Linz, 26.06.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J N, geb. , S, V gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.5.2008, VerkR21-117-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und
der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 26 Abs.2 iVm § 7 Abs.2 FSG,
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
§ 32 Abs.1 Z1 FSG
§ 24 Abs.3 FSG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 4 Monaten – gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (= 30. Mai 2008) – entzogen
- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten
- verpflichtet, auf eigene Kosten vor Ablauf der Entziehungsdauer
● sich einer Nachschulung zu unterziehen
● ein vom Amtsarzt der belangten Behörde erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen
● eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.6.2008 erhoben und vorgebracht, das von ihm am 3.9.2007 begangene Alkoholdelikt im Straßenverkehr liege nunmehr 9 Monate zurück.
Eine Entziehung der Lenkberechtigung sei daher nicht (mehr) gerechtfertigt.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Im erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Bw auch das Lenken von Motorfahrrädern verboten – Dieses Verbot wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 2.6.2008, VerkR21-117-2008 aufgehoben und ist somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Der Bw lenkte am 3.9.2007 um 14.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der – deutschen – A 92, km 25.650 in Fahrtrichtung Deggendorf, Gemeindegebiet Freising. Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die von ihm entnommene Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 2,40 Promille ergeben hat.
Das Amtsgericht Freising hat über den Bw mit Strafbefehl vom 4.12.2007, AZ: 7 Cs07 eine Geldstrafe verhängt.
Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Bw hat in der Berufung vom 4.6.2008 ausdrücklich bestätigt, das o.a. "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen zu haben.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung (§ 25 Abs.3 FSG).
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm) § 99 Abs. 1a StVO begangen hat
Handelt es sich beim in § 7 Abs.3 Z1 FSG angeführten Tatbestand um einen Verkehrsverstoß, welcher im Ausland begangen wurde, so ist dieser nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (§ 7 Abs.2 FSG).
Beim Bw hat – wie dargelegt – der Blutalkoholgehalt: 2,40 Promille betragen.
Nach den inländischen Rechtsvorschriften bedeutet dies eine Verwaltungs-übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO.
Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Blutalkoholgehalt: 1,6 Promille oder mehr – ein KFZ, so ist gemäß §§ 26 Abs.2, 32 Abs.1 Z1 und 24 Abs.3 FSG dem/der Betreffende(n)
- die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten zu entziehen
- das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder
Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum zu verbieten
- zu verpflichten, vor Ablauf der Entziehungsdauer
● eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren
● ein amtsärztliches Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung
zum Lenken von KFZ beizubringen und
● eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
VwGH v. 6.7.2004, 2004/11/0046; v. 23.3.2004, 2004/11/0008; v. 25.11.2003, 2003/11/0200; v. 13.8.2003, 2003/11/0145; v. 24.6.2003, 2003/11/0142; vom 13.8.2003, 2003/11/0134; vom 13.8.2003, 2003/11/0133;
Die/Das Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist in einem derartigen Fall immer dann auszusprechen, wenn der Zeitraum zwischen der Tat einerseits und der Einleitung des Entziehungsverfahrens andererseits höchstens 1 Jahr beträgt;
VwGH vom 23.3.2004, 2004/11/0008.
Zwischen der Tat (= 3.9.2007) einerseits und der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungs-Bescheides bzw. dem Beginn der Entziehungsdauer (= 30. 5. 2008) andererseits ist ein Zeitraum von 9 Monaten vergangen.
Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem/den Bw
- die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten entzogen
- das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder
Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten
- verpflichtet, auf seine Kosten vor Ablauf der Entziehungsdauer
● eine Nachschulung zu absolvieren
● ein amtsärztliches Gutachten beizubringen und
● eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler