Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106153/14/Br

Linz, 23.03.1999

VwSen-106153/14/Br Linz, am 23. März 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr - Umgebung vom 3. Februar 1999, Zl. VerkR96-409-1998-SR/KB, nach der am 23. März 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 2.500 S ermäßigt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch mit 84 Stunden bestätigt. Der Schuldspruch wird jedoch vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Die erstbehördlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 250 S. Für das Berufungsverfahren entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 u. 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr - Umgebung vom 3. Februar 1999, Zl. VerkR96-409-1998-SR/KB, wegen Übertretungen der StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 3.500 S und im Nichteinbringungsfall 84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 28.01.1998 gegen 17.53 Uhr den Kombi VW-Golf, Kennzeichen , auf der B 127 von Lacken kommend in Richtung Ottensheim bei km 15,749 mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 44 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung im Ergebnis auf das mittels Lasermessung gewonnene Meßergebnis. Das Meßgerät sei dabei vorschriftsmäßig geeicht gewesen und seien auch die Verwendungsbestimmungen eingehalten worden. Anläßlich der Anhaltung habe der Berufungswerber die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten, sondern habe angegeben, dringend nach Linz zu müssen und die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen zu haben. Die Erstbehörde habe keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Messung erblickt.

Bei der Strafzumessung verwies die Erstbehörde auf das Ausmaß der hier erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung und die darin gründende erhöhte Unfalls-wahrscheinlichkeit. Erschwerend sei auch eine einschlägige Vormerkung zu werten gewesen, während mildernde Umstände nicht zu Tage getreten wären.

2. In der dagegen fristgerecht durch den Rechtsvertreter erhobenen Berufung stellt der Berufungswerber im Ergebnis die Vorschriftsmäßigkeit des hier vorliegenden Meßergebnisses in Frage. Ebenfalls macht er Verfahrensmängel in Form von einem mangelhaft durchgeführten Beweisverfahrens geltend, welches er insbesondere in einer unzureichenden Befragung des Meldungslegers erblicken wollte. Insbesondere seien seine diesbezüglichen Beweisanträge nicht befolgt worden.

Zum Beweise seiner Unschuld beantragte er die Beiziehung eines technischen Sachverständigen für Lasermessungen.

Ferner führt er aus, daß es bei Dunkelheit nicht möglich sei aus einer Entfernung von 282 Metern verwackelungsfrei das Meßobjekt hinreichend genau anzuvisieren.

Weiters vermeint der Berufungswerber, daß die hier verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung mangels hinreichender Bestimmtheit nach Art. 18 B-VG gesetzwidrig wäre.

Schließlich rügt der Berufungswerber noch das Ausmaß der verhängten Strafe, weil auf die Strafzumessungsgründe nicht hinreichend Bedacht genommen worden sei. Die Strafe sei daher (gemeint wohl in eventu) zumindest um ein Viertel des hier verhängten Ausmaßes zu reduzieren.

In einem nachgereichten Schriftsatz vom 1. März 1999 beantragt der Berufungswerber noch die Vornahme eines Ortsaugenscheines, seine persönliche Vernehmung und abermals die Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis einer Fehlmessung seitens des Meldungslegers.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Besichtigung des bezughabenden Straßenstückes anläßlich der vor Ort durchgeführten Berufungsverhandlung. Dabei wurden die Meldungsleger als Zeugen und der Berufungswerber als Beschuldigter vernommen. Vermessen wurden ebenfalls die meßrelevanten Distanzen mittels Lasermeßgerät.

4. Da mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

5.1. Der Berufungswerber lenkte sein Fahrzeug auf der oben angeführten Wegstrecke und Zeit, wobei seine Fahrgeschwindigkeit etwa 100 Meter hinter dem VZ "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" unter Berücksichtigung der Meßfehlergrenze 124 km/h betrug.

