Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240609/2/WEI/Eg/Se

Linz, 26.06.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J W, pA L M reg.Gen.mbH.,  vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Wels vom 19. März 2007, Zl. BZ-Pol-69055-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 Z 1 Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zu Recht erkannt.

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG; zu II: § 64 Abs 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es als im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma L M, , zu vertreten, dass in diesem Betrieb am 30.06.2006 gegen 09.19 Uhr "l & g – F P" hergestellt und somit in Verkehr gebracht wurde, dessen deklarierter Fettgehalt – 15,0 g/100 g, 45 % F.i.T.- lediglich einem vergleichbaren und nicht einem Fett reduzierten Frischkäseprodukt entsprach, obwohl nach den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel B 32 (Richtlinien für die Bezeichnung "light" oder "leicht" für Milchprodukte, vorbehalten ist, die durch eine Reduktion von Kohlenhydraten und Fett um mind. 1/3 (33 %) weniger Kalorien aufweisen als vergleichbare Produkte.     
Die Bezeichnung "leicht" stellt daher eine zur Täuschung geeignete Angabe über die Beschaffenheit/Zusammensetzung des Lebensmittels dar und unterliegt somit dem Verbot des Inverkehrbringens nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz (LMSVG)."

 

Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde die Rechtsvorschriften des § 90 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 2 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. verletzt und verhängte über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden. Dem Bw wurde weiters als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von 10 Euro sowie der Ersatz der Untersuchungskosten von 190,32 Euro der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung, zum amtlichen Untersuchungszeugnis vom 02.11.2006, UZ: 003150/200 (230/5477/06) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 4. April 2007 persönlich zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 18. April 2007 zur Post gegebene Berufung, mit der der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Aufhebung des Straferkenntnisses und das Absehen von einer weiteren Verfolgung beantragt wird.

 

Begründend macht der Bw die Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafte Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung geltend. Im Einzelnen führt der Bw aus, dass ihm im Straferkenntnis vorgeworfen werde, der verfahrensgegenständliche Frischkäse entspreche vom Fettgehalt her lediglich einem vergleichbaren und nicht einem fettreduzierten Frischkäse. Diese von der Behörde I. Instanz getroffene Feststellung entbehre jeglicher Begründung. So führe die Behörde nicht aus, welchen wärmebehandelten Frischkäse sie als "vergleichbar" ansieht bzw. welchen Frischkäse sie zur konkreten Beurteilung vergleichsweise herangezogen habe. Dem Einschreiter sei es daher nicht möglich, den von der Behörde erhobenen Tatvorwurf nachzuvollziehen. Insbesondere sei es dem Einschreiter nicht möglich, anhand des Straferkenntnisses bzw. des abgeführten Strafverfahrens nachzuvollziehen, ob und wie eine Verletzung der von der Behörde als verletzt erachtete Rechtsvorschrift erfolgt sein soll.

 

Das angefochtene Straferkenntnis beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Erstbehörde, weil sie eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs 2 Z 1 LMSVG als gegeben ansieht. Diese Rechtsansicht sei insofern verfehlt, weil es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Produkt um wärmebehandelten Frischkäse handle. Wärmebehandelter Frischkäse weise – technologisch bedingt - einen Standardfettgehalt von 70 % F. i.T. auf, was einen absoluten Fettgehalt von ca. 29 % bedeute. Der L M reg. Gen.m.b.H. sei es auf Grund geänderter Technologien und durch Verwendung weiterer, gesetzlich zulässiger Zutaten nunmehr möglich, diesen Fettgehalt durch ein spezielles Verfahren zu verringern, sodass beim verfahrensgegenständlichen Produkt tatsächlich lediglich ein Fettgehalt von 45 % F.i.T. vorhanden ist, was einem absoluten Fettgehalt von ca. 15 % entspreche. Die Ansicht der Behörde sei daher insoweit verfehlt, da sie offensichtlich davon ausgehe, dass wärmebehandelter Frischkäse einen natürlichen Fettgehalt von ca. 45 % aufweise. Dies werde auch durch das Österreichische Lebensmittelbuch unter B 32 Abschnitt C I 1 Z 4 bestätigt. An dieser Stelle des Österreichischen Lebensmittelbuches seien die Prozentsätze der Mindesttrockenmasse und des  Höchstwassergehaltes von Frischkäse in Prozenten angegeben, wobei jeweils in Entsprechung dieser beiden Werte der Fettgehalt in der Trockenmasse angegeben sei.

 

Dem im Verfahrensakt befindlichen Untersuchungszeugnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH sei unter dem Punkt "Chemische Untersuchung" zu entnehmen, dass das verfahrensgegenständliche Produkt einen Wassergehalt von 68,2 % und einen Anteil an Trockenmasse von 31,8 % aufgewiesen hat. Vergleiche man nun diese beiden Werte des ggst. Frischkäses mit der zuvor beschriebenen Tabelle im Österreichischen Lebensmittelbuch, so sei ersichtlich, dass diesen Werten der Mindesttrockenmasse und des Höchstwassergehaltes ein Frischkäse mit mindestens 70 % F.i.T. entspreche. Da der ggst. Frischkäse aufgrund des speziellen und neuartigen Herstellungsverfahrens trotz des entsprechenden Gehalts an Mindesttrockenmasse und Höchstwasser lediglich 45 % F.i.T. aufweise, werde daraus ersichtlich, dass tatsächlich eine Reduktion um mehr als ein Drittel des Fettgehaltes vorhanden sei. Daraus werde auch ersichtlich, dass als Vergleichsbasis zum Verfahrensgegenständlichen Produkt lediglich ein Frischkäse mit mindestens 70 % F.i.T. und den entsprechenden Gehalt an Höchstwasser und Mindesttrockenmasse herangezogen werden könne.

