Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522007/2/Bi/Se

Linz, 10.07.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M Ö,  T, vom 18. Juni 2008 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 2. Juni 2008 wegen Bewilligung der mündlichen Prüfung der Fahrprüfung, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der laut Mitteilung der Erstinstanz mündlich gestellte Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf mündliche Ablegung der theoretischen Fahrprüfung gemäß § 3 Abs.6 Führerscheingesetz-Prüfungs­ver­ordnung bewilligt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 4. Juni 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe Leseschwierigkeiten, was auch in der psychologischen Stellungnahme von 23. April 2008 bestätigt werde. Hätte er keine Leseschwierigkeiten, dürfte er in seiner Muttersprache, dh in türkisch, zur Prüfung antreten, einer zur Fahrprüfung zugelassenen Sprache. Er dürfe nicht benachteiligt werden, nur weil er nicht lesen könne. 

Er beantrage die Beigebung eines Sprachhelfers/Dolmetschers, der ihm den Prüfungs­text auf Türkisch vorlesen könne und bezahle auch dafür. Er könne nichts dafür, dass er Leseschwierigkeiten habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Bw lebt laut psychologischer Befundung (Institut Gute Fahrt, Linz)  vom 23. April 2008 aufgrund von Familienzusammenführung seit 2005 in Österreich, hat in der Türkei nur zwei Jahre lang die Grundschule besucht und musste dann in einer Strickerei arbeiten. Dementsprechend hat er auch in Türkisch wie in Deutsch deutliche Lese- und Verständnis­schwierig­keiten. Bestätigt wurde, dass er nur über eine einge­schränkte Lese­fähigkeit verfügt, sodass er nicht in der Lage ist, schriftliche Fragen oder Instruktionen sinngemäß zu erfassen und umzusetzen. 

 

Gemäß § 3 Abs.6 FSG-Prüfungsverordnung hat die Behörde einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, dass er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm durch­geht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vorzunehmen. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandi­dat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs.1 Z3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der bei der Erstinstanz gestellte Antrag des Bw sich auf "Bewilligung der Ablegung der theoretischen Fahrprüfung unter Beiziehung eines Sprachhelfers" bezog. Seinem Antrag wurde von der Erstinstanz vollinhaltlich entsprochen und die Beigebung eines Sprachhelfers unter Aufer­legung der Kosten bewilligt. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass Sprach­helfer nur in deutscher Sprache beigestellt werden und ein Dolmetscher  mit diesem Bescheid nicht bewilligt werde. Eine Berufung gegen einen lediglich in die Begründung eines Bescheides aufgenommenen Hinweis ist unzulässig, weil damit der normative Charakter des ohnehin dem Willen des Bw vollinhaltlich entsprech­enden Bescheides nicht geändert wird. Dem Bw fehlt diesbezüglich somit jegliche Beschwer.

Er hat allerdings erstmals in der ggst Berufung einen Sprachhelfer/Dolmetsch für die türkische Sprache beantragt. Über diesen Antrag wird die Erstinstanz zu entscheiden haben, ob und welcher türkischsprachige Sprachhelfer für die mündliche Fahrprüfung des Bw heranzuziehen sein wird.  

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Antrag wurde vollinhaltlich entsprochen -> keine Beschwer

 

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