Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163179/2/Sch/Bb/Jo

Linz, 27.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, vom 23.4.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.4.2008, GZ: VerkR96-4285-2007 Her, wegen Übertretungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch beider Übertretungen jeweils anstelle des Wortes "Lenker" das Wort "Fahrer" zu treten und die verletzte Rechtsvorschrift betreffend Übertretung 1. Art.15 Abs.7a lit.i der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 zu lauten hat.

 

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen     Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 120 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu    leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.4.2008, GZ: VerkR96-4285-2007 Her, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 11.5.2007 um 16.30 Uhr, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen und des Anhängers, S, Kennzeichen, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,

  1. die Schaublätter, die von ihm in der laufenden Woche und den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt zu haben, da die Schaublätter vom 23.–29.4.2007 (17. Kalenderwoche), 30.4.–6.5.2007 (18. Kalenderwoche) und vom 7.–10.5.2007 (19. Kalenderwoche – laufende Woche) gefehlt hätten und
  2. das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet zu haben, da das Schaublatt im Kontrollgerät nicht in der Lade für den Beifahrer sondern in der Lade für den Fahrer eingelegt gewesen sei und somit vom Kontrollgerät falsche Aufzeichnungen gemacht worden seien.

 

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1. § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85 und 2. § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 13 EG-VO 3821/85 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 1. 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden und 2. 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden verhängt wurden.

Überdies wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag erster Instanz in Höhe von insgesamt 60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 9.4.2008, richtet sich die am 23.4.2008 – und somit rechtzeitig – durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber zusammengefasst im Wesentlichen vor, zu Unrecht als Lenker des in Rede stehenden Lkw bezeichnet worden zu sein. Im Rahmen seiner Zeugenaussage vom 8.10.2007 habe sich der Meldungsleger dahingehend korrigiert, dass er tatsächlich Beifahrer gewesen sei.

Gegen den damaligen tatsächlichen Lenker habe die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land außerdem ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der beiden Delikte durchgeführt und im bereits vorliegenden Straferkenntnis auch unter Strafe gestellt.

Normadressat der Bestimmung des Art.15 Abs.7 sei nach Ansicht des Berufungswerbers der Lenker eines dieser Verordnung unterliegenden Fahrzeuge, nicht aber der Beifahrer.

Im Falle der Nichtteilens dieser Rechtsansicht durch die Berufungsinstanz regt der Berufungswerber die Einbringung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften an.

 

Der Vollständigkeit halber wendet sich der Berufungswerber auch gegen die verhängten Geldstrafen in Höhe von 500 Euro und 100 Euro und erachtet diese als bedeutend zu streng, da der festgestellten absoluten Unbescholtenheit ebenso zu wenig Bedeutung geschenkt worden sei wie dem Umstand, dass kein Straferschwerungsgrund vorliege.

 

Weiters vermeint er die Unmöglichkeit der Verfahrensbeschleunigung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren verletze ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art.13 EMRK. Nach § 52b VStG gelte § 73 AVG nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht, im Verwaltungsstrafverfahren werde jedoch ein Devolutionsantrag ausgeschlossen.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gehe auf den Vorfall vom 11.5.2007 zurück, bei Zustellung des Straferkenntnisses am 9.4.2008 sei dieser Vorfall somit 11 Monate zurückgelegen. Nach der EGMR-Judikatur sei in einem solchen Fall die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer bzw. das Bestehen eines effektiven Rechtsmittels gegen Verfahrensverzögerungen im Sinne des Art.13 vom Zeitpunkt der Amtshandlung an zu berechnen, zumal er bereits bei diesem von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt worden sei.

Während im Sinn des § 51 Abs.7 VStG ein Straferkenntnis ex lege außer Kraft trete, wenn der UVS binnen 15 Monaten ab dem Einlangen der Berufung nicht hierüber entscheide, bestehe für die Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren keinerlei Entscheidungsfrist, erst drei Jahre nach dem Abschluss der strafbaren Tätigkeit bzw. dem Aufhören des strafbaren Verhaltens dürfe ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Der Berufungswerber verweist in diesem Zusammenhang auf einige Urteile des EGMR, in welchen neben der Verletzung des Art.6 Abs.1 EMKR wegen überlanger Dauer von Verwaltungsstrafverfahren auch eine Verletzung des Rechtes auf ein effektives Rechtsmittel nach Art.13 EMRK festgestellt worden sei, weil der österreichische Gesetzgeber kein Instrumentarium gegen Verfahrensverzögerung zur Verfügung stelle.