 

Die Ansicht der Behörde sei daher insoweit verfehlt, weil sie davon ausgehe, dass wärmebehandelter Frischkäse einen natürlichen Fettgehalt von 45 % aufweise. Tatsächlich bedeutet ein Fettgehalt von 45 % F.i.T. im Vergleich zum Standartwert von 70 % F.i.T. eine Reduktion um mehr als ein Drittel (33 %) des Fettgehaltes und kann daher bereits aus diesem Grund keine Irreführung im Sinne des § 5 Abs 2 Z 1 LMSVG vorliegen.

 

Eine Irreführung gemäß § 5 Abs 2 Z 1 LMSVG könne aber auch insofern nicht gegeben sein, weil mehrfach am ggst. Produkt der tatsächliche Fettgehalt angeführt sei, so dass eine Irreführung des Durchschnittskonsumenten von vornherein ausgeschlossen werden könne.

 

Im Übrigen weise der Einschreiber nochmals darauf hin, dass die Worte am verfahrensgegenständlichen Produkt "L & g" eine Marke darstelle und unter dieser Marke eine ganze Produktserie vertrieben werde. Von diesem Umstand wisse der durchschnittliche Konsument und sei daher eine Irreführung auszuschließen. In diesem Zusammenhang verweise der Einschreiter auf sein Vorbringen in seiner Rechtfertigung vom 13. Dezember 2006.

 

Im Straferkenntnis gelange die Erstbehörde zu dem Ergebnis, dass Bw an der behaupteten Gesetzesverletzung ein Verschulden treffe. Konkret werfe die Behörde dem Einschreiter vor, seiner Erkundigungspflicht nicht ausreichend nachgekommen zu sein, weil sich der Bw auf die von ihm als Beweise vorgelegten Unterlagen verlassen habe. Diese Rechtsansicht der Behörde sei verfehlt und habe die Behörde die vorgelegten Beweise unrichtig gewürdigt, denn der Bw habe in seiner Rechtfertigung vom 13. Dezember 2006 gegenüber der Behörde ausführlich das Kontrollsystem geschildert, das die Rechtmäßigkeit der Verpackungen absichern soll. So wurden der Behörde zahlreiche Untersuchungszeugnisse vorgelegt, die allesamt die Übereinstimmung mit dem LMSVG bestätigen.

 

Zudem habe der Bw sich nicht damit begnügt, diese Gutachten einzuholen, sondern habe der Einschreiter vor erstmaliger Inverkehrbringung des gegenständlichen Produktes zur Beurteilung der Frage, ob beim verfahrensgegenständlichen Produkt das Wort "Leicht" verwendet werden darf, am 27. November 2000 eine telefonische Anfrage an die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und –forschung Wien gerichtet und wurde dem Bw bekanntgegeben, dass das zur Inverkehrbringung beabsichtigte Produkt mit 45 % F.i.T. im Vergleich zu den herkömmlichen Produkten in dieser Art mit einem Fettgehalt von ca. 70 % F.i.T. als "leicht" bezeichnet werden könne und daher gegen diese Vorgangsweise kein Einwand bestehe. Diese telefonische Auskunft wurde dem Bw mit Schreiben vom 6.12.2000 bestätigt und habe der Bw dieses Bestätigungsschreiben mit der Rechtfertigung vom 13. Dezember 2006 als Beilage ./7 vorgelegt. Wenn daher die Behörde I. Instanz dem Einschreiter vorwirft, er hätte im Zweifel bei der Behörde anzufragen gehabt, ob die Kennzeichnung rechtmäßig sei, so könne dem entgegengehalten werden, dass er gerade eine derartige Anfrage gestellt habe. Demnach liege jedenfalls kein Verschulden des Einschreiters an der behaupteten Gesetzesübertretung vor.

 

Aufgrund des vom Bw geschilderten Kontrollsystems und der von ihm gesetzten Maßnahmen hätte die Erstbehörde jedenfalls festzustellen gehabt, dass das Verschulden des Einschreiters als geringfügig zu werten sei. Überdies hätte die Behörde festzustellen gehabt, dass die Folgen der vorgeworfenen Übertretung jedenfalls unbedeutend seien, weil der Fettgehalt des ggst. Produkts an mehreren Stellen der Verpackung ausdrücklich angeführt sei, sodass eine Irreführung des Konsumenten ausgeschlossen sei. Demnach hätte die Behörde I. Instanz zu dem Schluss gelangen müssen, dass die Voraussetzungen de § 21 Abs 1 VStG vorlägen und hätte die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen gehabt, worauf der Bw einen Rechtsanspruch gehabt hätte.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und wesentliche S a c h v er h a l t :

 

2.1. Am 30. Juni 2006 wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan Ing. R B in der L M reg.Gen.mbH., eine Probe (6 Packungen) Käse "Leicht und gut F P" gezogen.

