Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163066/7/Fra/Ba

Linz, 01.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn D B, A W,  A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. März 2008, VerkR96-4121-2007, betreffend Übertretung des § 8 Abs.4 StVO 1960,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z 1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 8 Abs.4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt, weil er am 12.2.2007 von 16.20 Uhr bis 16.36 Uhr mit dem Fahrzeug, Kennzeichen:, Personenkraftwagen,  in der Gemeinde Altmünster, Gemeindestraße Ortsgebiet, vor dem Haus A W, einen Gehsteig benutzt hat, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen.

 

Der Bw hat stets bestritten, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug an der im angefochtenen Schuldspruch angeführten Örtlichkeit zum angeführten Zeitpunkt geparkt zu haben. Er hat sogar ein Beweismittel angeboten, indem er vorbringt, dass seine Mutter Abenddienst in der Landwirtschaftsschule gehabt hat und gegen 16.30 Uhr vom Parkplatz weggefahren sei und sie ihm gegenüber auch bestätigt habe, ihn am 12.7.2007 mit seinem  nicht am Gehsteig vor dem Haus A W gesehen zu haben.

 

Aus der Anzeige der PI Altmünster vom 14.2.2007 sowie aus der Stellungnahme der PI Altmünster vom 14.5.2007 ergibt sich lediglich, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug an der oa. Örtlichkeit zu oa. Zeit abgestellt war. Von einem Lenker wird in diesen Unterlagen nichts erwähnt.

 

Dazu ist rechtlich beurteilend festzustellen, dass das Verwaltungsverfahren und auch das Verwaltungsstrafverfahren von den Grundsätzen der materiellen Wahrheit sowie der Offizialmaxime (§§ 37 und 39 Abs.2 AVG) geprägt ist. Die Behörde hat die Pflicht, den maßgebenden Sachverhalt (hier: u.a. den Lenker) festzustellen. Der Beschuldigte ist nicht dazu verpflichtet, von sich aus der Behörde seine mangelnde Lenkereigenschaft zu beweisen. Würde man den Beschuldigten die Pflicht auferlegen, sich selbst zu belasten, würde dies gegen das verfassungsrechtlich normierte Verbot der Selbstbezichtigung (Art. 90 Abs.2 – B-VG) verstoßen. Der Beschuldigte ist jedoch im Verwaltungsstraf­ver­fahren an eine gewisse Mitwirkungspflicht gebunden. Diese erfordert es, dass er seine Verantwortung nicht darauf beschränken darf, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegen zu setzen und entsprechende Beweise anzubieten. Der Bw hat jedoch im konkreten Verfahren gegen diese Mitwirkungspflicht nicht verstoßen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten, der Zulassungsbesitzer sei selbst der Lenker gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist (VwGH vom 11.5.1990, Zl. 90/18/0022). Dieses Judikat ist jedoch auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar, weil der Bw zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darüber befragt wurde, ob er auch der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt war. Wurde jedoch darüber nicht befragt, könnte ihm auch eine mangelnde Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nicht vorgeworfen werden, abgesehen davon, dass er – siehe oben – ohnehin ein Beweisangebot gemacht hat.

 

Da sohin schon aufgrund der Aktenlage ein Beweis für die Lenkereigenschaft des Bw nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z 1 VStG abgesehen werden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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