Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530649/9/Re/Sta

Linz, 02.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der H H-P G GmbH, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P,  M, S, vom 30. April 2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. April 2007, Ge20-3841/01-2007, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nach § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als die im Spruchteil I unter C vorgeschriebenen Auflagenpunkte 10, 11, 17, 29 und 30 abgeändert werden und nunmehr lauten wie folgt:

 

"C) 10. Bindemittelsilo, Pelletsilo und Verladesilo sind mit zusätzlichen konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen auszuführen, dass der bei einer möglichen Staubexplosion entstehende Überdruck (Explosions­druck) gefahrlos ausgeglichen sowie gefahrlos und geregelt abgeführt werden kann. Die dadurch entstehende Flammenausbreitung ist entsprechend den geltenden Richtlinien und Normenwerken auszuwerten und so zu bemessen, dass diese an ungefährlicher Stelle gefahr- und schadlos für Personen und Sachen abgeleitet wird. Sollten beim Pellets- und Verladesilo keine konstruktiven Explosions­schutzmaßnahmen, sondern E1- und E2-Maßnahmen zur Anwendung kommen, sind die Anforderungen nach C) 12 zu erfüllen.

 

C) 11. Es ist ein Abnahmebefund durch den Explosionsdruckent­lastungs­ventilhersteller auszustellen, worin die aufgrund der Einbausituation ordnungsgemäße Funktion bestätigt wird. Dieser Abnahmebefund ist mängelfrei im Unternehmen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 

C) 17. Bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage ist die BGR 104 und die BGI 739 sinngemäß zu beachten.

 

C) 29. Bezüglich der Ausführung der Fördereinrichtung gemäß der EN 617, 618, 619, 620 und 741 sind entsprechende Nachweise zur Einsichtnahme durch Behördenorgane im Betrieb bereit zu halten."

 

C). 30. Entfällt unter Hinweis auf Auflage C) 29.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 77 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem bekämpften Bescheid vom 19. April 2007, Ge20-3841/01-2007, über Antrag der H H-P G GmbH, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Pellets-Produktion auf den Gst. Nr.  und  der KG. M, Gemeinde G, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Auflagen wurden bei dieser Genehmigung unter A) in Bezug auf Luftreinhaltung, unter B) in Bezug auf die Interessen des Arbeitnehmerschutzes, unter C) betreffend Maschinensicherheit und Maschinenbautechnik, unter D) in Bezug auf Gewerbetechnik und Brandschutz sowie unter E) unter Bezugnahme auf die Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen vorgeschrieben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Verfahren habe ergeben, dass durch die gegenständliche Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Konsenswerbers, der im Betrieb beschäftigten Personen, der Nachbarn oder der die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung o.ä. eine unzumutbare Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen dienenden benachbarten Anlagen oder Einrichtungen, eine unzumutbare wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu erwarten sei. Zur Wahrung der Schutzinteressen wurden mehrere Auflagen vorgeschrieben. Unter anderem unter C) Auflagen auf Grund des Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Konsenswerberin, vertreten durch Dr. J P, S, M, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Diese Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Auflagenpunkte, 10, 11, 17, 29 und 30; dies im Wesentlichen  mit der Begründung, Auflagepunkt 10 sei unberechtigt und unsachlich, da Explosionsgefahr nicht in allen Räumen bzw. Silos bestehe; Auflagepunkt 11 sei nicht hinreichend konkret ausgeführt, insbesondere in Bezug auf die Art der Ventile; Auflagepunkt 17 nehme auf die BGI 728 und 730 Bezug, welche mittlerweile durch die BGI 739 ersetzt worden seien; Auflagepunkte 29 und 30 nehmen unzulässigerweise generell Bezug auf die Maschinenrichtlinie 98/37/EG und sei es unzulässig, die Einhaltung von derartigen Normen vorzuschreiben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-3841/01-2007 sowie Einholung eines ergänzenden maschinenbautechnischen Amtssachverständigengutachtens unter Wahrung des Parteiengehörs.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt, dass über Antrag der H H-P G GmbH, M, ein Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts nach der GewO 1994 durchgeführt worden ist. Nach Vorprüfung der Projektsunterlagen wurde am 11. Dezember 2006 eine mündliche Augenscheinverhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.  An dieser mündlichen Verhandlung haben Sachverständige aus den Bereichen Bau- und Gewerbetechnik, Luftreinhaltung, Maschinenbau und Anlagensicherheit sowie Brandverhütung und Arbeitnehmerschutz teilgenommen. Insbesondere vom Sachverständigen für Maschinentechnik und Anlagensicherheit wurden die in der Folge bekämpften Auflagenpunkte zur Vorschreibung vorgeschlagen und wurde das Verhandlungsergebnis vom Vertreter der Konsenswerberin diesbezüglich zur Kenntnis genommen.