Die Messung erfolgte aus einer Entfernung von 282 m aus dem etwa im rechten Winkel zur B 127 abgestellten Dienstfahrzeug. Zum Zeitpunkt der Messung war das Fahrzeug des Berufungswerbers das einzige im Meßbereich fahrende Fahrzeug. Das Lasermeßgerät wurde auf der Fahrerseite am Türrahmen des geöffneten Seitenfensters abgestützt.

Das Gerät wurde vom Meldungsleger vorschriftsmäßig bedient, d.h. aufgestellt und vor der Inbetriebnahme kalibriert. Ebenfalls war dieses Gerät laut dem im Akt erliegenden Eichschein vorschriftsmäßig bis 31. Dezember 2000 geeicht. Von diesem Meßeinsatz wurde auch ein Meßprotokoll angefertigt. Dieses wurde als Beilage 1 zum Akt genommen.

Dies legte der Zeuge (Meldungsleger) anläßlich seiner Vernehmung in widerspruchsfreier und überzeugender Weise dar, sodaß hier eine Verwechslung mit einem anderen Kfz ausgeschlossen werden kann. Zum Zeitpunkt der Messung habe sich lt. Meldungsleger kein anderes Fahrzeug im fraglichen Bereich befunden. Der Zeuge schloß ganz konkret eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug aus. Er gab diesbezüglich befragt an, daß sich das Fahrzeug alleine in dem vor diesem

Beschränkungsbereich in einem Gefälle verlaufenden Bereich der B127 befand. Das Fahrzeug könnte dann im Zuge der Vorbeifahrt am Standort, von welchem aus die

Messung erfolgt ist, bereits langsamer gewesen sein. Dies deckt sich im Ergebnis auch mit den zeugenschaftlichen Angaben des Zeugen BezInsp. Allerstorfer, welcher als Beifahrer im Dienstfahrzeug anwesend war. Ebenfalls räumte der Berufungswerber ein, daß er das Fahrzeug im Gefälle "vom Saurüssel herunter" auslaufen habe lassen und er durchaus schneller als 80 km/h den Beschränkungsbereich erreicht haben konnte, wobei er sich dieses Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorstellen könne. Er vermeinte auch zur Bezahlung eines OM bereit gewesen zu sein. Diese Art der Geldbuße sei ihm seitens eines Beamten auch eingeräumt worden, wobei sich der zweite Beamte jedoch dagegen ausgesprochen hätte.

Seine Ausgangsgeschwindigkeit vor dieser Beschränkung nannte der Berufungswerber mit 100 km/h.

Im Rahmen der Ortsaugenscheinverhandlung vermochte sich der Oö.Verwaltungssenat und auch der Berufungswerber mit seinem Rechtsvertreter von derartigen Meßvorgängen unmittelbar überzeugen. Im Ergebnis kann festgestellt werden, daß im Falle einer nicht präzisen Erfassung des Zieles mit dem roten Visierpunkt eine gültige Messung nicht zustandekommt. Wenn jedoch eine positive Messung erfolgt, liegt es im Ergebnis nur daran, dieses Ergebnis dem entsprechenden Fahrzeug zuzuordnen.

Für den Oö. Verwaltungssenat ergeben sich auf Grund des vorliegenden Beweisergebnisses daher keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der hier zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit, welche auf eine entsprechende Messung gestützt wurde. Ebenfalls bestehen keine Zweifel an der Qualifikation des Gendarmeriebeamten im Hinblick auf die Bedienung des Meßgerätes und der Eignungs- und Funktionstüchtigkeit dieses Gerätes.

Mit dem Hinweis auf die aus den Medien bekannte Entscheidung des UVS Steiermark vom 20.7.1995, 30.9-179/94-12 ist für den Berufungswerber nichts gewonnen, da eben auf die Beweiswürdigung im Einzelfall abzustellen ist, ob eine Fehlmessung in einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden könne.