 

In dem eingeholten Untersuchungszeugnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden AGES) in L,, vom 2. November 2006 wird dazu Folgendes ausgeführt:

 

"Die vorliegende Probe weist, wie aus obenstehendem Befund hervorgeht, einen Fettgehalt von 14.2 g/100g (44.7 % F.i.T.) auf. Auf der Verpackung sind 15.0 g/100 g (45 % F.i.T.) angegeben.

 

Die Probe "l & g Frischkäse mit Paprika" weist auf der Verpackung in einer Schriftgröße von mehr als 2 cm die Anpreisung "leicht ...." auf.

 

Nach den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel B 32 (Richtlinien für die Bezeichnung "light" oder "leicht" für Milchprodukte GZ. 72.110/13-VII/1b/89 vom 23.1.1990) ist die Bezeichnung "light" oder "leicht" solchen Milchprodukten vorbehalten, die durch eine Reduktion von Kohlenhydraten und Fett um mind. 1/3 (33%) weniger Kalorien aufweisen als vergleichbare Produkte.

 

Der ermittelte bzw. deklarierte Fettgehalt entspricht jedoch einem Frischkäse mit natürlichem (nicht verminderten) Fettgehalt. Die Angabe "leicht" stellt somit eine Irreführung des Verbrauchers dar.

 

Die Probe weist daher durch die Angabe "leicht" eine zur Täuschung geeignete Angabe über die Beschaffenheit/Zusammensetzung des Lebensmittels auf und unterliegt daher dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF."

 

2.2. Aufgrund dieses Gutachtens wurde von der Lebensmittelaufsicht der Stadt Wels Anzeige gegen die L M reg.Gen.mbH., erstattet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde den Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des § 9 Abs 2 VStG der Firma L M, , ermittelt und mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. November 2006 folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

 

"Sie haben es als im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma L M, zu vertreten, dass in diesem Betrieb am 30.06.2006 gegen 09.19 Uhr "l & g – F P" hergestellt und somit in Verkehr gebracht wurde, dessen deklarierter Fettgehalt (15,0 g/100 g – 45 % F.i.T.) einem Frischkäse mit natürlichem und nicht reduziertem Fettgehalt entsprach.

Nach den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel B 32 (Richtlinien für die Bezeichnung "light" oder "leicht" für Milchprodukte) ist die Bezeichnung "light" oder "leicht" solchen Milchprodukten vorbehalten, die durch eine Reduktion von Kohlenhydraten und Fett um mind. 1/3 (33 %)  weniger Kalorien aufweisen als vergleichbare Produkte.

Der angegebene Fettgehalt im Zusammenhang mit der Bezeichnung "leicht" stellt daher eine zur Täuschung (Irreführung des Verbrauchers) geeignete Angabe über die Beschaffenheit/Zusammensetzung des Lebensmittels dar und unterliegt daher dem Verbot des Inverkehrbringens nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG)."

 

2.3. In der rechtsfreundlich eingebrachten Rechtfertigung vom 13. Dezember 2006 führt der Bw im Wesentlichen aus, dass er Leiter des Produktionsmanagements sei und im Zuge dieser Aufgabe für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente bei der Deklaration verantwortlich sei und die Beschaffenheit festlege. Er sei von den nach außen Berufenen der L M reg. Gen mbH. für den räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens im Sinne des § 9 Abs 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden und habe er dieser Bestellung nachweislich zugestimmt.

 

Die Rechtsansicht der Behörde, es liege durch die Anführung des Wortes "Leicht" eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs 2 Z 1 LMSVG vor, sei verfehlt, weil es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Produkt um wärmebehandelten Frischkäse handle. Wärmebehandelter Frischkäse weise – technologisch bedingt – einen Standardfettgehalt von 70 % F.i.T. auf, was einen absoluten Fettgehalt von ca. 29 % bedeute. Es sei aufgrund geänderter Technologien und durch Verwendung weiterer, gesetzlich zulässiger Zutaten nunmehr möglich, diesen Fettgehalt durch ein spezielles Verfahren zu verringern, sodass beim verfahrensgegenständlichen Produkt tatsächlich lediglich ein Fettgehalt von 45 % F.i.T. vorhanden sei, was einem absoluten Fettgehalt von ca. 15 % entspricht. Die Ansicht der Behörde sei daher insoweit verfehlt, als sie davon ausgehe, dass wärmebehandelter Frischkäse einen natürlichen Fettgehalt von ca. 45 % aufweise. Tatsächlich bedeute ein Fettgehalt von 45 % F.i.T. im Vergleich zum Standardwert von 70 % F.i.T. eine Reduktion um mehr als 1/3 (33 %) des Fettgehaltes und könne bereits aus diesem Grund keine Irreführung im Sinne des § 5 Abs 2 Z 1 LMSVG iVm den Richtlinien des österreichischen Lebensmittelbuches vorliegen. Das gegenständliche Verfahren sei daher einzustellen.

 

Das ggst. Produkt werde von der L M reg.Gen.mbH. für die H KG, S, produziert und unter der von der H KG seit 1989 eingetragenen Marke "L & g" vertrieben. Es handle sich daher um eine Marke - und nicht um eine Beschreibung des Produktes -, unter der auch eine ganze Produktserie vertrieben werde. Die Marke "L & g" sei bereits seit 11. April 1989 für die H KG sowohl in Österreich als auch in zahlreichen Ländern der EU als Marke geschützt.

