Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251786/5/Kü/Hue

Linz, 23.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Finanzamtes Linz, KIAB, 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, vom 30. März 2008 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. März 2008, Zl. 0004941/2008, gegen E Y,  R, S, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid

         bestätigt.

 

II.     Für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu

         leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:      § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.:     §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 12. März 2008, Zl. 0004941/2008, über E Y wegen einer Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 3.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt, weil er es als Obmann und somit als gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins E K, B und H in Oö. in  L, S, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat, dass die slowakische Staatsbürgerin I P, geb. am , vom 20. August 2007 bis zumindest 14. Dezember 2007 in der Betriebsstätte des Vereins in  L, S, als Kellnerin beschäftigt wurde, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

Ferner wurde gem. § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aufgrund einer Überprüfung eines Organs des Finanzamtes Linz am 14. Dezember 2007 und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen sei.

 

Als strafmildernd wurde kein Umstand, als straferschwerend die lange Beschäftigungsdauer der Ausländerin gewertet. Die ausgesprochene Geldstrafe entspreche dem Verschuldensgehalt, dem Strafrahmen der angewendeten Rechtsvorschriften sowie den von der belangten Behörde – mangels entsprechender Auskünfte durch den Beschuldigten – angenommenen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten von 2.500 Euro monatlichem Nettoeinkommen und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Finanzamt Linz (Bw) als am Verfahren beteiligte Organpartei die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund des Wiederholungstatbestandes, da strafqualifizierend, und des als straferschwerenden langen Beschäftigungszeitraumes eine Geldstrafe von 4.000 Euro verhängen möge. Die Strafnorm sehe bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Mindestgeldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro vor. Als strafmildernd sei kein Umstand, als straferschwerend der lange Beschäftigungszeitraum herangezogen worden. Da bereits eine einschlägige rechtskräftige noch nicht getilgte Vorstrafe vorliege, sei der Wiederholungstatbestand verwirklicht. Den straferschwerenden Gründen habe kein Milderungsgrund entgegen gehalten werden können.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

Der Beschuldigte wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 9. Mai 2008 in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör am Verfahren beteiligt. Eine Stellungnahme wurde vom Beschuldigten bis dato nicht abgegeben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstbehörde wurde hinsichtlich der Strafbemessung als strafmildernd kein Umstand, als straferschwerend die lange Beschäftigungsdauer der Ausländerin gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich der vom Finanzamt Linz vertretenen Ansicht, wonach die Erschwerungsgründe so weit überwiegen würden, dass eine Geldstrafe von 4.000 Euro zu verhängen sei, nicht an. Entgegen der Ansicht des Bw kann eine rechtskräftig vorliegende Vorstrafe nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht als erschwerend gewertet werden, da durch diese Vorstrafe bereits die Strafdrohung des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG bestimmt ist, die – wie im gegenständlichen Fall – eine Mindestgeldstrafe von 2.000 Euro vorsieht. Der Aspekt eines längeren Beschäftigungszeitraumes der Ausländerin wurde von der Erstbehörde bereits als erschwerend gewertet und deshalb eine die Mindeststrafe um 50 % übersteigende Geldstrafe verhängt. Mehrere Erschwerungsgründe liegen somit nicht vor. Eine Darlegung des Bw, weshalb eine Geldstrafe von 4.000 Euro als angemessen betrachtet würde, ist zudem nicht erfolgt.

 

Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Unabhängige Verwaltungssenat zu dem Schluss gekommen, dass die von der belangten Behörde festgelegte Strafe unter Berücksichtigung des vorgenannten Erschwerungsgrundes und unter Zugrundenahme der von der Erstbehörde angenommen – und überdies vom Beschuldigten unwidersprochen gebliebenen – Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse tat- und schuldangemessen ist. Mit dieser Strafe ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die Sanktion gesetzt, die dem Beschuldigten nachhaltig die Verwaltungsübertretung vor Augen führt und ihn dazu anhalten wird, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Hinkunft zu beachten.  

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Da die Berufung des Finanzamtes Linz keinen Erfolg hatte, war dem Beschuldigten gem. § 64 Abs.2 VStG kein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008:
220 Euro)
zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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