Linz, 01.07.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P P, P, vom 16. Mai 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. April 2008, VerkR96-11368-2007, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 24 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG
zu II.: § 64 VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.6 Z1 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 120 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges der Marke DAF mit dem behördlichen Überstellkennzeichen mit dem Anhänger der Marke Schmitz mit dem behördlichen Überstellkennzeichen , wie bei einer Verkehrskontrolle am 24. Oktober 2007 um 10.20 Uhr im Gemeindegebiet Kematen/Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe km 24.900 in Fahrtrichtung Wels/Graz festgestellt worden sei, nicht dafür gesorgt habe, dass das Kraftfahrzeug samt Anhänger den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprach, zumal dieses Kraftfahrzeug samt Anhänger, gelenkt von Herrn P S, auf dieser Fahrt die größte zulässige Höhe von 4 Metern um 23 cm überschritten habe.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 12 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er anerkenne das Straferkenntnis nicht und schicke es deshalb unter Hinweis auf sein Schreiben vom 18. Dezember 2007 zurück.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Daraus geht hervor, dass der Lenker des genannten Sattelzugfahrzeuges P S am 24. Oktober 2004 um 10.20. Uhr zu einer Verkehrskontrolle am Autobahnkontrollplatz Kematen am Innbach angehalten wurde, wobei der Meldungsleger RI K B, API Wels, im Beisein des Lenkers eine Abmessung der Höhe des Anhängers mit einer geeichten Höhenmesslatte vornahm. Die Messung ergab eine tatsächliche Höhe des Anhängers von 4,23 m.
Das Sattelkraftfahrzeug ist zugelassen auf Maschinenhandel P P, den nunmehrigen Berufungswerber, der mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 auf die technischen Daten laut Fahrzeugschein ("Maße über alles: ... Höhe 4000 mm"; der Stempel bei der Rubrik "Vermerke des Herstellers" ist unleserlich) und eine Beschreibung samt Foto vorlegte, aus der sich ergibt, dass es sich um einen Hubdachauflieger der S C AG in Altenberge handelt. Der Bw führte aus, beim Verlassen des Firmengeländes habe der Anhänger die Höhe von 4 m aufgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Gemäß § 4 Abs.6 Z1 KFG dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 m nicht überschreiten.
Dass der Anhänger eine Hubdachvorrichtung besitzt, vermag nichts daran zu ändern, dass damit auf österreichischen Straßen eine Höhe von 4 m nicht überschritten werden darf und dass der Zulassungsbesitzer den Lenker diesbezüglich entsprechend zu instruieren hat. Wenn der Anhänger das Firmengelände des Bw in ordnungsgemäßem Zustand verlassen hat, ist das kein schlüssiger Grund für die Bestreitung der am Kontrollplatz an der A8 festgestellten tatsächlichen Höhe von 4,23 m, noch dazu, wenn der Bw nichts anderes entgegenzusetzen hat als den Fahrzeugschein. Eine Rücksendung des Straferkenntnisses vermag daran ebenso wenig zu ändern.
Der Bw hätte als Zulassungsbesitzer den Lenker auf die Gefahr einer Höhenüberschreitung (zB durch unbeabsichtigtes Betätigen der auslösenden Einrichtung) aufmerksam machen und dessen technische Kenntnisse diesbezüglich entsprechend überwachen müssen, um eine Überschreitung der zulässigen Höhe von Vornherein zu vermeiden. Er hat diesbezüglich nichts geltend gemacht, sodass davon auszugehen ist, dass er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal im Sinne des § 5 Abs.1 VStG von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht die Rede sein kann.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Die bisherige Unbescholtenheit des Bw wurde als strafmildernd gewertet. Allerdings ist die mangelnde Instruktion und Überwachung eines Lenkers über derartige technische Besonderheiten eines Sattelaufliegers geeignet, die Verkehrssicherheit und das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern massiv zu gefährden. Der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Erstinstanz hat der Bw nichts entgegengesetzt, sodass diese zugrundezulegen waren.
Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zu mehr Sorgfalt diesbezüglich anhalten. Die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 VStG waren nicht gegeben. Eine Strafherabsetzung (auch im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe) war nicht gerechtfertigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Überschreitung der Höhe von 4 Meter durch Hubdachauflieger -> Zulassungsbesitzer verantwortlich -> Bestätigung