Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530795/5/Kü/Rd/Ba

Linz, 01.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger aus Anlass der Berufung der Stadtgemeinde G, B, R, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Februar 2008, Agrar01-79-2007, betreffend den Antrag  des Österreichischen A, Sektion G, B, O, hinsichtlich der Ausbringung des verrotteten Inhalts der Rotteboxen auf den umliegenden Freiflächen der G Hütte am T gemäß § 7 Oö. Bodenschutzgesetz 1991, zu Recht erkannt:

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Februar 2008, Zl. Agrar01-79-2007 wird – mangels Genehmigungs­antrag – ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 67a Abs.1 und 67h Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm. §§ 41 Abs.2 und 7 Abs.5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem zitierten Bescheid vom 27. Februar 2008 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden über Antrag des Österreichischen A, Sektion G, die Ausbringung des verrotteten Inhaltes der Rotteboxen auf den umliegenden Freiflächen der G Hütte am T bei Einhaltung nachstehender Bedingungen, Auflagen und Fristen:

1.      Die Bewilligung ist bis 31.12.2018 befristet.

2.      Voraussetzung für die geplante Ausbringung ist die Zustimmung der   Grundeigentümerin.

3.      Das auszubringende Material ist jährlich vor Ausbringung einer   Untersuchung auf pathogene Keime zu unterziehen. (Parameter wie bei   Trinkwasserroutineuntersuchungen). Die Untersuchungsergebnisse sind der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorzulegen. Entsprechend          belastetes bzw kontaminiertes Substrat darf nicht ausgebracht werden bzw          ist einer geeigneten Hygienisierung zu unterziehen, genehmigt.

 

Gegen den Genehmigungsbescheid hat das Stadtamt G (Berufungswerberin) Berufung erhoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Ausbringung des Inhaltes der Rotteboxen einerseits im karstigen Bergland und andererseits in einem Gebiet, welches mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8.9.1997, Zl. Wa104170/15/Wab/Bli und vom 11.6.2001, Zl. Wa-104170/31-2001-Wab/Gin, als Wasserschutzgebiet festgestellt worden sei, erfolge. Das Wasserschutzgebiet betreffe das Wasserwerk West der Stadtgemeinde G, welches zu einem wesentlichen Teil das Trinkwasser für die gesamte Stadt sicherstelle. Schutzgut des Bodenschutzgesetzes sei nicht nur der Boden, sondern im weitesten Sinne auch das Grundwasser und der damit verbundene Wasserhaushalt. Es werde durch die Genehmigung der Ausbringung des Inhaltes der Rotteboxen eine Beeinträchtigung des Bodens und damit verbunden des Grundwassers sowie der Wasserversorgung der Stadtgemeinde Gmunden befürchtet. In gegenständlichen Angelegenheit sei von Prof. DI Dr. C S ein Gutachten angefertigt worden, welches einen Bestandteil der Berufung darstelle. Es werde daher die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Amt der Oö. Landesregierung, Agrar- und Forstrechtsabteilung, zur Entscheidung vorgelegt. Diese wiederum hat unter Berufung auf § 41 Abs.2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 die Berufung samt Verfahrensakt zuständigkeitshalber an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 41 Abs.2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Zudem wurde dem Österreichischen A, Sektion G, in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör, die Berufung zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

Mit Schreiben des Österreichischen A, Sektion G, vom 23. Juni 2008 gab dieser bekannt, dass das Ansuchen um Ausbringung verrotteter Fäkalien gemäß § 7 Oö. Bodenschutzgesetz vom 16. Mai 2007, zurückgezogen wurde, da die Ausbringung der Inhalte der Fäkaliencontainer nicht mehr erforderlich sei, da mit der Stadtgemeinde G ein Übereinkommen bezüglich des Abtransportes der Fäkalien getroffen worden sei.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 idgF hat die Behörde auf begründeten Antrag die Ausbringung von Senkgrubeninhalten (Abs.1 Z1) und Klärschlamm (Abs.1 Z2) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden zu bewilligen, wenn

         1.      die Senkgrubeninhalte und der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen                 auf Almen und verkarsteten Böden anfallen,

         2.      eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodengesundheit nicht zu                   erwarten ist und

         3.      die Verfrachtung der Senkgrubeninhalte oder des Klärschlamms aus            Kleinkläranlagen nur mit hohem technischen Aufwand möglich ist.

         Die Bewilligung ist befristet zu erteilen; die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig.

 

Da es sich bei der Erteilung der Genehmigung zur Ausbringung von Senkgrubeninhalten im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, darf neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens diese Genehmigung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen.  Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt.

 

Daraus ergibt sich, dass nur bei Vorliegen eines begründeten Antrages eine bescheidmäßige Genehmigung für die Ausbringung von Senkgrubeninhalten befristet und unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden kann. Zieht der Antragsteller seinen Antrag im Zuge des Genehmigungsver­fahrens oder auch des Berufungsverfahrens zurück, liegt keine ausreichende Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 7 Abs.5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 idgF vor.

 

Die Zurückziehung des Genehmigungsantrages durch den Österreichischen A, Sektion G, hat zur Folge, dass kein Antrag für die Ausbringung von verrotteten Inhalten der Rotteboxen mehr vorliegt und daher der darauf gründende Genehmigungsbescheid ersatzlos zu beheben ist.

 

Es war daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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