Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163317/2/Ki/Bb/Da

Linz, 01.07.2008

 

 

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn L S, geb. , W, H S, vom 29.5.2008, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.5.2008, GZ VerkR96-19634-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 214 Stunden herabgesetzt werden.

 

 

II.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 80 Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.5.2008, GZ VerkR96-19634-2007, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 23.9.2007 um 20.58 Uhr den Personenkraftwagen, Volvo 850, Kennzeichen, in der Gemeinde Straß im Attergau, auf der Autobahn A1 bei km 243,700, Autobahnparkplatz Wildenhag, Richtungsfahrbahn Salzburg, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,52 mg/l ergeben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 900 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 240 Stunden verhängt wurde. Überdies wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von 90 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis - zugestellt am 26.5.2008 - eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht. Er beantragt die Festsetzung einer geringeren Geldstrafe, da sein monatliches Einkommen lediglich 1.200 Euro betrage und er für ein Kind sorgepflichtig sei.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 24.6.2008, GZ VerkR96-19634-2007, vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung vom 29.5.2008 wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – und zwar am 29.5.2008 - bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht (Datum des Poststempels) und sie ist daher als rechtzeitig anzusehen.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet                                          (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Die gegenwärtige Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auseinander zu setzen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im            § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen und sind als besonders verwerflich anzusehen. Es ist ihnen ein besonderer Unrechtsgehalt beizumessen, da Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs und für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen darstellen. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß seinen Angaben in der Berufung über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, besitzt offenbar keinerlei Vermögen und ist sorgepflichtig für ein Kind.

 

In der Verwaltungsstrafevidenz ist beim Berufungswerber eine einschlägige, in Rechtskraft erwachsene Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO aus dem Jahr 2005 vorgemerkt, welche als straferschwerend und zu seinem Nachteil zu werten ist. Mildernde Umstände konnten nicht festgestellt werden. Aus general- und spezialpräventiven Gründen erscheint deshalb auch eine entsprechende Bestrafung geboten.

 

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass er geständig gezeigt und kein auffälliges Fahrverhalten begangen hat, zumindest ist Gegenteiliges dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Ferner ist auf seine finanzielle Situation sowie seine Sorgepflicht gegenüber einem Kind Bedacht zu nehmen.

 

Bei Abwägung aller Umstände erscheint eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 214 Stunden entsprechen durchaus den oben angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung, sind tat- und schuldangemessen und ebenso geeignet, den Berufungswerber künftig von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Eine weitere Herabsetzung war aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht möglich, jedoch wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs.3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einzubringen.

 

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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