Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163281/2/Zo/Jo

Linz, 23.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn S D, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, I, vom 19.05.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 29.04.2008, Zl. VerkR96-3398-2007 (betreffend die Punkte 2 und 3), zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und die Punkte 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren in diesen Punkten einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu den Punkten 2 und 3 verhängten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis in den Punkten 2 und 3 vorgeworfen, dass er als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Sattelanhänger, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,

2) nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 16.04.2007 sei nach einer Lenkzeit von 05.00 Uhr bis 11.50 Uhr, das sind 6 Stunden und 42 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt worden;

3) die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten habe. Am 16.04.2007 in der Zeit von 05.00 Uhr bis 21.40 Uhr habe die Lenkzeit 13 Stunden und 3 Minuten betragen.

 

Die Übertretung sei in St. Pantaleon auf der L 501 bei km 37,900 festgestellt worden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 7 der EG-Verordnung 561/2006 iVm § 134 Abs.1 KFG sowie zu 3. eine Übertretung des Artikel 6 Abs.1 der EG-Verordnung 561/2006 iVm § 134 Abs.1 KFG begangen. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurden zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 36 Stunden) verhängt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber (betreffend die Punkte 2 und 3) im Wesentlichen geltend, dass die Strafe bei weitem überhöht sei. Er sei unbescholten und geständig, weshalb eine wesentlich mildere Geldstrafe schuld- und tatangemessen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung sind für die Übertretungen der StVO sowie für die Übertretungen der EG-Verordnung 561/2006 verschiedene Mitglieder des UVS zuständig, sodass in dieser Entscheidung nur über die Punke 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses abgesprochen wird.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das im Straferkenntnis angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten wurde festgestellt, dass er am 16.04.2007 zwischen 05.00 Uhr und 11.50 Uhr keine ausreichende Unterbrechung eingelegt hat und dass an diesem Tag zwischen 05.00 Uhr und 21.40 Uhr die Tageslenkzeit 13 Stunden und 3 Minuten betragen hat. Dies ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schaublatt und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen ist der Berufungswerber nicht unbescholten, es scheint eine Vormerkung wegen drei verkehrsrechtlicher Übertretungen vom 25.04.2005 auf, wobei es sich allerdings nicht um einschlägige Übertretungen handelt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatz 1 eingehalten werden.

 

Entsprechend Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

5.2. Aus dem im Akt befindlichen Schaublatt ergibt sich, dass der Berufungswerber die erforderliche Lenkpause nicht nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden sondern erst deutlich später, nämlich beginnend um 11.50 Uhr, eingehalten hat. Auch die Tageslenkzeit am 16.04.2007 beträgt mehr als 10 Stunden, nämlich 13 Stunden und 3 Minuten. Dies wird vom Berufungswerber auch eingeräumt, sodass die Übertretungen in objektiver Hinsicht erwiesen sind. Bezüglich seines Verschuldens ist gemäß § 5 Abs.1 VStG davon auszugehen, dass ihn jedenfalls fahrlässiges Verhalten trifft.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für beide Übertretungen jeweils 5.000 Euro. Der Berufungswerber hat die Lenkpause erst nach mehr als 6 Stunden und 40 Minuten eingelegt und damit den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum deutlich überschritten. Auch die erlaubte Tageslenkzeit von maximal 10 Stunden hat er um ca. 30 % überschritten. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist daher nicht mehr als gering anzusehen. Weiters ist der Berufungswerber nicht absolut unbescholten, sodass ihm auch dieser Strafmilderungsgrund nicht zu Gute kommt. Sein Geständnis bildet bezüglich der Punkte 2 und 3 im Hinblick darauf, dass diese Übertretungen durch das Schaublatt objektiv dokumentiert sind, nur einen geringfügigen Milderungsgrund. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen sowie die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (diesbezüglich wird die erstinstanzliche Einschätzung zu Grunde gelegt, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat – monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten) erscheinen die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Erstinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies nur zu 1 % ausgeschöpft.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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