 

Auf Grund des eingebrachten Rechtsmittels zu mehreren unter Spruchteil I Abschnitt C) vorgeschriebenen Auflagen betreffend die Maschinentechnik und Anlagensicherheit wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde hiezu ein weiteres Gutachten aus diesem Fachbereich eingeholt.

 

In diesem Zusammenhang wurden über Auftrag der Berufungsbehörde auch von der Konsenswerberin ergänzende und konkretisierende Projektsunterlagen vorgelegt.

 

Darauf aufbauend stellt der maschinenbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 6. Mai 2008 fest:

"Zur Klärung des Sachverhaltes fand am 03.12.2007 eine Besprechung mit den Herrn G, K, S und E statt.

 

Aufgrund dieser Besprechung wurde eine Erklärung der Firma T GmbH vom 20.02.2008 und eine ergänzende sicherheitstechnische Betrachtung der Firma E C vom Februar 2008 nachgereicht.

 

Auf Grundlage des übermittelten Verfahrensaktes mit Projekt und der Nachreichungen wird im Sinne des gestellten Beweisthemas zu den Berufungsvorbringen folgende gutachtliche Äußerung abgegeben:

 

Zu Auflagepunkt C) 10.: Diese Auflage bezieht sich nach Durchsicht des Gutachtens und des dem Gutachten zugrunde liegenden Projektes offensichtlich auf den Bindemittelsilo, den Pelletsilo und den Verladesilo. Im Projekt werden unterschiedliche Bezeichnungen für ein und denselben Apparat verwendet. Der im Gutachten verwendete Begriff Lagerraum wurde seitens des Amtssachverständigen aus der im Projekt verwendeten Terminologie übernommen. Wenn man das Gutachten isoliert vom Einreichprojekt sehen würde, wäre das im Berufungsvorbringen angeführte Missverständnis möglich. Im Zusammenhang mit dem Projekt ist jedoch eine zweifelsfreie Zuordnung gewährleistet. Die Befürchtung seitens der Berufungswerberin, dass damit z.B. auch Spänelager oder Hackgutlager gemeint sein könnten, ist somit unbegründet. Ein entsprechender Hinweis im Auflagepunkt C) 10 könnte gemacht werden, ist jedoch aus fachlicher Sicht nicht notwendig.

 

Weiters darf der Auflagepunkt C) 10. nur im Zusammenhang mit den anderen Auflagepunkten insbesonders mit dem Auflagepunkt C) 12. und dem Einreichprojekt betrachtet werden, da Gutachten in der Regel eine Gesamtheit, von auf das jeweilige Projekt und von aufeinander abgestimmten und sich ergänzenden Auflagen, darstellen.

Ergänzend zum Auflagepunkt C) 10. sieht der Auflagepunkt C) 12. folgendes vor: Wenn keine konstruktiven Maßnahmen vorgesehen sind, hat dieser Abnahmebefund für die gesamte Anlage (Pelletierwerk-Gesamtanlage und Pelletierturm) jedenfalls E1 und E2-Maßnahmen zu enthalten."

 

Aus dem Einreichprojekt geht nicht eindeutig hervor, ob als Explosionsschutzkonzept des Pelletssilos und des Verladesilos konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen oder primäre und sekundäre Explosionsschutzmaß­nahmen zum Einsatz kommen. Zudem sind in der nachgereichten sicherheitstechnischen Betrachtung vom Februar 2008 im Pelletssilodach Berstscheiben eingezeichnet. Die Berufungswerberin kann somit bei entsprechender Begründung die für sie gelinderen Maßnahmen auswählen mit der Einschränkung, dass seit 07.03.2008 der Erlass des BMWA-461.308/0010-III/2/200 zu berücksichtigen ist, welcher die Möglichkeiten der Ausnahme von konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen bei Silos und Bunkern deutlich einschränkt.

 

Dem Berufungsvorbringen zu diesem Auflagepunkt wird somit bereits derzeit im vollen Umfang entsprochen.

 

Der Auflagepunkt C) 10 könnte wie folgt neu formuliert werden:

"Bindemittelsilo, Pelletsilo und Verladesilo sind mit zusätzlichen konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen auszuführen, dass der bei einer möglichen Staubexplosion entstehende Überdruck (Explosionsdruck gefahrlos ausgeglichen sowie gefahrlos und geregelt abgeführt werden kann. Die dadurch entstehende Flammenausbreitung ist entsprechend den geltenden Richtlinien und Normenwerken auszuwerten und so zu bemessen, dass diese an ungefährlicher Stelle gefahr- und schadlos für Personen und Sachen abgeleitet wird." Sollten beim Pellets- und Verladesilo keine konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen sondern E1- und E2-Maßnahmen zur Anwendung kommen, sind die Anforderungen nach C) 12 zu erfüllen.

