Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162932/6/Fra/Bb/Ba

Linz, 27.06.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J B, L, vom 6.2.2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22.1.2008, GZ VerkR96-7602-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.5.2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.  

        

         Bezüglich der Strafhöhe wird die verhängte Geldstrafe auf 200           Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 96 Stunden herabgesetzt.

 

II.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 20 Euro (= 10 % der verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22.1.2008, GZ VerkR96-7602-2007, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) vorgeworfen, am 18.7.2007 um 15.05 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen , auf der A 25 bei km 4,540, Gemeinde Weißkirchen an der Traun in Richtung Linz gelenkt und dabei zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten zu haben, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es sei ein zeitlicher Abstand von lediglich 0,34 Sekunden festgestellt worden.

 

Der Bw habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Zif.4 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe (= 25 Euro) vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 29.1.2008, richtet sich die am 6.2.2008 persönlich – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis erhobene Berufung.

 

Darin bringt der Bw vor, beruflich sehr viel unterwegs zu sein und sich stets an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. So halte er auch immer den Mindestabstand ein.

 

Beim gegenständlichen Vorfall habe er auch zuvor den Abstand eingehalten. Da jedoch direkt vor ihm überraschend ein Autobus auf die Überholspur gewechselt habe, sei er gezwungen worden, den Mindestabstand zu verringern. Auf jeden Fall habe er den Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug zuvor eingehalten, jedoch habe ihm der Autobus durch seinen überraschenden Fahrstreifenwechsel den Abstand genommen. Nur durch das Verringern seiner Geschwindigkeit und sein Einbremsen und schnelles Reagieren habe er einen Unfall verhindern können. Seiner Meinung nach hätte der Buslenker wegen des Fahrstreifenwechsel angezeigt werden müssen.

 

Er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.5.2008, an welcher der Bw sowie auch ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft teilgenommen und gehört wurden.    BI S der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich wurde unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge zum Sachverhalt befragt.

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Gemäß der Anzeige vom 1.8.2007 der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich und weiteren Ermittlungsergebnissen (näheres: siehe unten) wurde am 18.7.2007 um 15.05 Uhr im Zuge einer Nachfahrt mit einem Zivilstreifenfahrzeug, in das ein Verkehrgeschwindigkeitsmessgerät ProVida mit Videoanlage eingebaut war, festgestellt, dass der unbekannte der Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen  in der Gemeinde Weißkirchen an der Traun, auf der Autobahn A 25, bei km 4,540, in Richtung Linz bei einer Fahrgeschwindigkeit von 99 km/h nur einen zeitlichen Sicherheitsabstand von 0,34 Sekunden - das entspricht genau 9,3 Meter - zum Vorderfahrzeug eingehalten hat.

 

Die Nachfahrt wurde auf einem Videoband aufgezeichnet und mittels Verkehrs-Kontroll-System, VKS 3.0 A06A ausgewertet.

 

Der Berufungswerber war entsprechend der durchgeführten Lenkererhebung der BH Wels-Land vom 17.9.2007, AZ VerkR96-9698-2007/Her, zum Vorfallszeitpunkt Lenker des Pkws.

 

5.2. Diese Feststellungen stützen sich auf die Anzeige vom 1.8.2007 inklusive Fotobeilage samt Tatzeit, Tatort und den relevanten Messwerten, die Videoaufzeichnung durch die ProVida-Anlage, die durchgeführte Auswertung der Aufzeichnung mit dem Messsystem VKS 3.0 A06A (Abstands- und Geschwindigkeitsmessung) und die Zeugenaussage des BI S.  

In Würdigung der aufgenommenen Beweise ist auszuführen, dass der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte BI S die Nachfahrt und die von ihm durchgeführte Auswertung der Videosequenz bei der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, in sich schlüssig und überzeugend dargestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass er einen Vorfall zum Nachteil des Bw schilderte oder diesen wahrheitswidrig belasten hätten wollen, gibt es nicht. Er konnte sich noch an die gegenständliche Messung erinnern.

