Linz, 20.06.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn E W, geb. , S, W gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 27.12.2007, GZ: 2-F-471/2004, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiederausfolgung des Führerscheines, zu Recht erkannt:
I.
Betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 69 AVG
II.
Betreffend die Wiederausfolgung des Führerscheines wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 27 Abs.1 Z1 und 28 Abs.1 Z1 FSG,
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
§ 74 Abs.2 KFG,
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 103/1997
( = Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/1997).
Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftigem (Mandats-)Bescheid des Bundespolizeikommissariates Wels vom 23.08.1971, Zl.: III-Fe-124/71 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die – im Jahr 1968 erteilte – Lenk(er)berechtigung entzogen und seither nicht wieder erteilt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat mit – im Instanzenzug – ergangenen Bescheid vom 04.09.2006, VwSen-521309/4 den Antrag des Bw auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B als abgewiesen.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem AVG und dem FSG den Antrag des Bw vom 1.9.2007 auf
- Wiederaufnahme des Verfahrens und
- Wiederausfolgung des Führerscheines
abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 07.01.2008 erhoben.
Hierüber hat der UVS durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
I. Wiederaufnahme des Verfahrens:
§ 69 AVG regelt, unter welchen Voraussetzungen dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist.
Weder dem Antrag des Bw, noch dem erstinstanzlichen Bescheid ist zu entnehmen, welches abgeschlossene Verfahren
- das mit Bescheid des Bundespolizeikommissariates Wels vom 23.08.1971 (?) oder
- jenes mit Bescheid des UVS vom 04.09.2006 (?)
wiederaufgenommen werden soll!
Betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens war daher der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.
II. Wiederausfolgung des Führerscheines:
Dem Bw wurde – wie dargelegt – mit rechtskräftigem Mandats-Bescheid des Bundespolizeikommissariates Wels vom 23.08.1971 die Lenkberechtigung entzogen. Der Bw ist daher seit ca. 37 Jahren nicht (mehr) im Besitz einer Lenk(er)berechtigung.
Sowohl nach der damals geltenden Rechtslage (§ 74 Abs.2 KFG), als auch nach der heute geltenden Rechtslage (§ 27 Abs.1 Z1 FSG) ist eine Lenk(er)berechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen.
Die dem Bw mit oa. Bescheid des Bundespolizeikommissariates Wels vom 23.08.1971 entzogene Lenkberechtigung ist somit Ende Februar 1973 – d.h. vor ca. 35 Jahren – erloschen.
Der Führerschein darf nicht ausgefolgt werden, wenn die ihm zu Grunde liegende Lenk(er)berechtigung erloschen ist; VwGH vom 12.09.1980, 697/80 –
zitiert in Grundtner, KFG, 5. Auflage, E 9 zu § 74 KFG (Seite 543);
VwGH vom 20.06.2006, 2003/11/0162 und vom 24.03.1999, 98/11/0291
vgl. auch VwGH vom 4.7.2002, 2002/11/0116 mit Vorjudikatur
Betreffend die Wiederausfolgung des Führerscheines war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.
Zu I. und II.:
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
Wiederausfolgung des Führerscheines