 

Zu Auflagepunkt C) 11.: Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler vom Gutachten in den Bescheid. Im Gutachten ist nämlich angeführt, dass sich die Auflage auf die Explosionsdruckentlastungsventile der Fa. T T 420 und 565 bezieht, welche projektsgemäß bei einigen Filteranlagen eingebaut werden.

Betroffen sind dabei die Apparate mit den Nummern 10 60 FI 01, 10 20 FI 01 und 10 15 FI 01.

 

Um die im Berufungsvorbringen befürchtete Anwendung auf andere Ventile auszuschließen, sollte der offensichtliche Übertragungsfehler von Amts wegen im Bescheid berichtigt werden.

 

Gemäß dem Projekt sollen die Explosionsdruckentlastungsventile der Fa. T außerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Spezifikationsgrenzen betrieben werden. Aus diesem Grund wird im Gutachten eine Bestätigung des Ventilherstellers bezüglich der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktion verlangt. Dies erscheint insofern gerechtfertigt, als nur bei ordnungsgemäßer Funktion aller Sicherheitseinrichtungen der sichere Betrieb der Anlage erwartet werden kann und somit voraussehbare Gefährdungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vermieden werden können.

 

Mit der Projektsnachreichung vom 20.02.2008 der Lieferfirma T wird nunmehr bestätigt, dass die Explosionsdruckentlastungsventile entsprechend den Einbauvorschriften des Ventillieferanten eingebaut werden und somit der Auflagepunkt erfüllt werden wird.

 

Der Auflagepunkt C) 11 könnte wie folgt neu formuliert werden:

"Es ist ein Abnahmebefund durch den Explosionsdruckentlastungsventilhersteller auszustellen, worin die aufgrund der Einbausituation ordnungsgemäße Funktion bestätigt wird. Dieser Abnahmebefund ist mängelfrei im Unternehmen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen".

Hinweis: Wenn eine Mängelfreiheit nicht besteht, kann einem Betrieb der Anlage nicht zugestimmt werden.

 

Zu Auflagepunkt C) 17.: Dieses Berufungsvorbringen ist korrekt. Bei der Formulierung der Auflage wurden nach Rücksprache mit dem Sachverständigen, Dipl.-Ing. R L, irrtümlich alle Richtlinien EDV mäßig übernommen und ist daher dem Berufungsantrag Rechnung zu tragen oder der Bescheid von Amts wegen zu berichtigen.

 

Der Auflagepunkt C) 17 könnte wie folgt neu formuliert werden:

"Bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage ist die BGR 104 und die BGI 739 sinngemäß zu beachten."

 

Zu Auflagepunkt C) 29. und 30.:

Seitens des Lieferanten der Fördereinrichtungen, der Firma T GmbH, wird in der Projektsnachreichung vom 20.02.2008 bestätigt, dass die Fördereinrichtungen den EN-Normen entsprechend ausgeführt werden. Die beiden Auflagenpunkte sind somit nur mehr hinsichtlich der Nachweisbereithaltung erforderlich.

 

Der Auflagepunkt C) 29 und 30 könnte wie folgt neu formuliert werden:

"Bezüglich der Ausführung der Fördereinrichtungen gemäß der EN 617, 618, 619, 620 und 741 sind entsprechende Nachweise zur Einsichtnahme durch Behördenorgane im Betrieb bereit zu halten."

 

Dieses Gutachten, welches insbesondere Vorschläge entsprechend dem Berufungsvorbringen präzisierte Auflagenformulierungen enthält, wurde der Berufungswerberin zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung nachweisbar zur Kenntnis gebracht und hat diese mit Äußerung vom 24. Juni 2008 mitgeteilt, dass die in diesem Gutachten vorgeschlagenen Neuformulierungen der in Rede  stehenden Auflagenpunkte akzeptiert werden, daher beantragt werde, der Berufung Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Auflagepunkte so formuliert werden, wie sich dies aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 6. Mai 2008 ergebe.

 

Auf Grund dieses eindeutigen Verfahrensergebnisses konnte der Berufung in diesem Umfang Folge gegeben werden und war der bekämpfte Bescheid durch Abänderung bzw. Präzisierung der bekämpften Auflagenpunkte abzuändern, insgesamt somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Dr. Reichenberger

 

 

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