Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440101/2/WEI/Se

Linz, 27.06.2008

 

Dr. Wolfgang W e i ß                                                                                          4B10, Tel. Kl. 15596

V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerden von A und S W, beide  wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 31 SPG beschlossen:

 

 

Die Beschwerden werden an das Landespolizeikommando von Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs 1 AVG iVm § 89 Abs 1 SPG

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der direkt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten "RICHTLINIENBESCHWERDE gemäß § 89 iVm § 31 SPG und RLV" vom 3. Juni 2008, eingelangt am 10. Juni 2008, wenden sich die beiden Beschwerdeführer gegen das Verhalten beim Einschreiten des Polizeibeamten mit der Dienstnummer … am 28. April 2008 um ca 08.30 Uhr aus Anlass der Abholung des S W zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Beschwerdeführer waren vom polizeilichen Einschreiten in unterschiedlicher Weise betroffen, wie aus den im Punkt III detailliert dargestellten Beschwerdegründen hervorgeht.

 

Das Vorbringen der beiden Beschwerdeführers ist in weiten Bereichen als Dienstaufsichtsbeschwerde aufzufassen und hat im besonderen auch Bezug zu einer Verletzung der Richtlinien-Verordnung – RLV (BGBl Nr. 266/1993), die Standards für den Umgang mit Betroffenen verbindlich festlegen sollte (vgl Einführungserlass des BMI vom 19.04.1993, Zl. 94.762/15-GD/93).

 

2. Gemäß § 89 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 4/2008) hat der unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Beschwerde im Umfang der Aufsichtsbeschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG 1991 an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Da gleichzeitig auch eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln ist, wird die Beschwerde in Ablichtung übermittelt.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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