 

Er erläuterte, zum Tatzeitpunkt mit einem Zivilstreifenwagen unterwegs gewesen zu sein, wobei die Übertretung mittels Pro-Vida während der Nachfahrt festgestellt, auf Videoband aufgezeichnet und die Auswertung mittels System VKS 3.0 A06A erfolgt sei. Das Zivilstreifenfahrzeug sei am rechten Fahrstreifen gelenkt worden, als es von zwei Fahrzeugen überholt worden sei, wobei das erste Fahrzeug jenes des Bw gewesen sei. Das zweite Fahrzeug hinter dem Beschuldigtenfahrzeug habe den Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Diesen beiden Fahrzeugen sei dann auf einer längeren Strecke nachgefahren worden. Der auf dem Videoband ersichtliche Bus habe bei Messkilometer 270,328 vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt, sei bis Messkilometer 271,251 auf dem linken Fahrstreifen gefahren und dann in der Folge wieder auf den rechten Fahrstreifen gewechselt. Das entspreche einer Länge von ca. 923 m. Die Messung sei bei Messkilometer 271,122 vollzogen worden - dies entspreche dem Autobahnkilometer 4,540 und sei ungefähr 100 m vor der Stelle, an der der Bus wieder auf den rechten Fahrstreifen gewechselt sei. Im Anschluss erläuterte der Beamte die Nachfahrt bzw. die Abstandsmessung. Er erklärte in diesem Zusammenhang, dass die Leitlinien hinsichtlich der Länge genormt seien. Ein Teilstück betrage 6 m und die Abstände dazwischen 12 m. Bei Messkilometer 270,433 m habe der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Bw und dem Bus in etwa 25 m betragen, bei Messkilometer 270,648 ca. 15 m, das seien in etwa    0,5 Sekunden. An der Tatörtlichkeit habe der Abstand zwischen dem Beschuldigtenfahrzeug und dem Bus großzügig betrachtet ca. 10 m betragen, das Messergebnis habe genau 9,3 m ergeben. Als der Bus wieder auf den rechten Fahrstreifen gewechselt habe, sei der Abstand nochmals verringert worden.  Der Zeuge erklärte auch, dass bei der Auswertung des Abstandes, sofern man sich an die Bedienungsanleitung halte, nichts falsch gemacht werden könne. Er habe die Auswertung unter Beachtung der Bedienungsanleitung durchgeführt. Die Toleranzen würden durch das System selbst berücksichtigt werden, wobei von einer Geschwindigkeit von 105 km/h ausgegangen worden sei. Zur Anzeige gekommen sei eine Geschwindigkeit von 99 km/h, da noch verschiedene Bildparallaxen eingebaut seien, die zu Gunsten der Partei gerechnet würden.      BI S erklärte weiters, dass, wenn der Bw den Abstand zum vorausfahrenden Bus vergrößert bzw. den Mindestabstand hergestellt hätte, etwa durch Bremsen seines Fahrzeuges bzw. wenn er sein Fahrzeug durch Gaswegnehmen stärker verzögert hätte, den Nachfahrenden nicht gefährdet hätte.

 

Erfahrungsgemäß können sich Organe der öffentlichen Straßenaufsicht - aufgrund ihrer Ausbildung - über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden; diese sind also befähigt, über Verkehrsvorgänge richtige Wahrnehmungen zu machen (Hengstschläger - Leeb, AVG-Kommentar, Rz 17 zu § 45 AVG, Seite 468; Leeb - Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek - Lang, Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens 2006, Seite 356 ff, jeweils mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Überdies ist von einem geschulten Sicherheitswachebeamten zu erwarten, dass er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht. Dazu kommt, dass der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist (VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).  Zu betonen ist, dass BI S als Polizist spezielle Schulungen absolviert hat und laufend absolviert und überdies bereits drei bis vier Jahre dieses verwendete System in Ausübung seines Dienstes gebraucht und anwendet. Es muss ihm damit zugestanden werden, in der Lage zu sein, ein Messgerät ordnungsgemäß zu bedienen, den Vorschriften entsprechend einzusetzen, eine Auswertung korrekt durchzuführen und damit den Verwendungsrichtlinien bzw. der Bedienungsanleitung entsprechende Messergebnisse zu erzielen.