 

Weiters werde das ggst. Produkt vom Einschreiter selbst sowie vom Abnehmer ständig durch unabhängige Sachverständige untersucht und geprüft, wobei alle Gutachten zum Ergebnis kommen, dass das Produkt entsprechend dem LMSVG gekennzeichnet sei. Als Beweis dafür wurden vom Bw zahlreiche Prüfberichte von Lebensmitteluntersuchungsanstalten vorgelegt. Es stehe daher fest, dass der Bw alles in seiner Verfügungsmacht stehende unternommen habe, sicherzustellen, dass ausschließlich verkehrsfähige Produkte in Verkehr gebracht werden und gehe er daher mit einem Maß an Sorgfalt vor, dass jenes von einem ordentlichen Kaufmann geforderte bei Weitem übersteige. Sollte trotz aller Erkundigungen und trotz des eingerichteten Sicherheits- und Kontrollsystems ein den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechendes Produkt in Verkehr gebracht worden sein, so könne dem Einschreiter aufgrund der von ihm gesetzten Sorgfalt, Prüf – und Kontrollmaßnahmen kein Vorwurf gemacht werden, sodass keinesfalls ein Verschulden auf Seiten des Einschreiters – weder in Form von Vorsatz, noch in Form von Fahrlässigkeit – gegeben sei, sondern handle es sich hier um einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs 2 VStG. Der Umstand, dass die von der Behörde behauptete irreführende Bezeichnung keine bedeutenden Folgen für den Konsumenten nach sich ziehen könne, ergebe sich bereits daraus, dass der Fettgehalt an mehreren Stellen des Produktes ausdrücklich angeführt sei. Es sei für jeden Konsumenten sofort und eindeutig der Fettgehalt des Produktes erkennbar und sei aus diesem Grund eine Irreführung des Konsumenten auszuschließen. Da keine negativen Auswirkungen auf den Konsumenten gegeben gewesen seien, seien auch die Folgen der vorgeworfenen Übertretung unbedeutend und lägen daher die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vor und habe die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

2.4. In der Folge hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass nach den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel B 32 (GZ. 72.110/13-VII/1b/89 vom 23.01.1990), die Bezeichnung "light" oder "leicht" nur solchen Milchprodukten vorbehalten sei, die durch eine Reduktion von Kohlenhydraten und Fett um mindestens 1/3 (33 %) weniger Kalorien aufweisen als vergleichbare Produkte.

 

Wenn sich der Bw darauf beruft, dass das Ausgangsprodukt ein Frischkäse mit höherem Fettgehalt (70 % F.i.T. – absoluter Fettgehalt von ca. 29 %) gewesen sei und das verfahrensgegenständliche Produkt einen Fettgehalt von ca. 45 % F.i.T. – absoluter Fettgehalt von ca. 15 % - aufwies und somit eine Reduktion vom mehr als 33 % erfolgt sei, sei das in diesem Fall nicht maßgeblich. Da die Beanstandung von einem vergleichbaren Produkt ausgehe, könne als Ausgangsprodukt nicht ein Frischkäse mit 70 % F.i.T. herangezogen werden, sondern lediglich ein Frischkäse mit vergleichbarer Fettgehaltsstufe, also 45 % F.i.T. Demnach hätte beim ggst. Produkt mit 45 % F.i.T. – absoluter Fettgehalt von ca. 15 % - der Fettgehalt um mindestens 1/3 (33 %) reduziert werden müssen.

 

Der Einwand des Bw, dass es sich bei "l & g" um eine eingetragene Marke und nicht um eine Sachbezeichnung handle sei nach Ansicht der Erstbehörde nicht relevant, da allein schon die Angabe "leicht" bei durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchern den Eindruck eines kalorienreduzierten Produktes erwecke.

 

Auch könne das zum Beweis angeführte Schreiben der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und –forschung Wien vom 6. Dezember 2000 den im Spruch angeführten Sachverhalt nicht entkräften, da lediglich gegen die Frage, ob ein Frischkäse mit 45 % F.i.T. gegenüber einem Frischkäse mit 70 % F.i.T. als "leicht" bezeichnet werden könne, kein Einwand erhoben worden sei. Da die Richtlinien des ÖLMB, Kapitel B 32, von vergleichbaren Produkten ausgehe, müssten gleichartige Produkte – in diesem Fall Frischkäse mit 45 % F.i.T. - verglichen werden, weshalb die objektive Tatseite der im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretung des angeführten Sachverhaltes als erwiesen anzusehen sei.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Ebenso stelle guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liege mindestens fahrlässiges Verhalten. Da sich der Bw auf die von ihm als Beweise vorgelegten Unterlagen verlassen habe, sei ihm zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, sodass daher die subjektive Tatseite auch als gegeben zu erachten sei.

 

Für die Strafbemessung sei die Unbescholtenheit des Bw strafmildernd gewertet worden, straferschwerend wurden keine Gründe gewertet. Die verhängte Strafe (0,5 % der Höchststrafe von 20.000 Euro) erscheine unter Berücksichtigung der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als angemessen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint und im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Mit Inkrafttreten des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG (BGBl I Nr. 13/2006) trat gemäß § 95 Abs 6 Z 1 LMSVG das LMG 1975, BGBl Nr. 86/1975 außer Kraft. Gemäß § 98 Abs 1 LMSVG gelten Verordnungen auf Grund des LMG 1975 als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes.

