Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106122/7/Br

Linz, 09.03.1999

VwSen - 106122/7/Br Linz, am 9. März 1999

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G gegen das Straferkenntnis der Bezirks-hauptmannschaft Wels - Land, vom 15. Jänner 1999, Zl.: VerkR96-3788-1998 Di, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 9. März 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 800 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels - Land hat mit dem Straferkenntnis vom 15. Jänner 1999, Zl.: VerkR96-3788-1998 Di, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach der StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S verhängt, weil er am 10. Mai 1998 um 17.40 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen (D) auf der A25, Linzer Autobahn bei km 11,636, im Gemeindegebiet M, auf dem linken Fahrstreifen in Fahrtrichtung Suben, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 59 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich im wesentlichen aus, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers, LTI 20.20 TS/KM, GeräteNr. 004372 festgestellt worden sei. Mit der im Ergebnis bloß bestreitenden Verantwortung des Berufungswerbers in Verbindung mit dem Hinweis auf nicht näher präzisierten Fehlermöglichkeiten, könne dieses Beweisergebnis nicht widerlegt werden. Hinweise auf einen Bedienungsfehler habe das Beweisverfahren nicht erbracht.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe vermeinte die Erstbehörde, diese angesichts der mit diesem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigung angemessen erachten zu können. Für die Strafzumessung wurde ferner ein Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 15.000 S (ca. 2.140 DM) grundgelegt.

  1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Er stellt dabei im Ergebnis lediglich das Ausmaß der ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung in Abrede und führt dieses Ergebnis auf eine Fehlmessung zurück. Bemängelt wird die unterbliebene Vernehmung des Meldungslegers und die Beischaffung des Eichscheines betreffend das verwendete Meßgerät. Inhaltlich bringt der Berufungswerber u.a. vor, daß seiner Erinnerung nach die Messung durch das geschlossene Fenster des Gendarmeriefahrzeuges erfolgt sei, was gemäß den Verwendungsbestimmungen unzulässig sei. Im übrigen erstreckte sich das umfangreiche Berufungsvorbringen auf vermutete Fehlerquellen und Mängel bei der Durchführung der Messung an sich.

Abschließend wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und dabei insbesondere Aufnahme von Beweisen im Hinblick auf die Einhaltung der Meßvorschriften und die zeugenschaftliche Vernehmung der Meldungsleger ausdrücklich beantragt.

Abschließend wird die Verfahrenseinstellung, in eventu die Anwendung des § 21 VStG bzw. eine angemessene Herabsetzung der Strafe unter Anwendung des § 20 VStG beantragt.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war erforderlich, weil eine solche einerseits ausdrücklich beantragt worden ist und insbesondere auch deren Durchführung in Wahrung der gem. Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten schien (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land, Zl.: VerkR96-3788-1998 Di und durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten RevInsp. F. Beigeschafft wurde ferner das Meßprotokoll im Wege des LGK f. Oö. VAAST Wels, sowie der Eichschein betreffend des eingesetzten Lasergeschwindigkeitsmeßgerätes, Nr.004372.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte sein Fahrzeug auf dem im Straferkenntnis angeführten Autobahnbereich. Auf diesem Autobahnabschnitt in Fahrtrichtung Suben wurde seine Fahrgeschwindigkeit mit 189 km/h mittels Lasermeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 004372, welches vor dieser Messung vorschriftsmäßig kalibriert worden und bis 31. Dezember 1998 geeicht war, aus einer Entfernung von 364 m festgestellt. Es herrschte wohl reges Verkehrsaufkommen, wobei jedoch ausgeschlossen werden kann, daß hier irrtümlich ein anderes Fahrzeug gemessen worden sein könnte, bzw. diese Fahrgeschwindigkeit fälschlich dem Fahrzeug des Berufungswerbers zugeordnet worden wäre. Dies ergibt sich vor allem aus der Tatsache, daß der Berufungswerber erst im Zuge einer mit hoher Geschwindigkeit erfolgten Nachfahrt angehalten werden konnte. Dabei fuhr der Berufungswerber, welcher das mit Blaulicht und Folgetonhorn vorerst nicht wahrnahm, kurzzeitig mit etwa 200 km/h in konstantem Abstand knapp vor dem Dienstfahrzeug her. Letzteres hatte laut glaubwürdiger Aussage des Zeugen F seine bei knapp über 200 km/h liegende technische Höchstgeschwindigkeit erreicht.