Ebenso verhält es sich mit dem vom Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. L im B, vom 22. Juni 1998, Nr. 98-1512. Auch dieses Gutachten stellt im Ergebnis darauf ab, daß sich bedingt durch die Aufweitung des Meßstrahls in Verbindung mit einem Verwackeln bei der Zielerfassung kein anderes Fahrzeug im Meßbereich befinden soll. Bei größeren Meßentfernungen als 250 m dürfen laut diesem Gutachten Fahrzeuge nur noch gemessen werden, wenn sie sich der Meßstelle als Einzelfahrzeuge nähern (Blatt 18 des Gutachtens).

Da beim hier vorliegenden Beweisergebnis hinsichtlich des Fahrzeuges des Berufungswerbers von einem "Einzelfahrzeug" im Meßbereich ausgegangen werden

kann, war mit diesem Gutachten für ihn nichts zu gewinnen. Insbesondere erweist sich die Beiziehung eines Sachverständigen im Ergebnis zum Beweis dafür, daß

unter allein der Beweiswürdigung anheim gestellten Umständen auch Meßfehler denkbar sind, als der Wahrheitsfindung nicht dienlich.

5.2. Zu den meßtechnischen Bedenken wird hier zusätzlich noch auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch

den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben)

starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

5.3. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 282 Meter und somit innerhalb des zulässigen Meßbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher unter diesen Umständen keine Veranlassung an der Tauglichkeit dieser Messung Zweifel zu hegen. Die Bedenken des Berufungswerbers erwiesen sich demzufolge nicht stichhaltig.

Seine hypothetischen, fachlich jedoch nicht entsprechend untermauerten Behauptungen vermochten keine weitere Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung auf unbestimmte Meßfehler auszulösen (27. Februar 1992, 92/02/0097).

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumtion des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO 1960.

Der Einwand des Berufungswerbers im Hinblick auf einen vermeintlichen Widerspruch der hier verfahrensgegenständlichen Verordnung erweist sich aus h. Sicht als haltlos. Es ist unerfindlich warum die dem Akt beigeschlossene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.3.1994, VerkR11/300/25-1994 O/Po, der ein Aktenvermerk vom 9. Mai 1994 über die Anbringung der entsprechenden VZ durch die Straßenmeisterei am 4. Mai 1994 angeschlossen ist, nicht dem Legalitätsprinzip entsprechen sollte.

Wie ebenfalls einem Amtsvermerk vom 28. März 1994 zu entnehmen ist, wurde am 28. März 1994 ein Ortsaugenschein durchgeführt und dabei befunden, daß u.a. auch diese Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen sei. Diese Maßnahme kann auch anläßlich der Beurteilung bei der Berufungsverhandlung als durchaus sinnvoll bezeichnet werden.

Ein weiteres Eingehen auf den diesbezüglichen Einwand des Berufungswerbers erübrigt sich daher mangels fehlender inhaltlicher Substanz der hierzu geäußerten Bedenken.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis §  35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret wird in Ergänzung zu den zutreffenden Anmerkungen der Erstbehörde zur Strafzumessung noch ausgeführt, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen eine der häufigsten Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind, weshalb im Hinblick auf

das Ausmaß der hier vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung insbesondere aus Gründen der Generalprävention die verhängte Strafe an sich durchaus gerechtfertigt wäre. Auch ist der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr gänzlich unbescholten.

Der Berufungswerber machte jedoch anläßlich der Berufungsverhandlung hohe Zahlungsverbindlichkeiten glaubhaft. Diese rechtfertigen in Verbindung mit dem Aspekt, daß ihm ein OM gerade nicht mehr angeboten werden konnte, die

Herabsetzung des Ausmaßes der Geldstrafe. Als Strafmilderungsgrund konnte dem Berufungswerber noch die im Rahmen der Berufungsverhandlung im Ergebnis gezeigte Schuldeinsichtigkeit zugute gehalten werden.

Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe war angesichts der überwiegend im § 19 Abs.2 VStG letzter Satz gründenden Umstände nicht zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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