 

Unbestritten steht im vorliegenden Fall fest, dass der Bw als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 und 4 VStG anzusehen ist.

 

Gemäß § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen

 

wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt.

 

Nach § 5 Abs 2 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere

 

1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

3. Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.

 

In Literatur und Rechtsprechung wird eine Angabe als irreführend angesehen, wenn die Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht im Einklang stehen. Somit können auch wahre Angaben zur Irreführung geeignet sein. Im Gegensatz zu § 8 lit f LMG 1975 kommt es nicht mehr darauf an, dass die Umstände, über welche irregeführt wird, nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind. Es kommt vielmehr auf den Gesamteindruck an, den ein Kunde mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit bei flüchtiger Betrachtung gewinnt. Bei Mehrdeutigkeit muss der Werbende jene Auslegung der Ankündigung gegen sich gelten lassen, wie sie von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums verstanden werden kann (näher dazu mit Judikaturhinweisen Blass ua, LMR3 § 5 LMSVG Rz 10).

 

4.2. Im vorliegenden Fall steht nach der Anzeige der Lebensmittelaufsicht der Stadt Wels in Verbindung mit dem Untersuchungszeugnis zu UZ: 003150/2006 der AGES Linz unbestritten fest, dass die Probe des Produkts "l & g Frischkäse mit Paprika" der L M reg. Gen.mbH. ("m") auf einer Seite der Verpackung (bedruckter weißer Kunststoffbecher) die überdimensional große Werbeankündigung "l & g" und daneben die Angaben "Frischkäse mit Paprika, wärmebehandelt, 15 % Fett absolut" und auf der anderen Seite neben dem Strichcode die Angaben "Frischkäse 45 % Fett i.Tr. mit Paprika, wärmebehandelt, mit erhöhtem Gehalt an Molkeneiweiß" und darunter unter "Zutaten" abermals die Angabe "Frischkäse 45 % Fett i. Tr. " enthält. Auf der oben aufgeschweißten Alufolie ist noch einmal die besonders groß geschriebene Anpreisung "l & g" (Schriftgröße mehr als 2 cm) und der auffällige Hinweis "NUR 15% Fett" in einem Kreis nachzulesen.

 

Bei der chemischen Untersuchung laut Befund der AGES Linz wurde ein Gesamtfettgehalt von 14,2 % und ein Fettgehalt in der Trockenmasse (F.i.T.) von 44,7 % ermittelt. Der Wassergehalt wurde mit 68,2 % und die Trockenmasse mit 31,8 % angegeben.

 

Im Gutachten der AGES Linz wird auf Richtlinien für die Bezeichnung "light" oder "leicht" für Milchprodukte (GZ. 72.110/13-VII/1b/89 vom 23.1.1990) im Kapitel B 32 des Österreichischen Lebensmittelbuches (ÖLMB) hingewiesen, wonach diese Bezeichnung solchen Milchprodukten vorbehalten sei, die durch eine Reduktion von Kohlehydraten und Fett um mindestens 1/3 (33%) weniger Kalorien aufweisen als vergleichbare Produkte. Nach der sachverständigen Ansicht der AGES Linz entspricht der von ihr ermittelte ebenso wie der vom Erzeuger "m" deklarierte Fettgehalt der Probe einem Frischkäse mit natürlichem und nicht mit vermindertem Fettgehalt. Die Angabe "leicht" stelle somit eine Irreführung des Verbrauchers dar.

 

4.3. Die Berufung bekämpft zunächst die Feststellung der Erstbehörde, dass der Fettgehalt nicht einem fettreduzierten Frischkäse entspreche. Dies entbehre jeglicher Begründung. Die belangte Behörde habe nicht ausgeführt, welchen wärmebehandelten Käse sie als vergleichbar ansehe und zur konkreten Beurteilung herangezogen habe.

 

Diese Kritik ist unberechtigt. Der Bw übersieht dabei, dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde war, konkrete Vergleiche anzustellen. Aus dem oben zitierten Gutachten der AGES Linz geht nämlich die klare Sachverständigenaussage hervor, dass der gegenständlich untersuchte Frischkäse mit 15 % Fettgehalt bei deklarierten 45 % F.i.T. keinen verminderten, sondern einen natürlichen (normalen) Fettgehalt aufweist. Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Richtlinie des ÖLMB für leichte Milchprodukte hätte der ausgelobte Frischkäse um 1/3 weniger Fett als vergleichbare (normale bzw nicht fettreduzierte) Produkte aufweisen müssen. Welcher Fettgehalt im Verhältnis zum Fettanteil in der Trockenmasse als natürlich bzw normal anzusehen ist, ergibt sich dabei aus dem Gutachten der AGES Linz. Da der untersuchte Frischkäse nach Aussage der AGES den Normalfall nicht deutlich (um 1/3) unterschritten hat, war er nicht als "leicht" und damit kalorienreduziert anzusehen. Zur Begründung dieses Ergebnisse bedurfte es keiner weiteren Vergleiche.