Ferner behauptet er auch eine Verfassungswidrigkeit des § 52b VStG. Diese Bestimmung begegne gleichheitsrechtlichen Bedenken im Sinne des Art.7 Abs.1 B-VG und Art.2 StGG. Seines Erachtens sei einer sachlichen Begründung nicht zugänglich, dass zwar in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht die Devolutionsmöglichkeit gegeben sei, nicht aber im übrigen Verwaltungsstrafrecht, welches schließlich den überwiegenden Anteil der Verwaltungsstrafverfahren ausmache.

Da eine derartige Differenzierung zw. den verschiedenen Verwaltungsstrafverfahren nicht sachlich sei, sei § 52b VStG verfassungswidrig.

§ 52 b (1.Satz) VStG verstoße weiters auch gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip.  So vertrete der Verfassungsgerichtshof insbesondere die Auffassung, dass das rechtsstaatliche Prinzip ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen fordere. Ähnliches gebiete auch Art. 13 EMRK für die Durchsetzung der in der EMRK normierten Rechte.

Das VStG gebe dem Beschuldigten keinen Rechtsbehelf zur Hand, das Verwaltungsstrafverfahren zu beschleunigen bzw. von den Verwaltungsstrafbehörden eine Entscheidung zu verlangen.

Für das Zivil- und Strafverfahren habe der Gesetzgeber bereits 1989 die Notwendigkeit der Schaffung eines Instrumentariums zur Vermeidung unangemessener Verfahrensverzögerung erkannt, als der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG Eingang in das Gesetz gefunden habe.

 

Der Berufungswerber beantragt das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängten Geldstrafen angemessen zu reduzieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land.

 

4.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Am 11.5.2007 um 16.30 Uhr wurde das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen und der Anhänger, Kennzeichen in Sattledt, auf der A8 bei km 0,050, auf dem Parkplatz der Raststation Voralpenkreuz einer Kontrolle unterzogen. Lenker war zu diesem Zeitpunkt Herr C S, der Berufungswerber befand sich auf dem Beifahrersitz. Das auf den Namen des Berufungswerbers ausgefüllte Schaublatt vom 11.5.2007 war in der Fahrerlade des Kontrollgerätes und nicht in der Beifahrerlade eingelegt. Der Berufungswerber konnte den Polizisten lediglich dieses Schaublatt vorlegen. Die Schaublätter vom 23.-29.4.2007, 20.4.-6.5.2007 und vom 7.–10.5.2007 konnte er trotz Verlangen nicht vorweisen. Er rechtfertigte sich den Polizeibeamten gegenüber dahingehend, nur das eingelegte Schaublatt vorweisen zu können.  

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sorgen der Unternehmer und die Fahrer für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist.

 

Artikel 15 Abs.7a lit.i der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 lautet:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

Die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorangegangen 15 Tagen verwendeten Schaublätter.

 

6.2. Der unter 5.1. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Anzeige, der zeugenschaftlichen Vernehmung des meldungslegenden Beamten, dem zugrundeliegenden Schaublatt und auch aus der Verantwortung des Berufungswerbers. Der Berufungswerber hat den festgestellten und ihm zur Last gelegten Fakten grundsätzlich nicht widersprochen, er wendet allerdings ein, nicht Normadressat der Bestimmung des Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idF der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 zu sein, da er zum Kontrollzeitpunkt nur Beifahrer und nicht Lenker gewesen sei.

 

Im Sinne des Art.4 der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 bezeichnet der Ausdruck "Fahrer" jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet, um es – als Bestandteil seiner Pflichten – gegebenenfalls lenken zu können.

 

Im Rahmen einer Zweierbesetzung – wie im konkreten Fall - bedeutet dies, dass nicht nur der Lenker des Kraftfahrzeuges, sondern auch der Beifahrer "Fahrer" im Sinne der zitierten Bestimmung des Art.4 der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006  ist und beide ihrer tatsächlichen Tätigkeit entsprechend (Lenker oder Beifahrer) ua. die Schaublätter im Kontrollgerät eingelegt haben müssen und die entsprechenden Schaublätter der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage (seit 1.1.2008 nunmehr 28 Tage) verwendeten mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollbeamten vorzulegen haben. Normadressat der relevanten Bestimmungen ist somit auch der Berufungswerber, der zum Kontrollzeitpunkt im Kraftfahrzeug als Beifahrer angetroffen wurde. Der Berufungswerber hat übrigens nie – in keinem Stadium des Verfahrens, selbst in seiner Berufung   nicht - behauptet, dass er in dem ihm vorgeworfenen Zeiträumen (17., 18. und 19 Kalenderwoche des Jahres 2007) nicht gelenkt hat noch hat er Nachweise dafür erbracht, sodass das Nichtmitführen der Schaublätter als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist. Die Schaublätter sind personenbezogen, sodass in jedem Fall, auch bei einem Unternehmenswechsel die entsprechenden Schaublätter durch den Berufungswerber mitzuführen gewesen wären.  Dass er im früheren Unternehmen – zumindest im relevanten Zeitraum - nicht als Kraftfahrer tätig war, hat er ebenso nie behauptet.