 

Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Funktionsstörung oder Fehlerhaftigkeit der eingesetzten Verkehrsüberwachungsanlage ProViDa noch des zur Auswertung verwendeten Systems VKS 3.0. Mit einer ProViDa Verkehrsüberwachungsanlage, einem mobilen Verkehrsüberwachungssystem, können Verkehrsverstöße mit ihren spezifischen Daten (wie Durchschnittsgeschwindigkeiten von Fahrzeugen) - insbesondere in Kombination mit einer Videoanlage - beweissicher festgehalten werden. Auch das zur Auswertung verwendete System VKS 3.0 stellt ein taugliches Gerät zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit bzw. daraus resultierend zur Abstandsbestimmung dar.

 

Die Videosequenz zeigt das Verkehrsgeschehen auf der Richtungsfahrbahn Linz der A 25 vom Zivilstreifenfahrzeug aus, in das das Verkehrgeschwindigkeitsmessgerät ProVida mit Videoanlage eingebaut war, zur Vorfallszeit. Es herrschte reger Verkehr. Der Bw lenkte sein Fahrzeug auf der Überholspur, ein weiters Fahrzeug folgte ihm. Etwa bei Messkilometer 270,328 wechselte vor dem Fahrzeug des Bw ein dunkler Autobus vom rechten auf den linken Fahrstreifen, um einen Lkw zu überholen. Die Aufnahme zeigt weiters, dass der Bw als auch das ihm nachfolgende Fahrzeug dem Bus auf der Überholspur folgen. Bei circa Messkilometer 271,251 wechselte der Bus wieder auf den rechten Fahrstreifen zurück. Der Bw und das nachfolgende Fahrzeug setzten die Fahrt auf der Überholspur fort.

Bei km 271,122 (das entspricht etwa Autobahnkilometer 4,540) vollzog der Beamte – entsprechend seinen Ausführungen - die gegenständliche Messung, wobei auch auf dem Videoband augenscheinlich ist, dass der Bw während des relevanten Zeitraumes mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur in einem nicht ausreichenden und den Vorschriften entsprechenden Abstand hinter dem Bus nachgefahren ist.

 

Der Bw vermeint offenbar sich damit straffrei verantworten zu können, indem er vorbringt, durch einen überraschenden Fahrstreifenwechsels des Autobusses direkt vor ihm gezwungen worden zu sein, den Mindestabstand zu verringern. Es ist ihm aber zu entgegnen, dass der Bus bei 270,328 nach links und bei  km 271,251 wieder auf den rechten Fahrstreifen wechselte. Der gesamte Überholvorgang des Busses einschließlich Wechsel der Fahrstreifen dauerte genau 30 Sekunden – von 15.05:16 bis 15.05:46 Uhr und die gegenständliche Messung erfolgte erst bei Messkilometer 271,122, also ca. 794 m nach dem Fahrstreifenwechsels des Busses nach links. Dem Bw wäre damit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um einen entsprechenden Sicherheitsabstand zum Bus etwa durch Verringerung seiner Fahrgeschwindigkeit (Gaswegnehmen, Bremsen) herzustellen. Dass der Bw seine Geschwindigkeit merklich reduziert oder sein Fahrzeug eingebremst hätte (kein Aufleuchten der Bremslichter), lässt sich aus der Videoaufzeichnung nicht entnehmen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Mindestabstand im Sinne des § 18 Abs.1 StVO jedenfalls ein Abstand einzuhalten, der etwa der Länge des Reaktions(Sekunden)weges entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl. z.B. VwGH 18.12.1997, 96/11/0035). Im gegenständlichen Fall wären dies auf Grund der Fahrgeschwindigkeit von 99 km/h etwa 29,7 m gewesen. Der eingehaltene Abstand des Bw betrug jedoch – bei km 4,540 - nur 9,3 Meter (= 0,34 Sekunden).

