Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281031/19/Wim/Pe/Ps

Linz, 27.06.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Frau S F, B, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19.6.2007, Ge96-184-2006/Hw, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.6.2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.        Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

      zu 1)  400 Euro pro Arbeitnehmer =     1.200 Euro                      2 Tage

      zu 2)  150 Euro pro Arbeitnehmer =        600 Euro                      1 Tag

      zu 3)  400 Euro pro Arbeitnehmer =     1.600 Euro                      3 Tage

      zu 4)  150 Euro pro Arbeitnehmer =        600 Euro                      1 Tag

      zu 5)  250 Euro pro Arbeitnehmer =     1.000 Euro                      2 Tage

      zu 6)  250 Euro pro Arbeitnehmer =        750 Euro                      1 Tag

      Gesamt                                                   5.750 Euro                    10 Tage

 

 

II.    Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 575 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 + 2 und § 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretungen nach dem ASchG für schuldig erkannt und über sie in sechs Fällen Geldstrafen in der Gesamthöhe von 11.500 Euro, falls diese uneinbringlich sind Ersatzfreiheitsstrafen von gesamt 18 Tagen verhängt.

 

Ferner wurde die Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet einen Beitrag von 10 % zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und ausgeführt, dass es sich bei den im angefochtenen Straferkenntnis als ihre Arbeitnehmer bezeichneten Personen um selbständig gewerbetreibende Einzelunternehmer handle, für die die Bw nicht hafte. Weiters führte die Bw aus, dass sie derzeit für eine 20-Stunden-Beschäftigung ein monatliches Nettoeinkommen von 410 Euro beziehe.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.6.2008, an welcher die Bw sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz teilgenommen haben. Die belangte Behörde ist nicht erschienen. Weiters wurde Herr Ing. H S, Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten, zeugenschaftlich einvernommen. Die weiters geladenen Zeugen P K, D G B, W P, E S sind nicht erschienen.

 

Im Zuge der Berufungsverhandlung hat die Bw ihre Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt und ausgeführt, dass sich das nunmehrige Einkommen halbiert habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da die Bw anlässlich der mündlichen Verhandlung die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Bw eine Gesamtgeldstrafe von 11.500 Euro gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG verhängt. Als strafmildernd wurde gewertet, dass keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen aufscheinen. Als straferschwerender Grund wurde gewertet, dass durch die gegenständlichen Übertretungen eine konkrete Absturzgefahr herbeigeführt und somit die Gesundheit und das Leben von Arbeitnehmern gefährdet wurde.

 

Angesichts geänderter Einkommensverhältnisse unter Beachtung des Umstandes, dass zwischenzeitig der Betrieb durch Konkurs geschlossen wurde und die Bw nunmehr halbtags im Gastgewerbe mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 410 Euro beschäftigt ist, erscheint es dem Oö. Verwaltungssenat vertretbar die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe im erfolgten Ausmaß herabzusetzen. Maßgeblich dafür waren vor allem die äußerst bescheidenen Einkommensverhältnisse der Bw und der Wegfall von spezialpräventiven Gründen. Im Übrigen hat auch das Arbeitsinspektorat der Habsetzung der verhängten Strafen zugestimmt.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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