Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530807/4/Re/Sta

Linz, 25.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J S, M,  P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden  vom 28. April 2008, Ge20-4478/01-2008, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. April 2008 vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 353 und 359b Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Bescheid vom 28. April 2008, Ge-20-4478/01-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden über Antrag der E E GmbH, P, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Elektroinstallationsbetriebes im Standort P, W, Gst. Nr. , Baufläche  der KG. P, unter Vorschreibung von Auflagen und Festlegung von Betriebszeiten von Montag bis Freitag vom 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr erteilt. Die Genehmigung erfolgte mittels Feststellungsbescheid nach § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 und ist der Begründung des Feststellungsbescheides zu entnehmen, dass im Verfahren vom Genehmigungswerber der Nachweis erbracht wurde, dass die Anlage den Bestimmungen der Rechtsnorm des § 359b GewO 1994 entspricht.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Anrainer J S ein als "Anzeige" überschriebenes Schriftstück vom 6. Mai 2008 eingebracht, welches laut Aktenvermerk der belangten Behörde auf Grund einer Vorsprache des J S als Berufung zu werten sei. Darin wird vorgebracht:

 

"Die Stellungnahme des dingl. Berechtigten vom 13.12.07 und 18.12.07 lässt erkennen, dass im Bereich des behördlichen Verfahren zahlreiche gesetzwidrige Amtshandlungen (Gem.) gegen die gesicherte Rechtsordnung lt. OGH erfolgten. Dieser Missstand lt. B-VG Art. 10 wurde mit der Planurkundenverfälschung PL. 12835 (erstell mit ungültigen Vermessungsunterlagen Z. 18/1928) fortgesetzt, die eine weitere Unterschlagung von Verkehrsflächen - Einschränkung der Besitz- und Benützungsrechte, Schädigung – zeigt, die auch im Bewilligungsverfahren betr. Parz. - Aufschließung – Stellplätze vorher geklärt werden müssen.

Weisungen lt. B-VG Art. 10 und Anordnungen von höchster Stelle zur unverzüglichen Herstellung der Rechtsordnung lt. VwGG § 63 u. Verf.GG § 87 werden bisher missachtet u. veranlasst den Präs. d. VfGH (Dat. 14.12.06) hinzuweisen, dass hier vorsätzlich und bewusst OGH Er, VerfGG und Hoheitsakte gebrochen werden, die Rechtsordnung gefährdet ist.

Sämtliche notwendige unwiderlegbare Beweise liegen in den Ämtern auf.

Bez. der Baufläche  sind die gesetzwidrigen Amtshandlungen – Planverfälschungen entgegen OGH-Er, VwGG, VerfGG bekannt. Die Zuständigkeit der Behörde lt. B-VG Art. 83 ist bestätigt (das Erscheinen vor dem ordentlichen Richter ist untersagt). Der gesetzwidrige Zustand ist ersichtlich."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m.
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-4478/01-2008.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs.1 leg.cit. ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtliche gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.     jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.     das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden,

 

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist somit im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO.

 

Diese nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bestehende beschränkte Parteistellung von Nachbarn in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verpflichtet die Behörde, diesbezügliche Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zu geben, sich diesbezüglich zum Projekt zu äußern. Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde jedenfalls nachgekommen. Dies einerseits durch Bekanntgabe des Projektes durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde, andererseits durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 13. Dezember 2007, zu welcher auch der Berufungswerber geladen wurde und dieser auch teilgenommen hat. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber Vorbringen in Bezug auf Verfälschungen eines Lageplanes, ungültige Vermessungsunterlagen sowie liquidierte Reallastverpflichtungen, Missachtungen in Bezug auf einen Privatweg sowie Missstände in Bezug auf Parzellenvereinigungen; weiters betreffend die Verschiebung von Grundgrenzen. Darüber hinaus stellt er hingegen ausdrücklich fest: "Geruch, Lärm und Staub wird weiterhin geduldet. Somit ist der Besitzer der Parzelle  ebenso benachteiligt wie ich als Besitzer der Parzelle . Gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung erhebe ich keinen Einwand."

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Der Berufungswerber hat somit weder schriftlich bei der belangten Behörde noch mündlich im Rahmen der durchgeführten Augenscheinsverhandlung zulässige Einwendungen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 359b Abs.1 GewO 1994 erhoben. Der Berufungswerber hat vielmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich festgestellt, gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung keinen Einwand zu erheben. Sein Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welches auf die selben Probleme wie sein Vorbringen in der Berufungsschrift hindeuten, beziehen sich offenbar auf privatrechtliche Streitigkeiten in Bezug auf Grundzusammenlegung, Privatwege etc. Wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, können diese Bedenken nicht zum Inhalt des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens erhoben werden.

 

Der Berufungswerber hat somit zulässige Einwendungen im Rahmen seiner eingeschränkten Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach
§ 359b Abs.1 Z1 GewO 1994 nicht erhoben. Vielmehr hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekanntgegeben, gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung keinen Einwand zu erheben.

Darüber hinaus enthält auch das nach Bescheidzustellung bei der belangten Behörde eingelegte, als Rechtsmittel zu wertende, Schriftstück ausschließlich nicht die Parteienrechte des Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren beinhaltende Vorbringen, weshalb insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008:
220 Euro)
 zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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