 

Der Bw konnte mit seinen Argumenten die durch die Videoaufzeichnung dokumentierte und durch die Zeugenaussage untermauerte Verwaltungsübertretung nicht entkräften bzw. eine Fehlerhaftigkeit der Messung aufzeigen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen somit keine Bedenken hinsichtlich der Zugrundelegung der oben dargelegten Sachlage.

Der Bw hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in      rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 18 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

6.2. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens wurden die relevanten Werte von 0,34 Sekunden (= 9,3 Meter) und 99 km/h mit technisch einwandfreien Messgeräten ermittelt, wobei keinerlei Anhaltspunkte für technische Funktionsungenauig­keiten oder Bedienungsfehler vorliegen. Das die Messung durchgeführt habende Straßenaufsichtsorgan als dafür speziell geschulter und in der Handhabung solcher Geräte geübter Beamter der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich führt solche Messungen laufend durch.

 

Es ist damit als erwiesen anzusehen, dass der Bw als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen am 18.7.2007 um 15.05 Uhr in Weißkirchen, auf der A 25 bei km 4,540, in Richtung Linz bei einer Geschwindigkeit von 99 km/h einen Sicherheitsabstand von lediglich 0,34 Sekunden (9,3 Meter) zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Er hat damit unzweifelhaft eine Übertretung nach § 18 Abs.1 StVO begangen hat. Nach § 30a Abs2 Z5 FSG stellt diese vom Berufungswerber gesetzte Übertretung ein Vormerkdelikt dar, welches mit Erlangung der Rechtskraft zwingend den Eintrag in das Führerscheinregister zur Folge hat.

 

7. Strafbemessung:

 

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO beträgt gemäß § 99 Abs.2c Z4 StVO zwischen 72 Euro und 2.180 Euro.

 

7.2. Das Nichteinhalten des gesetzlich gebotenen Sicherheitsabstandes gemäß     § 18 Abs.1 StVO stellt kein Bagatelldelikt dar. Durch den zu geringen Abstand ist es dem Lenker oftmals nicht möglich, auf entsprechende Gefahrensituationen rechtzeitig zu reagieren. Um den Kraftwagenlenkern derartige Umstände, welche oft zu Verkehrsunfällen (Auffahrunfällen und in weiterer Folge Massenkarambolagen auf Autobahnen) mit gravierenden Folgen führen, bewusst zu machen, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Dazu kommen spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Bw konkret zu einem gesetzeskonformen Verhalten im Straßenverkehr zu sensibilisieren.

 

Der Bw verfügt über ein monatliches Einkommen von ca. 1.600 Euro, besitzt ein durchschnittliches Vermögen und hat Sorgepflichten für seine Gattin und zwei Kinder im Alter von 7 und 14 Jahren. Überdies ist er mit Kreditrückzahlungen belastet. 

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor, im Hinblick auf den doch außergewöhnlich niedrigen Abstand von 0,34 sek. (9,3 Meter) bei einer Geschwindigkeit von 99 km/h muss bei der Strafbemessung die zumindest abstrakte Gefährlichkeit dieses Verhaltens mitberücksichtigt werden. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen erscheint die Verhängung einer entsprechenden Strafe erforderlich.

 

Insgesamt – insbesondere unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten, welche er im Berufungsverfahren geltend gemacht hat - erscheint eine Strafherabsetzung gerechtfertigt. Die nunmehr verhän­gte Strafe im Ausmaß von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) ist durchaus (noch) tat- und schuldangemessen, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw künftighin zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anhalten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.  

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Johann  Fragner

 

 

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