Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162982/2/Fra/Sta

Linz, 16.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M B, E ,  S,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  vom 19.2.2008, VerkR96-5932-2008, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der    angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid  den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 16.1.2008, VerkR96-5932-2008, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid  weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid) durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG abgesehen werden.

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant: Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 23. Jänner 2008 zu eigenen Handen zugestellt. Die Übernahme des Schriftstückes ist durch Unterschrift und Anführung des Datums "23.01.08" dokumentiert. Der mit 5.2.2008 datierte Einspruch wurde am 7.2.2008 um 09.02 Uhr per Telefax bei der Behörde eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen – um eine solche handelt es sich hier – nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

Die verspätete Einbringung des Einspruches wird seitens des Bw nicht bestritten. Er bringt vor, dass eine ehemalige Mitarbeiterin von ihm während ihrer Kündigungszeit ihre Arbeit leider vernachlässigt habe. Sie habe diese während dieser Zeit nicht mehr bzw. nur mehr teilweise erledigt. Da er selber sehr viel fahre und selten im Büro sei, habe er es nicht gemerkt, dass sie ihre Arbeit nicht mehr ordentlich gemacht hat. Erst als das Dienstverhältnis beendet war, sei er darauf aufmerksam geworden, dass viele Dinge nicht mehr erledigt worden seien. Es sei sehr viel Schreibarbeit liegen geblieben, die nun eine neue Mitarbeiterin und er aufarbeiten müsse. Dadurch sei sein Einspruch einen Tag zu spät bei der Behörde eingelangt.

 

Zu diesem Vorbringen wird seitens des Oö. Verwaltungssenates festgestellt:

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittel als verspätet ist allein der Umstand der Versäumung der Rechtsmittelfrist. Die Verschuldensfrage einer Partei an der Verspätung ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht zu prüfen. Ein allfälliges mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (vgl. VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113). Sollte eine Wiedereinsetzung später bewilligt werden, so tritt das Verfahren nach § 72 Abs.1 AVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Es ist daher von Gesetzes wegen dafür gesorgt, dass eine allfällige nachträgliche Bewilligung einer Wiedereinsetzung Versäumnisfolgen beseitigt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Zur Entscheidung über einen allfällig gestellten Wiedereinsetzungsantrag ist die belangte Behörde zuständig (§ 71 Abs.4 AVG).

 

Aus den genannten Gründen musste die belangte Behörde, zumal ihr diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt ist, den Einspruch als verspätet eingebracht zurückweisen. Da sohin dieser Bescheid rechtmäßig erlassen wurde, war die Berufung abzuweisen.

 

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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