Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163031/10/Ki/Da

Linz, 02.07.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, L, D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E G und Mag. C D, S, L, vom 17. März 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Februar 2008, VerkR96-791-2007, wegen Übertretungen des FSG und des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juli 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Bezüglich Punkt 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

          Bezüglich der Punkte 2 und 3 wird der Berufung Folge gegeben,    diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben           und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Bezüglich Punkt 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 12 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

          Bezüglich der Punkte 2 und 3 entfällt die Verpflichtung zur    Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.:   §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat gegen den Berufungswerber am 25. Februar 2008 unter VerkR96-791-2007 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie lenkten am 09.01.2007 um 15.10 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug MAN mit dem Kennzeichen  und dem Sattelanhänger Krone mit dem Kennzeichen  , im Gemeindegebiet Andorf auf der B137 Innviertler Straße und wurde bei Strkm, 46,450 festgestellt, dass

1) Sie als Lenker die Vorschriften des Führerscheingesetzes nicht eingehalten haben, da festgestellt wurde, dass Sie beim Lenken Auflagen, unter denen Ihnen die Lenkberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt haben, obwohl diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind und haben trotz der Auflageneintragung '01.01' keine Brille getragen,

2) haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im grenzüberschreitenden Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, die Schaublätter der laufenden Wochen und die von Ihnen in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt, insbesondere auch keine Urlaubsbestätigung oder sonstigen Nachweis über den angeblichen Urlaub in der Zeit vom 2.1.2007, 16.10 Uhr, bis 08.01.2007 bei der Kontrolle nicht vorlegen konnten, und

3) haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im grenzüberschreitenden Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 to übersteigt, vor Antritt der Fahrt am 09.01.2007 um 06.55 Uhr keine tägliche Ruhezeit in der Dauer von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden nachgewiesen, indem auf dem vorgelegten Schaublatt keinerlei diesbezüglichen Eintragungen vorhanden waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 8 Abs. 4 FSG

2) § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit. a Abschnitt iii EG-VO 3821/85

3) § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1) 60,-- Euro

1) 12 Stunden

1) § 37 Abs. 1 FSG

2) 150,-- Euro

2) 30 Stunden

2) und 3) § 134 Abs. 1 KFG

3) 150,-- Euro

3) 30 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 396,-- Euro."


 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 17. März 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding Berufung erhoben und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsinstanz wolle der Berufung stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis aufheben, das Verwaltungsstrafverfahren möge zur Einstellung gebracht werden. Inhaltlich wird allen drei Punkten des Straferkenntnisses widersprochen, wobei insbesondere für das weitere Verfahren wesentlich ist, dass der Berufungswerber die Behauptung aufstellt, er habe während des Lenkens die Brille getragen, er habe diese erst im Rahmen der Amtshandlung abgenommen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. März 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juli 2008. Bereits vor Ausschreibung der mündlichen Berufungsverhandlung wurde im Rechtshilfewege die zeugenschaftliche Einvernahme einer kompetenten Person der S T T veranlasst zur Frage, ob vom Berufungswerber vorgelegte Bestätigungen tatsächlich vom Unternehmen ausgestellt wurden und der Richtigkeit entsprechen. An der Verhandlung selbst nahm lediglich der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, dieser selbst bzw. die belangte Behörde haben sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI. J M, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Polizeiinspektion Andorf vom 12. Jänner 2007 wurden die dem Berufungswerber zur Last gelegten Sachverhalte der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom Meldungsleger (RI. M J) zur Kenntnis gebracht.

 

Unter anderem hat der Meldungsleger festgestellt, dass der Lenker trotz Eintrag im Führerschein des Codes 01.01 keine Brille getragen habe. Der Lenker habe sich gerechtfertigt, er habe lediglich eine Lesebrille und brauche diese beim Fahren nicht.

 

Die Wiedergabe der weiteren Anzeigetatbestände wird im Hinblick auf das Verfahrensergebnis als entbehrlich erachtet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen, nach Einspruch gegen diese Strafverfügung das Ermittlungsverfahren durchgeführt und letztlich den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat vorerst im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, die Tachoscheiben hätten nicht mitgeführt werden können, weil sich der Rechtsmittelwerber auf Urlaub befunden habe, im Rechtshilfewege durch die Verkehrspolizeiinspektion S eine zeugenschaftliche Vernehmung einer kompetenten Person des Arbeitgebers des Berufungswerbers veranlasst. Am 6. Mai 2008 wurde Frau D M zeugenschaftlich einvernommen, bei dieser Person handelt es sich um eine Buchhalterin und Disponentin der Fa. T S T. Diese bestätigte, dass Herr S sowohl vom 18. Dezember 2006 bis 1. Jänner 2007 und weiters vom 2. Jänner 2007 bis 8. Jänner 2007 Urlaub gehabt hat.

