Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521995/2/Kof/Jo

Linz, 23.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M, geb. , H, S, vertreten durch S – D – S & Partner, Anwaltssocietät, H, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 03.06.2008, GZ: 06/135560 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen,  zu  Recht  erkannt:

 

Der  Berufung  wird  stattgegeben   und

der  erstinstanzliche  Bescheid  aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

  § 7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von                         drei Monaten – gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides – entzogen,

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten   und

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung                       in  Österreich  Gebrauch  zu  machen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16.06.2008 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß der im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Strafkarte                      des Landesgerichtes Linz vom 07.04.2008, 30/07a, wurde der Bw wegen des Verbrechens nach § 207 Abs.1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten – Probezeit: 3 Jahre – rechtskräftig verurteilt.

 

Diese Verbrechen hat der Bw zum Nachteil seiner 1992 geborenen Tochter M. M. begangen; Datum der letzten Tat war – siehe die oa. Strafkarte – am 10.06.2006.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung                                 der Lenkberechtigung ist an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte                   (sowohl  Urteile,  als  auch  Strafverfügungen)  gebunden;

VwGH v. 6.4.2006, 2005/11/0214; v.6.7.2004, 2002/11/0163; v. 20.2.2001, 98/11/0317;  v. 14.11.1995, 95/11/0215;  v. 27.6.1995, 95/11/0004;

vgl. auch vom 24.1.2008, 2007/03/0247 mit Vorjudikatur   sowie  

OGH – verstärkter Senat vom 17.10.1995, 1 Ob 612/95.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung,                     bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung                    nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen             der  Verkehrssicherheit  die  Lenkberechtigung  zu  entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen,                             für  welchen  Zeitraum  die  Lenkberechtigung  entzogen  wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken                    von KFZ sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von KFZ gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z8 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit.                       zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und  Selbstbestimmung  gemäß  § 207 StGB  begangen  hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und                   das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Tathandlung bzw. Beendigung des strafbaren Verhaltens zu bemessen;

VwGH vom 18.12.2007, 2007/11/0194; vom 17.10.2006, 2006/11/0120; 

          vom 21.03.2006, 2005/11/0196; vom 22.02.2007, 2005/11/0190; 

          vom 21.11.2006, 2005/11/0168; vom 21.03.2006, 2005/11/0153  ua.

 

Seit Begehung der letzten Tathandlung (= 10.06.2006) ist ein Zeitraum                      von  –  etwas  mehr  als  –  zwei  Jahren  vergangen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist/wäre eine Entziehung der Lenkberechtigung nur dann gerechtfertigt, wenn der Bw zum gegenwärtigen Zeitpunkt und darüber hinaus noch für die Dauer von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig ist/wäre;   VwGH vom 21.02.2006, 2003/11/0025

 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 21.10.2004, 2003/11/0015 uva.

 

Betreffend die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit wird auf das – bereits       zitierte  –  Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2006, 2003/11/0025  verwiesen.

 

Der dortige Beschwerdeführer (Bf) wurde wegen des Verbrechens nach                          § 207 Abs.1 StGB  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  15 Monaten  verurteilt.

Nach Vollstreckung von mehr als die Hälfte der Strafe wurde der Bf bedingt entlassen bzw. der Strafrest von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen.

 

Der VwGH hat eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 19 Monaten                    –  gerechnet  ab  Tat  –  als  zu  lang  erachtet.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Bw "nur" zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und ist seit der letzten Tat ein Zeitraum von etwas mehr als                      zwei  Jahren  vergangen.

 

Unter Berücksichtigung des oa. VwGH-Erkenntnisses kann daher nicht (mehr)                   davon ausgegangen werden, dass der Bw zum gegenwärtigen Zeitpunkt                  und darüber hinaus noch für die Dauer von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig  ist.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 7 Abs.4 FSG – seither verstrichene Zeit

 

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