Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521939/5/Zo/Jo

Linz, 23.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des J F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 15.04.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.03.2008, Zl. VerkR21-725-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung begleitender Maßnahmen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.06.2008 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67a und 67d AVG sowie §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.2, 7 Abs.3 Z1 und 26 Abs.2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiters wurde er zu einer Nachschulung sowie zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens verpflichtet. Er habe den Führerschein nach Einritt der Vollstreckbarkeit abzuliefern. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.


 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung räumte der Berufungswerber ein, dass er zwar vom Amtsgericht Passau wegen eines Alkoholdeliktes zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Er sei der irrigen Meinung gewesen, dass im dort abgesperrten Gelände der Westernstadt "Pullman City" die Straßenverkehrsordnung nicht gelte, weil es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle. Erst im Nachhinein habe er im Prospekt dieser Westernstadt im Kleingedruckten einen Verweis gefunden, dass für die Querung der Straße vom Parkplatz, welcher damals auch abgesperrt gewesen sei, die Verkehrsvorschriften gelten. Aufgrund des optischen Eindruckes sei er davon ausgegangen, dass die Straße zur Gänze gesperrt gewesen sei. Er bereue sein damaliges Verkehrsdelikt und es werde in Zukunft – wie auch in der Vergangenheit – zu keinen solchen Übertretungen mehr kommen.

 

Der Vorfall liege bereits 10,5 Monate zurück, die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck habe ihn aber insofern fair behandelt, als seiner Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde. Dadurch könne er sich effektiv gegen den Bescheid wehren.

 

Es sei nicht richtig, dass er gerechnet vom jetzigen Zeitpunkt noch immer für vier Monate verkehrsunzuverlässig sei. Er sei weder vor dem gegenständlichen Vorfall am 26. Mai 2007 noch seither verkehrsauffällig geworfen, obwohl er weiterhin ständig am Straßenverkehr teilgenommen habe. Bei der Wertung dieses Vorfalles sei die seither verstrichene Zeit zu berücksichtigen, weiters der Umstand, dass er damals lediglich eine Entfernung von ca. 50 m zurückgelegt habe, wobei er niemanden gefährdet oder behindert habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.06.2008. An dieser haben der Berufungswerber sowie sein Vertreter teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber nahm mit seinem LKW an einer Veranstaltung im Bereich der Westernstadt "Pullman City" teil, nämlich einem Treffen von amerikanischen Fahrzeugen. Sowohl die Westernstadt selber als auch der gegenüberliegende Parkplatz waren für die Veranstaltung abgesperrt, die Zufahrtstraße, welche sich zwischen Westernstadt und Parkplatz befindet, war bereits in einiger Entfernung abgesperrt, wobei die Teilnehmer am Fahrzeugtreffen zum Parkplatz fahren konnten, während Besucher, welche mit anderen Fahrzeugen angereist sind, auf einem weiter entfernten Parkplatz parken mussten und dann auf der gegenständlichen Straße zu Fuß in das Veranstaltungsgelände gegangen sind. Der Berufungswerber lenkte am 26.05.2007 gegen 22.35 Uhr sein Fahrzeug vom Parkplatz gegenüber der Westernstadt Pullman City über die Ortstraße auf das Gelände der Westernstadt, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,84 ‰ befunden hatte.

 

Nach dem Überqueren der Ortsstraße kam es zu einer Verkehrskontrolle, bei welcher die Alkoholisierung festgestellt und in weiterer Folge eine Blutabnahme veranlasst wurde. Zur Blutabnahme wurde der Berufungswerber dadurch gezwungen, dass ihm von den Polizeibeamten mitgeteilt wurde, dass ihm das Blut erforderlichenfalls auch gegen seinen Willen unter Anwendung von körperlicher Gewalt abgenommen werde. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,84 ‰. Wegen dieses Vorfalles wurde der Berufungswerber vom Amtsgericht Passau mit Urteil vom 07.08.2007 zu einer Strafe von 50 Tagessätzen à 40 Euro bestraft. Weiters wurde ihm für die Dauer von 13 Monaten das Recht aberkannt, von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

 

Die Mitteilung über diesen Vorfall langte am 10.09.2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein, diese leitete das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung durch eine Ladung an den Berufungswerber ein. Am 12.10.2007 wurde der Berufungswerber anlässlich seiner Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf die Rechtslage und den Umstand hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihm die Lenkberechtigung für mindestens vier Monate zu entziehen.

