Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521897/5/Kof/Jo

Linz, 20.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn E W, geb. , S, W gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 27.12.2007, GZ: 2-F-471/2004, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens  und  Wiederausfolgung  des  Führerscheines,  zu  Recht  erkannt:

 

 

I.                   

Betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens wird der Berufung stattgegeben  und  der  erstinstanzliche  Bescheid  aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:   § 69 AVG

 

 

II.               

Betreffend die Wiederausfolgung des Führerscheines wird die Berufung als unbegründet  abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 27 Abs.1 Z1  und  28 Abs.1 Z1 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 74 Abs.2 KFG,

   BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 103/1997

   ( = Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/1997).

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit rechtskräftigem (Mandats-)Bescheid des Bundespolizeikommissariates Wels vom 23.08.1971, Zl.: III-Fe-124/71 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber  (Bw) die – im Jahr 1968 erteilte – Lenk(er)berechtigung entzogen und seither  nicht  wieder  erteilt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat mit – im Instanzenzug – ergangenen Bescheid vom 04.09.2006, VwSen-521309/4            den Antrag des Bw auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B                     als  abgewiesen.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                  gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem AVG und dem FSG                    den  Antrag  des  Bw  vom  1.9.2007  auf

-         Wiederaufnahme des Verfahrens  und

-         Wiederausfolgung des Führerscheines

abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  07.01.2008  erhoben.

 

Hierüber hat der UVS durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

 

I.                   Wiederaufnahme des Verfahrens:

§ 69 AVG regelt, unter welchen Voraussetzungen dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist.

 

Weder dem Antrag des Bw, noch dem erstinstanzlichen Bescheid ist zu entnehmen, welches abgeschlossene Verfahren

-         das mit Bescheid des Bundespolizeikommissariates Wels vom 23.08.1971 (?)   oder 

-         jenes  mit  Bescheid  des  UVS  vom  04.09.2006 (?)

wiederaufgenommen werden soll!

 

Betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens war daher der Berufung stattzugeben  und  der  erstinstanzliche  Bescheid  aufzuheben.

 

II.                 Wiederausfolgung des Führerscheines:

Dem Bw wurde – wie dargelegt – mit rechtskräftigem Mandats-Bescheid des Bundespolizeikommissariates Wels vom 23.08.1971 die Lenkberechtigung entzogen.  Der Bw ist daher seit ca. 37 Jahren nicht (mehr) im Besitz einer Lenk(er)berechtigung.

 

Sowohl nach der damals geltenden Rechtslage (§ 74 Abs.2 KFG),                          als auch nach der heute geltenden Rechtslage (§ 27 Abs.1 Z1 FSG)                      ist eine Lenk(er)berechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr                als  18 Monaten  erloschen.

 

Die dem Bw mit oa. Bescheid des Bundespolizeikommissariates Wels                    vom 23.08.1971 entzogene Lenkberechtigung ist somit Ende Februar 1973 –  d.h. vor ca. 35 Jahren – erloschen.

 

Der Führerschein darf nicht ausgefolgt werden, wenn die ihm zu Grunde        liegende Lenk(er)berechtigung erloschen ist;   VwGH vom 12.09.1980, 697/80 –

zitiert  in  Grundtner,  KFG,  5. Auflage,  E 9  zu  § 74 KFG  (Seite 543);

VwGH vom 20.06.2006, 2003/11/0162  und  vom 24.03.1999, 98/11/0291

vgl. auch VwGH vom 4.7.2002, 2002/11/0116 mit Vorjudikatur

 

Betreffend die Wiederausfolgung des Führerscheines war daher die Berufung           als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von  einem  Rechtsanwalt  unterschrieben  sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Wiederausfolgung des Führerscheines

  

 

 

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