32 FSG ausgesprochen, dh es war ihm während der bisherigen Entziehungsdauer möglich, seine Arbeitsstelle mit einem Motorfahrrad, einem vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug oder einem Inva­liden­kraftfahrzeug zu erreichen.

Seitens der PI V wurde bestätigt, dass der Antragsteller den ganzen Winter mit einem vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug zur Arbeit gefahren sei, was sehr mühsam sei (das Getriebe sei einmal kaputt gegangen) und dass aus dortiger Sicht keine Argumente gegen die beantragte Abänderung bestünden.

 

Davon ausgehend, dass der Antragsteller für die Strecke von daheim zur Arbeit – das Sägewerk liegt etwas abseits von P und auch nicht verkehrsgünstig – mit einem Kraftfahrzeug mit niedriger Bauartgeschwindigkeit sicher mehr als eine Stunde Fahrzeit benötigt, und dass auch seitens der BH Vöcklabruck kein Einwand dagegen besteht, Herrn R die Lenkberechtigung eingeschränkt auf Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstelle und zurück zu erteilen, vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass dem Antragsteller trotz nach wie vor bestehender Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund seines tadel­losen Lebenswandels für die restliche Zeit ab Zustellung dieses Erkenntnisses bis zum Ende der Entziehungsdauer (dh 12 Monate nach Zustellung des Erkenntnisses vom 27. November 2007, VwSen-521774/2/Bi/Se) die oben angeführte Aus­nahme zuzuerkennen war.        

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Entziehung der Lenkberechtigung – Bescheidabänderung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz für restliche Entziehungsdauer

 

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