 

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde erst am 11.04.2008 erlassen, ohne dass in der Zwischenzeit – zumindest aktenkundig – der Akt bearbeitet worden wäre. Vor dem gegenständlichen Vorfall sowie auch seither hat der Berufungswerber in Österreich keine Verkehrsübertretungen begangen, wobei er auch seit dem Vorfall regelmäßig Kraftfahrzeuge gelenkt hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

§ 7 Abs.2 FSG lautet: Handelt sich bei den in Abs.2 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

§ 25 Abs.3 2. Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde wegen Begehung eines Alkoholdeliktes mit einem Blutalkoholgehalt von 1,84 ‰ rechtskräftig bestraft. Der UVS ist an diese Entscheidung gebunden, sodass feststeht, dass der Berufungswerber im alkoholisierten Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat. Die gegenständliche Straße war zwar abgesperrt, war aber für alle Teilnehmer der Veranstaltung sowie die Besucher zugänglich. Sie konnte daher von jedermann benutzt werden, sofern dieser die Veranstaltung benutzte. Damit stand sie von vornherein einem uneingeschränkten Personenkreis offen, weshalb sie als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Außerdem hat auch der Veranstalter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verkehrsvorschriften bei der Überquerung der Straße einzuhalten sind.

 

Der Berufungswerber wurde von den Polizeibeamten – in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtslage – darauf hingewiesen, dass ihm erforderlichenfalls auch gegen seinen Willen zwangsweise Blut abgenommen werden kann. Es wurde damit auf ihn entsprechender Druck ausgeübt, weshalb er sich letztlich Blut hat abnehmen lassen. Die Rechtslage ist in Österreich insofern anders gestaltet, als die Blutabnahme nicht mit physischem Zwang durchgesetzt werden kann, sondern die Verweigerung der Blutabnahme eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.c StVO bildet, welche mit einer erheblichen Strafdrohung (Mindeststrafe 1.162 Euro) bedroht ist. Insofern wird auch in Österreich - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - auf jeden Kraftfahrzeuglenker erheblicher Druck dahingehend ausgeübt, die Blutabnahme durchführen zu lassen. Im konkreten Fall musste für die Blutabnahme kein tatsächlicher Zwang ausgeübt werden, sondern der Berufungswerber hat diese nach Belehrung über die deutsche Rechtslage über sich ergehen lassen. Dass er diese Belehrung als Drohung empfunden hat, ändert daran nichts. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Beweisverwertungsverbot allenfalls – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – dann besteht, wenn ein Beweismittel rechtswidriger Weise erlangt wurde. Das dem Berufungswerber in Deutschland abgenommene Blut wurde aber nicht auf rechtswidrige Weise erlangt, weil eben die Blutabnahme entsprechend der deutschen Rechtslage zulässig war. Es liegt daher gar kein rechtswidriger Weise erlangtes Beweismittel vor. Es besteht daher auch kein Grund, dieses Beweismittel nicht für die Beurteilung im konkreten Verfahren heranzuziehen und der Berufungswerber hat auch mit keinem Wort geltend gemacht, weshalb der festgestellte Alkoholisierungsgrad allenfalls nicht den Tatsachen entsprechen sollte.

 

Gemäß § 7 Abs.2 FSG ist der dem Berufungswerber vorgeworfene Verkehrsverstoß nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Es kommt also nicht darauf an, dass die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach deutscher Rechtslage ein strafrechtliches Delikt darstellt, sondern entscheidend ist, wie dieses Delikt in Österreich zu beurteilen wäre. Unter Anwendung der österreichischen Rechtslage würde es sich um eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 StVO handeln, weshalb die Erstinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Sonderfall des § 26 Abs.2 FSG vorliegt. Für diese Sonderfälle der Entziehung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner inzwischen ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG zu entfallen hat, weil diese bereits der Gesetzgeber vorweg genommen hat. Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde mit der in § 26 Abs.2 FSG genannten Mindestentzugsdauer begnügt (siehe z.B. VwGH vom 23.03.2004, Zl. 2004/11/0008). Soweit der Vertreter des Berufungswerbers geltend macht, dass eine Wertung des Vorfalles zum Ergebnis kommen müsse, dass er zum jetzigen Zeitpunkt bereits wieder verkehrszuverlässig sei, ist ihm diese angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten. Die von ihm angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffen mit einer einzigen Ausnahme keine Alkoholdelikte und führen schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung. Lediglich in der Entscheidung zu Zl. 95/11/0416 hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 1996 auch zu einem Alkoholdelikt in einem vergleichbaren Sachverhalt eine Wertung vorgenommen. Diese Entscheidung ist jedoch noch zur Rechtslage nach dem KFG ergangen und durch die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überholt.