 

4.4. Die weiteren Ausführungen der Berufung unter dem Aspekt der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung iSd § 5 Abs 2 Z 1 LMSVG" bekämpfen der Sache nach auch die sachverständigen Aussagen im Gutachten der AGES Linz, ohne diesen freilich auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

 

Mit der Behauptung, dass wärmebehandelter Frischkäse technologisch bedingt einen Standardfettgehalt von 70 % F.i.T. aufweise, was einen absoluten Fettgehalt von 29 % bedeute, tritt die Berufung in Wahrheit den Ausführungen der AGES Linz entgegen Obwohl der AGES Linz auf Grund der Aufschrift am gegenständlichen Produkt der Umstand der Wärmebehandlung durchaus bekannt war, leitete sie daraus nicht die vom Bw offenbar erwünschten Schlussfolgerungen ab. Das Gleiche gilt für die weitere unbewiesene Behauptung des Bw, dass die L M durch ein spezielles Verfahren einen höheren Fettgehalt in der Trockenmasse auf 45 % F.i.T. (absolut 15 % Fett) verringern könne.

 

Wenn der Bw der belangten Behörde die angeblich verfehlte Ansicht vorwirft, dass wärmebehandelter Frischkäse einen natürlichen Fettgehalt von ca 45 % (?) aufweise, so ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass diese unpräzise Aussage im angefochtenen Straferkenntnis gar nicht zu finden ist. Die belangte Behörde hat vielmehr den Vergleich zwischen dem deklarierten Ausgangsprodukt (Frischkäse mit 45 % F.i.T.) mit einem - vom Bw schon in seiner Rechtfertigung vom 13. Dezember 2006 behaupteten – Ausgangsprodukt mit höherem Fettgehalt (Frischkäse mit 70 % F.i.T.) mit Recht als unmaßgeblich abgelehnt. Es kann nämlich immer nur Frischkäse mit gleicher Fettgehaltsstufe (entweder von 45 % oder von 70 % F.i.T.) herangezogen werden, um dann beim absoluten Fettanteil vergleichsweise zu beurteilen, ob im Verhältnis zum Fettanteil in der Trockenmasse ein fettreduziertes Leichtprodukt oder ein Produkt mit normalem (natürlichem) Fettanteil vorliegt.

 

Dem ÖLMB ist in Kap B 32, TK Käse, Abschnitt C, I. 1. Rz 6 zu entnehmen, dass eine Wärmebehandlung der Herstellung von pastenartigem Frischkäse dient. Bei Frischkäse, bei denen das Molkeneiweiß mittels des sog. Thermoverfahrens angereichert wurde (wie beim gegenständlichen Produkt, wo der erhöhte Gehalt an Molkeneiweiß deklariert wird), erfolgt eine Thermisierung der Gallerte (des Bruch-Molke-Gemisches) bei höchstens 60° C. Nach Abtrennung der Molke erfolgt keine weitere Wärmebehandlung. Dass der Frischkäse dabei 70 % F.i.T. haben müsste, ist jedenfalls aus dem ÖLMB nicht ersichtlich und wurde vom Bw nicht durch ein Gutachten eines befugten Lebensmittelsachverständigen belegt.

 

Auch die Ergebnisse der "Chemische Untersuchung" im Befund des Untersuchungszeugnisses der AGES Linz vom 2. November 2006, wonach beim untersuchten Produkt ein Wassergehalt von 68,2 % und eine Trockenmasse von 31,8 % ermittelt wurden, stützen die Ansicht der Berufung nicht. Aus der in der Berufung angesprochenen Tabelle im Kap B 32, TK Käse, Abschnitt C, I., 1., Rz 4 des ÖLMB betreffend den handelsüblichen Fettgehaltsstufen (F.i.T.) zugeordnete Höchstwassergehalte und Mindesttrockenmassen ist entgegen der Berufungsbehauptung nicht ersichtlich, dass die von der AGES Linz ermittelten Werte einem Frischkäse von mindestens 70 % F.i.T. entsprächen. Denn diese Tabelle nennt für einen solchen Frischkäse einen Höchstwassergehalt von 67 % und eine Mindesttrockenmasse von 33 %. Dabei handelte es sich um punktuelle Werte, die keinen Spielraum mehr zulassen. Der höhere Wassergehalt von 68,2 % und die niedrigere Trockenmasse von 31,8 % in der gegenständlichen Probe entsprechen eindeutig nicht den Vorgaben der Tabelle im ÖLMB. Der Bw kann daher aus dieser Tabelle nichts für seine ohnehin nicht fachlich untermauerten Behauptungen gewinnen.

 

Der Bw behauptet ohne sachverständige Belege und entgegen dem Gutachten der AGES Linz, dass der angebliche Standardwert von 70 % F.i.T. bei wärmebehandeltem Frischkäse durch ein besonderes Verfahren auf 45 % F.i.T. gesenkt werde, weshalb eine Reduktion des Fettgehalts um mehr als ein Drittel vorläge. Diese Einlassung, selbst wenn sie zutreffen sollte, vermag nicht zu erklären, wieso dann nur ein Fettgehalt in der Trockenmasse von 45 % deklariert wird ohne jeden Hinweis auf die Reduktion der 70 % F.i.T. im Ausgangsprodukt.

