Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163080/9/Ki/Ps

Linz, 01.07.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der G S, L S, G, vom 28. Februar 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Februar 2008, Zl. BauR96-39-2007/Je, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als verletzte Rechtsvorschrift "§ 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967" bzw. als Strafnorm "§ 134 Abs.1 KFG 1967" festgestellt wird.

 

 

II.        Zusätzlich zu den Verfahrenkosten erster Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 13. Februar 2008, Zl. BauR96-39-2007/Je, wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe als Verantwortliche der Fa. S-B, L, G, diese ist Zulassungsbesitzerin des Kfz, pol. Kz.: , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Jänner 2007, Zl. BauR96-39-2007, zugestellt am 9. März 2007, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 23. März 2007, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 16. November 2006 um 07.37 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A1, Strkm. 172,020, in Fahrtrichtung Salzburg, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Es wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 festgestellt und eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt.

 

Außerdem wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin am 28. Februar 2008 Berufung erhoben und ausgeführt, dass ihr der Bescheid ihres Wissens schon im vorigen Jahr, also 2007 zugestellt und der Betrag von 220 Euro schon bezahlt worden wäre. Es müsse sich um einen Irrtum handeln.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 31. März 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hinsichtlich des Berufungsvorbringens. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Schreiben vom 15. Jänner 2007, Zl. BauR96-39-2007, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Berufungswerberin als Zulassungs­besitzerin des Fahrzeuges, Kennzeichen , gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 16. November 2006 um 07.37 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, A1 bei Strkm. 172,020, Fahrtrichtung Salzburg, gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Dieses Schreiben wurde am 26. Jänner 2007 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 äußerte sich die Berufungswerberin jedoch lediglich inhaltlich zur gegenständlichen Angelegenheit und sie wurde daraufhin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. März 2007, Zl. BauR96-39-2007/Je, aufgefordert, die fehlenden Daten des Lenkers binnen zwei Wochen nachzureichen. Dieses Schreiben wurde am 9. März 2007 zugestellt und blieb unbeantwortet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat daraufhin am 24. April 2007 gegen die Berufungswerberin wegen Nichtbefolgung der Anfrage eine Strafverfügung erlassen, Zl. BauR96-39-2007/Je, welche von der Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 8. Mai 2007 beeinsprucht wurde.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In Anbetracht des Berufungsvorbringens ersuchte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Bezirkshauptmannschaft
Linz-Land zunächst um Stellungnahme, dazu teilte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 26. Mai 2008, Zl. BauR96-39-2007/Je und Zl. BauR96-171-2007/Je, mit, dass 2007 ein Betrag in Höhe von 220 Euro erlegt wurde, welcher sich jedoch auf ein anderes Strafverfahren bezieht.

 

Dieser Sachverhalt wurde der Berufungswerberin durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. Juni 2008 mitgeteilt, dies mit der Einladung, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde der Berufungswerberin am 4. Juni 2008 persönlich zugestellt, bis dato ist keine Reaktion erfolgt.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, dass es sich bei dem von der Berufungswerberin angesprochenen Verfahren um ein anderes gehandelt hat, Glauben geschenkt werden kann. Die Berufungswerberin hat auf einen entsprechenden Hinweis trotz Einladung zu einer Stellungnahme nicht mehr reagiert und ist somit der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungs­strafverfahren nicht nachgekommen. Der zur Last gelegte Sachverhalt selbst wird ohnedies nicht bestritten.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Die Berufungswerberin selbst hat den zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestritten, sie hat lediglich ausgeführt, dass der Bescheid ihres Wissens schon im Jahre 2007 zugestellt und der Betrag von 220 Euro schon bezahlt worden sei, es müsse sich um einen Irrtum handeln.

 

Dazu hat die belangte Behörde in einer Stellungnahme ausgeführt, dass es sich bei dem von der Berufungswerberin bezeichneten Straferkenntnis um ein anderes gehandelt habe. Der Strafbetrag für das gegenständliche Straferkenntnis sei noch offen.

 

Dies wurde der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, ihrerseits ist keine Reaktion erfolgt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass der zur Last gelegte Sachverhalt verwirklicht wurde. Umstände, welche im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht festgestellt worden. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt. Die Spezifizierung der Rechts- bzw. Strafnorm war zur Tatkonkretisierung iSd § 44a VStG erforderlich.

 

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung schützt. Im gegenständlichen Falle wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Den erstinstanzlichen Behörden ist damit ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Strafbemessung zwar in keiner Weise begründet, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet jedoch, dass selbst unter Annahme ungünstiger sozialer Verhältnisse, wobei als Erschwerungsgrund mindestens eine einschlägige Verwaltungsübertretung zu berücksichtigen ist, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Rahmen des Ermessens gelegen sind. Bei der Strafbemessung waren überdies sowohl generalpräventive als auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen. Einerseits soll die Allgemeinheit im Hinblick auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sensibilisiert werden und es soll auch die betroffene Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, trotz fehlender Begründung, bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung kann daher nicht in Betracht gezogen werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 


 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

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