 

Zum Tragen der Brille führte der Meldungsleger bei seiner zeugenschaftlichen Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung aus, dass er eine Verkehrskontrolle im Bereich des vorgeworfenen Tatortes vorgenommen hat. Bereits im Zuge der Annäherung habe er feststellen können, dass der Lenker keine Brille getragen hat. Zum Vorbringen des Berufungswerbers, er habe die Brille erst im Zuge der Amtshandlung abgelegt bzw. er habe niemals ausgesagt, er hätte gedacht, es handle sich um eine Lesebrille, erklärte der Meldungsleger ausdrücklich, dass er bei seinen Angaben verbleibt. Er sei ein geschultes Organ der Straßenaufsicht und könne sehr wohl erkennen, ob ein Kraftfahrzeuglenker eine Brille trage oder nicht. Ob der Berufungswerber tatsächlich eine Brille mitgehabt hat, daran kann er sich nicht erinnern.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 1. Juli 2008. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Zeugenaussagen (sowohl der D M als auch des Meldungslegers) schlüssig sind und es sind keine Umstände hervorgekommen, die deren Richtigkeit in Frage stellen würden. Zu berücksichtigen ist, dass die Zeugen ihre Aussagen in Kenntnis der strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage getätigt haben.

 

Was das Nichttragen der Brille anbelangt, so wird festgestellt, dass der Berufungswerber sich als Beschuldigter in jede Richtung verteidigen konnte. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im konkreten Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben des Meldungslegers zu widerlegen. Eine direkte Konfrontation im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung war nicht möglich, weil der Rechtsmittelwerber nicht erschienen ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anders bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 8 Abs.4 FSG sind, wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

 

Es bleibt letztlich unbestritten, dass im Führerschein des Berufungswerbers die Auflage (Code 01.01 – Tragen einer Brille) eingetragen war. Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber den ihm diesbezüglich zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher in diesem Punkt zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass das Nichtbefolgen von Auflagen bezüglich einer Lenkberechtigung nicht als Bagatelldelikt angesehen werden kann. Auflagen werden im Interesse der Verkehrssicherheit erteilt, demzufolge schädigt ein entsprechendes Verhalten massiv die Interessen der Verkehrssicherheit.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Schärding sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als auch der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die der Bestrafung zu Grunde gelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden ausdrücklich nicht beeinsprucht. Strafmildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Straferschwerende Umstände werden auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass bei der Strafbemessung auch generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen anzustellen sind, einerseits soll die Allgemeinheit durch eine entsprechende Strafdrohung zur Einhaltung der Normen sensibilisiert werden, andererseits soll auch der Einzelne durch eine empfindliche Bestrafung von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden. Eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe war daher im vorliegenden Falle nicht vertretbar.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Im Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe die Schaublätter der laufenden Wochen und die von ihm in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter und insbesondere auch eine Urlaubsbestätigung oder sonstigen Nachweis über den angeblichen Urlaub dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt.

 

Gemäß Art. 15 Abs.7 lit.a EG-Verordnung 3821/85 muss der Lenker eines Fahrzeuges, dass mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Aufdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind, vorlegen können.

 

Bei den in Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt iii vorgesehenen handschriftlichen Aufzeichnungen handelt es sich jedoch nicht um solche, welche eine Urlaubszeit des betreffenden Lenkers betreffen. Was den Erholungsurlaub des Lenkers anbelangt, so findet sich eine Regelung in der Richtlinie der Europäischen Union (2006/22 EG vom 15. März 2006), wonach u.a. der Zeitraum eines Erholungsurlaubes in einem Formblatt aufzuzeichnen ist.

 

Diese genannte Richtlinie ist aber nicht unmittelbar anwendbar, da es für deren Anwendbarkeit der Umsetzung in das nationale Recht bedarf. Die Richtlinie ist auch nicht einseitig begünstigend, um sie unmittelbar anwenden zu können, sodass derzeit durch die Nichteinhaltung der Richtlinie keine Strafbarkeit gegeben ist.

 

Letztlich hat die zeugenschaftliche Einvernahme einer Bediensteten des Arbeitgebers ergeben, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich auf Urlaub gewesen ist. Die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hat er daher im vorliegenden Falle nicht begangen, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge gegeben und das Verfahren eingestellt werden konnte.

 

Das selbe trifft auch hinsichtlich Punkt 3 zu, nachdem, wie bereits dargelegt wurde, der Berufungswerber sich auf Urlaub befunden hat, war es auch nicht notwendig, einen gesonderten Nachweis hinsichtlich Einhaltung der Ruhezeit zu erbringen. Es konnte daher auch in diesem Punkt der Berufung Folge gegeben werden und war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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