 

Für die Beurteilung der Kalorienreduktion um mindestens ein Drittel kann immer nur von den deklarierten Angaben auf der Verpackung und nicht von nachträglichen Behauptungen ausgegangen werden, weil auch der Konsument nur diese Angaben zur Kenntnis nehmen konnte. Das Verbot, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen, ist nur am Gesamteindruck des Verbrauchers von der Produktdeklaration bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit zu messen (vgl mwN Blass ua, LMR3 § 5 LMSVG Rz 10).

 

Im vorliegenden Fall wird durch die Werbeaussagen auf der Verpackung (l & g, nur 15 % Fett) der Eindruck eines kalorienreduzierten Leichtproduktes erweckt, obwohl der deklarierte absolute Fettgehalt von 15 % der angegebenen Fettgehaltsstufe von 45 % F.i.T. auf natürliche Weise entspricht und damit ein normales Produkt und kein kalorienreduziertes vorliegt. Der durchschnittliche Konsument gewinnt damit die mit den wahren Verhältnissen nicht übereinstimmende Vorstellung, dass ein absoluter Fettgehalt von 15 % im Erzeugnis bei einem Ausgangsprodukt von 45 % F.i.T. als leicht einzustufen wäre.

 

4.5. Auch das weitere Vorbringen der Berufung ist nicht stichhältig. Dass es sich bei den Worten "l & g" auch um eine registrierte Marke der H KG (vgl vorgelegte Registrierungsbestätigung des Österreichischen Patentamtes) handelt, vermag nichts an der Beurteilung als irreführende Angabe zu ändern. Der Umstand der Verwendung einer Marke kann nämlich die im Einzelfall damit verbundene Fehlinformation des Konsumenten nicht rechtfertigen. Dass eine Irreführung auszuschließen wäre, weil der durchschnittliche Konsument wisse, dass eine Produktserie unter dieser Marke vertrieben werde, ist eine unbegründete und wohl auch unschlüssige Behauptung. Damit wird möglicherweise unterstellt, der Konsument glaube ohnehin nicht an die inhaltliche Aussagekraft der Marke "l & g" und könne deswegen nicht getäuscht werden. Derartige Überlegungen sind unseriös, weil sie den objektiven Erklärungswert negieren. Außerdem wird nicht nur durch die Verwendung der Marke "l & g", sondern auch durch weitere Merkmale der Produktbeschreibung (vgl oben 4.2.), insbesondere durch den auffälligen Hinweis "NUR 15% Fett", der falsche Eindruck eines Leichtproduktes erweckt.

 

Mit dem Schreiben der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und
–forschung Wien vom 6. Dezember 2000, Zl. 2 A 235-2/00, wurde zur Anfrage der L M, ob ein von ihr produzierter Frischkäse mit 45 % F.i.T. in Gegenüberstellung zu einem anderen produzierten Frischkäse mit 70 % F.i.T. als "leicht" bezeichnet werden könne, bestätigt, dass dagegen kein Einwand erhoben worden ist. Wie schon von der belangten Behörde im Ergebnis zutreffend beurteilt wurde, ist aus diesem Schreiben für den Bw nichts zu gewinnen, weil der gegenständliche Fall mit der oben dargestellten Anfrage nicht vergleichbar ist. Die Unbedenklichkeit der Bezeichnung "leicht" wird nämlich nur im Vergleich von Frischkäse der Fettgehaltsstufen von 45 % F.i.T. und 70 % F.i.T. bejaht, was nicht wirklich überrascht. Beim gegenständlichen Frischkäseprodukt mit absolutem Fettanteil von 15 % kann der zulässige Vergleich nur zwischen verschiedenen Frischkäsen der gleichen Fettgehaltstufe 45 % F.i.T. stattfinden. Die Argumentation des Bw mit dem Bestätigungsschreiben der bezeichneten Bundesanstalt verfehlt daher den entscheidenden Punkt und geht somit ins Leere.

 

4.6. Die Strafbehörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der objektive Tatbestand des § 90 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 2 Z 1 LMSVG hergestellt worden ist. Da es sich dabei um ein Ungehorsamsdelikt handelt, lag es gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 VStG am Bw, sich zu entlasten und mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Dies ist ihm mit seiner im gegenständlichen Strafverfahren erstatteten Rechtfertigung nicht gelungen.

 

Die mit der Rechtfertigung vom 13. Dezember 2006 vorgelegten inhaltlich gleichgelagerten Prüfberichte (Q/LAB/austria) und Gutachten der Technologie & Innovation GmbH in W, vom 18. April, 19. Mai, 24. Juli, 3. August, 15. September, 31. Oktober 2006 betreffen verschiedene "m" Frischkäseprodukte jeweils mit der Bezeichnung "l & g Frischkäse, wärmebehandelt 45 % F.i.T." mit verschiedenen Angaben wie "Natur" (Auftrag Nr. 1548), "mit Pfeffer" (Auftrag Nr. 1545), "Kräuter" (Auftrag Nr. 2945), "Pfeffer" (Auftrag Nr. 2948), "Natur" (Auftrag Nr. 6030), "Kräuter" (Auftrag Nr. 6035), "Pfeffer" (Auftrag Nr. 6028), "Natur" (Auftrag Nr. 10424), "Pfeffer" (Auftrag Nr. 10426), "Kräuter" (Auftrag 10428), wobei zu den drei letztgenannten Aufträgen mit den Nummern 10424, 10426 und 10428 nur Prüfberichte je vom 31. Oktober 2006 und keine Gutachten vorgelegt wurden.