5.2. Die Messung erfolgte durch RevInsp K vom Fahrersitz des Dienstkraftwagens aus. Das Seitenfenster war mit hoher Wahrscheinlichkeit heruntergekurbelt. Das Meßgerät war ordnungsgemäß geeicht und es wurden vor dem Meßeinsatz die der Verwendungsrichtlinien entsprechenden Tests vorschriftsmäßig durchgeführt. Die Meßfehlertoleranz im Ausmaß von drei Prozent wurde beim obgenannten Wert bereits berücksichtigt.

Nach der Anhaltung bestritt der Berufungswerber die Geschwindig-keitsüberschreitung nicht und begründete diese mit Problemen in seiner Firma in Deutschland. Auf den Tacho habe er nicht geachtet. Ebenfalls gab er nach der Anhaltung an, das Dienstkraftfahrzeug vorerst nicht wahrgenommen zu haben, weil er sich mit seiner Beifahrerin unterhalten habe.

Schon damit vermag er weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund darzutun.

Auch die erhobenen Einwände bzw. dargelegten Bedenken im Hinblick auf die Tauglichkeit dieser Messung vermochten im Zuge des Berufungsverfahrens ausgeräumt werden.

Der Zeuge legte schlüssig und in einer den Denkgesetzen nachvollziehbaren Weise dar, daß es sich hier um eine den Vorschriften entsprechende Messung gehandelt hat. Der Gendarmeriebeamte machte auch glaubhaft, daß die Verwendungs-bestimmungen eingehalten worden sind. Es wurde diesbezüglich auch das vorschriftsmäßig ausgefüllte Meßprotokoll und der Eichschein vorgelegt (Beilage ./1 und 2).

5.2.1. Zu den meßtechnischen Bedenken wird abermals auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn

notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

5.3. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 364 Meter und somit innerhalb des zulässigen Meßbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher unter diesen Umständen keine Veranlassung an der Tauglichkeit dieser Messung Zweifel zu hegen. Die Bedenken des Berufungswerbers erwiesen sich demzufolge als nicht stichhaltig.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, sodaß, um Wiederholungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen wird.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß etwa auch das Bayrische Oberste Landesgericht bei Einhaltung der entsprechenden Bedienungsvorschriften von der Tauglichkeit einer mit einem Lasergeschwindigkeitsmeßgerät erzielten Messung ausgeht (Beschluß v. 29.8.1996, 2ObOWi 645/96).

6.1.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berück-sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1.2. Inhaltlich ist hier zur Strafzumessung auszuführen, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 59 km/h aus objektiv abstrakter Sicht zu einer erheblich nachteiligen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt. Bei Überschreitungen der Fahrgeschwindigkeit im hier verfahrensgegenständlichen Ausmaß ist von vorsätzlicher Begehung und somit von schwerwiegendem Verschulden auszugehen (vgl. h. Erk. v. 29.1.1999, VwSen-106027 u.a., sowie auch Oberlandesgericht Koblenz, AZ: 127 E 1 - 34/96).

6.1.3. Die negativen Tatfolgen liegen hier insbesondere darin, daß vom Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung in Form eines erhöhten abstrakten Unfallrisikos ausgeht. Dies ist in den Ergebnissen der Unfallforschung bzw. der Unfallstatistiken belegt.

Rechnerisch kommt dies dadurch zum Ausdruck, daß bei der vom Berufungswerber begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um knapp 130 m verlängert war. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 140,02 Meter beträgt, liegt der Anhalteweg bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bereits bei 269,76 Meter. Jene Stelle an der das Fahrzeug aus 130 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit noch mit 147,85 km/h durchfahren (EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm von Prof. Dr. Gratzer, KFZ-Sachverständiger).

Die hier verhängte Strafe ist daher durchaus der Tatschuld angemessen.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahr 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S, selbst wenn mit einer solchen Überschreitung konkret keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Die Anwendung des § 21 VStG scheidet hier bereits wegen des Fehlens des Tatbestandselementes des bloß geringen Verschuldens aus. Trotz der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und dem hier angenommenen geringen Einkommen in der Höhe von 15.000 S, vermochte bei der hier vorgenommenen Strafzumessung ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Selbst im Falle von Sorgepflichten und der Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers könnte diesem Strafausmaß inhaltlich nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Hier kann jedoch von einem wesentlich höheren Einkommen des Berufungswerbers ausgegangen werden. Er ist laut Anzeige und Mitteilung seines Rechtsvertreters Unternehmer.

Auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 10.000 S wird in diesem Zusammenhang noch hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum