Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251840/2/Kü/Ba

Linz, 24.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J W, H,  R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23. Mai 2008, SV96-24-2005, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.       Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23. Mai 2008, SV96-24-2005, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung  nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben den nachstehend angeführten rumänischen Staatsbürger beschäftigt, obwohl für diesen ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbe­willigung (§ 4 und 4c AuslBG), eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG), oder eine Entsendebewilligung (§ 18 AuslBG) erteilt oder eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 3 5 AuslBG) ausgestellt wurde oder wenn eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 AuslBG) nicht vorliegt.

Name des unerlaubt Beschäftigten:

S I, geb.  Reisepassnummer

 

Der Fremde wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle am 9. Juni 2005 von Beamten des Zollamtes Linz, KIAB, beim Füttern von Schweinen mit zuvor frisch gemähtem Gras betreten. Zum Mähen und Füttern trug der Fremde Gummistiefel.

Diese Tat wird Ihnen als Besitzer des Objektes H, in  R angelastet."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, dass eine nähere Begründung demnächst von seinem Rechtsanwalt erfolgt.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 10. Juni 2008, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 16. Juni 2008, samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Tatzeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Der hier normierte Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG einzustellen ist; falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 9. Juni 2005 den rumänischen Staatsbürger I S in seiner Landwirt­schaft beschäftigt zu haben. Die rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung vom 9.6.2008 wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 16.6.2008 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Festzustellen ist, dass bereits zum Zeitpunkt der Vorlage der Berufung Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG eingetreten ist, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat aus Anlass der Berufung gehalten war, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Da das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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