 

Diese gleichartigen Prüfberichte und Gutachten bestätigen, dass kein Anlass für Beanstandungen im Sinne der Regelungen des ÖLMB, III. Aufl., Kap A 3 ("Allgemeine Beurteilungsgrundsätze") vorlag und die jeweilige Probe den Anforderungen der Verordnungen über die Lebensmittelkennzeichnung und Nährwertkennzeichnung sowie der Fertigpackungsverordnung entsprochen habe. In diesem Sinne wurde die Probe als verkehrsfähig beurteilt. Andere Kriterien wurden nicht geprüft oder beurteilt. Vor allem wurde der Zusammenhang zwischen Frischkäse mit 45 % F.i.T. und dem ausgelobten Fettgehalt von 15 % im Hinblick auf die das ÖLMB im Kap B 32 "Milch und Milchprodukte" ergänzende Richtlinie des Bundesministers für Gesundheit betreffend die Bezeichnung "light" oder "leicht" für Milchprodukte nicht untersucht und beurteilt.

 

Die den vorgelegten Unterlagen zu entnehmende Aussage betreffend die Verkehrsfähigkeit des Produkts galt nur mit der Einschränkung auf die jeweils durchgeführte Untersuchung. Der Bw durfte sich daher nicht in jeder Hinsicht - also absolut - darauf verlassen, dass das Produkt verkehrsfähig ist. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf § 5 Abs 2 VStG mit Recht argumentiert, dass zumindest fahrlässiges Verhalten des Bw vorliegt, zumal guter Glaube noch keinen Schuldausschließungsgrund herstellt, wenn es - wie im gegenständlichen Fall - Sache der Partei bzw des Lebensmittelunternehmers ist, sich mit allen einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. In der Unterlassung einschlägige Erkundigungen von kompetenter Stelle (zBsp: Behörde oder AGES) einzuholen liegt ein pflichtwidriges und fahrlässiges Verhalten, das der Annahme eines Schuldausschließungsgrundes entgegen steht (vgl Nachw bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000] E 166 zu § 5 VStG).

 

Die Herausgabe des ÖLMB obliegt dem Gesundheitsminister. Es dient nach § 76 LMSVG (vormals § 51 LMG 1975) der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren. Nach hM kommt dem ÖLMB die Bedeutung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu. Wer sich an die Regeln des ÖLMB hält, ist qualifiziert sachverständig abgesichert. Wer sich nicht daran orientieren will, hat sich selbst fachlich umfassend abzusichern, dass sein Verhalten im Lebensmittelverkehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl näher Blass ua, LMR3 [2007] § 76 LMSVG Rz 3 f).

 

Der Bw hat sich im gegenständlichen Fall nicht in ausreichendem Maße an den Richtlinien des ÖLMB orientiert, sondern lediglich Behauptungen aufgestellt, die der Fachmeinung der AGES Linz widersprechen, aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene abgesichert sind. Der Bw konnte sich auf diese Weise nicht entlasten und hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung als der strafrechtlich verantwortlicher Beauftragte zu verantworten.

 

4.7. Ein Absehen von Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG hätte geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Tat vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG sind nur erfüllt, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] Anm 2 und E 6 f zu § 21 VStG).

 

Der unabhängige Verwaltungssenat kann zunächst schon nicht erkennen, dass das Verschulden des Bw in dem Ausmaß gemindert wäre, dass von Geringfügigkeit gesprochen werden könnte. Dies wurde in der Berufung nur pauschal behauptet. Kommt ein Unternehmer seinen berufsbedingten Informationspflichten nicht ausreichend nach, so kann ein allenfalls vermindertes, aber meist kein geringfügiges Verschulden in Betracht kommen. Im Übrigen kann nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats im Falle von zur Täuschung geeigneten Angaben über die Produktbeschaffenheit, die den durchschnittlich informierten Verbraucher in die Irre führen, keine Rede von unbedeutenden Folgen der Tat sein.

 

4.8. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit mildernd gewertet und kein Straferschwerungsgründe festgestellt. Der mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. November 2006 mitgeteilten behördlichen Einschätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen 2.000 Euro, keine Sorgepflichten, kein relevantes Vermögen) ist der Bw nicht entgegen getreten.

 

Die belangte Behörde hat beim anzuwendenden Strafrahmen des § 90 Abs 1 LMSVG von bis zu 20.000 Euro Geldstrafe lediglich einen Betrag von 100 Euro und damit 0,5 % der Höchststrafe verhängt. Sie hat demnach eine sehr milde Strafe festgesetzt und ging offenbar von einem nicht ins Gewicht fallenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden (Strafrahmen bis sechs Wochen) ist unbedeutend. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass diese Straffestsetzung aus der Sicht des Bw nicht beanstandet werden kann.

 

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG neben dem Kostenbeitrag im Strafverfahren erster Instanz von 10 % der Geldstrafe und dem Ersatz der beanspruchten Untersuchungskosten der AGES Linz (vgl § 71 Abs 3 LMSVG) von 190,32 Euro im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1.7.2008 von 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Anlage

 

 

Dr.  W e i ß

 

 

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