Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521989/2/Zo/Jo

Linz, 01.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau S G, geb. , W, vom 31.05.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 21.05.2008, Zl. VerkR21-123-2008, wegen Anordnung einer Nachschulung zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.                 Der Antrag auf Verzicht der angeordneten Nachschulung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 4 Abs.3 und Abs.6 Z1 lit.a FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufungswerberin verpflichtet, sich innerhalb von vier Monaten einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen. Weiters wurde sie aufgefordert, ihren Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt abzuliefern.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Berufungswerberin geltend, dass sie den Verkehrsunfall am 28.02.2008 nicht bemerkt habe. Ihr unprofessionelles Ausparken sei auf die kurze Zeit ihres Führerscheinbesitzes zurückzuführen, sie habe sich beim Ausparken auf die Hauptstraße und den dort laufenden Verkehr konzentriert, weshalb sie die Beschädigung nicht bemerkt habe. Weiters sei das Radio aufgedreht gewesen und die Geräusche ihres eigenen alten Fahrzeuges so laut gewesen, dass sie die Beschädigung auch akustisch nicht habe wahrnehmen können. Sie sei Schülerin bzw. Absolventin und es sei für sie unmöglich, die Kosten der Nachschulung zu tragen, da sie kein Einkommen habe. Sie habe den Unfallort mit ruhigem Gewissen verlassen, weil sie den Unfall nicht bemerkt habe. Es sei ihr bewusst, wie sie sich im Straßenverkehr zu verhalten habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin verursachte am 28.02.2008 um ca. 18.30 Uhr in Pregarten auf dem Stadtplatz beim Ausparken einen Verkehrsunfall, wobei sie mit ihrem rechten vorderen Stoßstangeneck die linke hintere Tür des neben ihr abgestellten PKW streifte. Dabei kam es zu einem massiven Lackabrieb sowohl bei der Stoßstange des von ihr gelenktem PKW als auch auf der linken hinteren Tür des beschädigten Fahrzeuges. Die Berufungswerberin setzte die Fahrt ohne anzuhalten fort. Sie wurde deshalb mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 01.04.2008, Zl. VerkR96-1016-2008 wegen der Übertretungen des § 4 Abs.5 sowie § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 100 Euro bestraft.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) begeht oder gegen die Bestimmungen des Abs.7 verstößt, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probzeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO (Fahrerflucht).

 

5.2. Die Berufungswerberin wurde wegen des Vorfalles vom 28.02.2008 rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 bestraft. Der UVS ist auch im Berufungsverfahren an die Rechtskraft dieser Bestrafung gebunden, sodass trotz des Berufungsvorbringens eine andere Beurteilung nicht möglich ist. Die Berufungswerberin, welche zur Vorfallszeit erst ca. zwei Wochen im Besitz einer Lenkberechtigung war, hat damit als Probeführerscheinbesitzerin einen schweren Verstoß begangen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Freistadt die Nachschulung zu Recht angeordnet hat. Die Verpflichtung zur Ablieferung ihres Führerscheines ergibt sich ebenfalls aus § 4 Abs.3 FSG.

 

Die Frage, ob die Berufungswerberin Fahrerflucht begangen hat, ist durch die rechtskräftige Bestrafung bereits endgültig geklärt. Unabhängig davon ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, dass von jedem Kraftfahrzeuglenker verlangt werden muss, dass er mit den Abmessungen seines Fahrzeuges soweit betraut ist, dass er mit diesem keine anderen Gegenstände beschädigt. Im Übrigen sind die beim gegenständlichen Ausparken verursachten Schäden derart massiv, dass ein eventuelles "Nichtbemerken" dieser Beschädigungen durch eine junge, gesunde Fahrzeuglenkerin nur durch grobe Sorglosigkeit erklärt werden kann. Die Berufung war daher abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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