Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440105/2/SR

Linz, 27.06.2008

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider auf Grund der Beschwerde des J Sch, geb. 1978,  O, wegen einer behaupteten Richtlinienverletzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird an das Landespolizeikommando für Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

 

 

Begründung:

 

 

1. In dem am 26. Juni 2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Schriftsatz, hat der Rechtsmittelwerber neben einer Maßnahmenbeschwerde auch eine Richtlinienbeschwerde eingebracht und um Weiterleitung an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde ersucht. 

 

2. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 4/2008) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

Nach § 89 Abs. 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen - wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat - eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Richtlinien-Beschwerde (in diesem Teil des Vorbringens wird erschließbar eine Richtlinienverletzung behauptet) gegen 7 Polizeibeamte (vermutlich von der Polizeiinspektion "Landhaus") gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die sachlich und örtlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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