 

Wenn auch eine Wertung des Deliktes bei den Sonderfällen des § 26 FSG nicht erforderlich ist, so bedeutet dies dennoch nicht, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung zeitlich unbeschränkt möglich wäre. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung dabei darauf ab, wann das Entzugsverfahren eingeleitet wurde. Wenn dies innerhalb eines Jahres erfolgte, so ist die Entziehung der Lenkberechtigung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Hier wurde das Entzugsverfahren mit der Einvernahme des Berufungswerbers am 12.10.2007 jedenfalls rechtzeitig eingeleitet. Der Entzugsbescheid selbst wurde dann erst ca. ein halbes Jahr später am 11.04.2008 zugestellt, wobei aber der Berufung die aufschiebende Wirkung (wohl zu Recht) nicht aberkannt wurde. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist damit bis zum heutigen Tag nicht wirksam geworden und der Berufungswerber hat seit dem Vorfall immerhin ca. 13 Monate lang regelmäßig Kraftfahrzeuge gelenkt.

 

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es hinsichtlich der zeitlichen Komponente zwischen dem Alkoholdelikt und der Entziehung der Lenkberechtigung wesentlich auf den Zeitpunkt der Einleitung des Entzugsverfahrens ankommt, darf aber nicht so verstanden werden, dass ein Führerscheinentzugsverfahren – sofern es nur rechtzeitig eingeleitet wurde – praktisch unbeschränkt möglich ist. Es muss jedenfalls sowohl aus Gründen des Rechtsfriedens als auch der Verwaltungsökonomie eine zeitliche Schranke geben, ab wann in einem derartigen Fall die Entziehung der Lenkberechtigung nicht mehr zulässig ist.

 

Für die Festlegung dieses Zeitraumes sind die konkreten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber grundsätzlich innerhalb eines abgesperrten Veranstaltungsgeländes eine zwar öffentliche aber doch nur untergeordnete Straße überquert hat und damit auf dieser nur eine ganz kurze Strecke gefahren ist. Dabei hat er auch nur eine geringe Geschwindigkeit eingehalten. Damit weicht sein Verhalten doch wesentlich von einer "normalen Alkofahrt" ab und auch die Gefahren, welche mit seinem Verhalten für die Verkehrssicherheit verbunden waren, sind wesentlich geringer, als diese sonst bei Alkoholdelikten der Fall ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörde nach Einleitung des Verfahrens ein halbes Jahr untätig war, ohne dass der Berufungswerber dies in irgendeiner Form veranlasst hätte. Unter Abwägung all dieser Umstände liegt der Vorfall vom 26.05.2007 schon so lange zurück, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt ist. Es war daher im Ergebnis der Berufung stattzugeben.

 

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung durch die konkreten - doch außergewöhnlichen - Umstände des Einzelfalles begründet ist und keineswegs verallgemeinert werden darf. Bei einem "üblichen Alkoholdelikt" wäre wohl die Entziehung der Lenkberechtigung auch zum jetzigen Zeitpunkt noch geboten.

 

Nachdem die Entziehung der Lenkberechtigung aufgehoben wurde, besteht auch für die begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, Amtsarzt und VPU) keine Rechtsgrundlage mehr, weshalb auch diese Anordnungen aufzuheben waren. Begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen aufgrund dieses bereits 13 Monate zurückliegenden einmaligen Alkoholdeliktes nicht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Blutabnahme in Deutschland;

Sonderfall der Entziehung gem. § 26 Abs.2 FSG;

zeitliche Schranke für Führerscheinentzug;

 

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