Es gehen damit alle diesbezüglichen Einwendungen des Berufungswerbers ins Leere und erweist sich auch das beantragte Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften schon  deshalb als nicht erforderlich.

Dadurch, dass auch das mit seinem Namen bezeichnete Schaublatt vom 11.5.2007, obwohl er Beifahrer war, in den Einschub für den Fahrer gelegt war, wurde das Gerät nicht ordnungsgemäß bedient. Der Berufungswerber hat somit beide Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Die Spruchberichtigung war zur Konkretisierung der Taten erforderlich und auch zulässig, da der Berufungswerber nachweislich durch seinen ausgewiesenen Vertreter innerhalb der gemäß § 31 Abs.2 VStG bezeichneten Frist nachweislich Akteneinsicht genommen hat.

 

Seine geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend, ist festzuhalten, dass gemäß § 52b VStG § 73 AVG, der die Entscheidungspflicht und den allfälligen Übergang der selben regelt, nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden ist. Für den Regelfall, also Verwaltungsstrafverfahren wie auch gegenständlich, ist ein Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde bzw. den Verwaltungssenat nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat durch entsprechende Regelungen bezüglich Verjährung einer Verwaltungsübertretung für behördliche Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb der dort festgelegten gesetzlichen Fristen vorgesorgt und diese damit sowohl für die Behörde als auch für den Beschuldigten als zumutbar angesehen (vgl. etwa die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG, die Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs.3 VStG und die Fristenregelung des § 51 Abs.7 VStG). Durch diese dargelegten Maßnahmen wird die Verfahrensdauer in grundsätzlich zumutbaren Grenzen gehalten. Darüber hinaus wird die Verfahrensdauer ohnedies auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren dahingehend berücksichtigt, dass entsprechend der dazu ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine nicht angemessen lange Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund Berücksichtigung findet. Zu berücksichtigen ist auch, dass letztlich nicht rechtskräftige Verwaltungsstrafen nicht vollzogen werden dürfen. In Anbetracht dieser Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass gegenständlich keine Verletzung der vom Berufungswerber angesprochenen EMRK-Bestimmungen vorliegt.  

 

6.3. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass der Zweck der Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und 561/2006 u.a. darin liegt, den Kontrollorganen eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Einsatz-, Lenk- und Ruhezeiten des jeweiligen Fahrers zu gewährleisten. Der Unrechtsgehalt derartiger Verwaltungsübertretungen ist nicht bloß geringfügig, zumal gerade unter Berücksichtigung der beinahe täglich passierenden Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Schwerfahrzeugen der Kontrolle über die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten höchste Aufmerksamkeit zu schenken ist. Das Nichtvorliegen von Schaublättern verhindert jegliche Kontrolle an Ort und Stelle. Im Hinblick auf die erheblichen Gefahren, welche von übermüdeten Lenkern von Schwerkraftfahrzeugen ausgeht, ist die Verhängung von spürbaren Geldstrafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, welchen er nicht widersprochen hat, über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.500 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet und auch bei der Strafbemessung berücksichtigt. Straferschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Die behauptete "überlange" Verfahrensdauer als Mil­derungs­grund vermag die Berufungsinstanz nicht zu erkennen. Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde etwa elf Monate nach dem Vorfallszeitpunkt und zwar am 4.4.2008 – nach Einleitung und Durchführung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens wohlgemerkt – erlassen. Dieser Zeitraum kann angesichts der Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens durchaus als angemessen erblickt werden. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Berufungswerber durch die Dauer des Verfahrens keiner besonderen Belastung ausgesetzt war, da er wegen der beiden Delikte außer der Verurteilung zu einer erheblichen Geldstrafe keine weiteren Folgen zu erwarten hatte.

 

Die von der erstinstanzlichen Behörde verhängten Geldstrafen können damit als tat- und schuldangemessen angesehen werden und erscheinen geeignet, um den Berufungswerber künftighin von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum