Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230684/2/Br

Linz, 28.09.1998

VwSen - 230684/2/Br Linz, am 28. September 1998

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 30. Juli 1998, Zl.: Sich96 - 123 -1998-Ha, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straf-erkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 5 Abs.1, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 40 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat mit dem Straferkenntnis vom 30. Juli 1998, Zl.: Sich96 - 123 -1998-Ha, wider die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 51 Abs.2 WaffenG idF BGBl.Nr.12/1997, eine Geldstrafe von 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Stunden verhängt, weil sie am 20. August 1996 ihren Wohnsitz von

 

, nach verlegt und diesen Wohnsitzwechsel der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. nicht schriftlich binnen vier Wochen mitgeteilt habe. Diese Übertretung sei anläßlich der Überprüfung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit am 8.4.1998 festgestellt worden.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde sinngemäß aus, daß der Gesetzgeber ausdrücklich "jede" Änderung des Wohnsitzes und ohne Rücksichtnahme auf den Verwahrungsort der Waffen, als meldepflichtig normiert hat.

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht erhobenen Berufung. Sie erachtet die Rechtsauffassung der Erstbehörde als unhaltbar.

Weiters führt sie aus, sie habe am 11.1.1993 von der Bezirkshauptmannschaft Ried, Az. Sich-1005-131-1992 eine Waffenbesitzkarte auf die Adresse " ", ausgestellt erhalten.

Die Waffen seien zu keinem Zeitpunkt an eine andere Wohnadresse verbracht worden.

Am 8. April 1998 sei vom "diensthabenden Sicherheitsbeamten" eben an dieser gemeldeten Adresse (gemeint wohl in D) die ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen festgestellt worden.

Es habe somit niemals eine Veränderung der "Waffenadresse" gegeben, was eine Bestrafung rechtswidrig erscheinen lasse.

Die Berufungswerberin bringt abschließend nochmals mit Nachdruck vor, daß sie eine Verlegung des Schwerpunktes des Lebensinteresses unter Beibehaltung eines bisherigen Wohnsitzes (gemeint wohl die von ihr sogenannte "Waffenadresse") nicht als strafbar erachten könne. Sie zweifle am Sinn einer solchen Gesetzesbestimmung.

Abschließend bringt die Berufungswerberin noch zum Ausdruck, daß es doch nur Sinn dieser Bestimmung sein könne, daß die Behörde die Möglichkeit habe den Verwahrungsort der Waffen kontrollieren zu können. Unwichtig sei dabei ob noch weitere Wohnsitze bestehen und geändert würden.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Da einerseits keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und ein diesbezüglich gesonderter Antrag nicht gestellt wurde, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben  (§ 51e Abs.2 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt, sowie durch Überprüfung der Wohnsitzänderung der Berufungswerberin im Wege der Gemeinde G, des Stadtamtes B und der Bezirkshauptmannschaft Braunau. Dabei erwies sich der der Erstbehörde ihrer Entscheidung grundgelegte Sachverhalt als zutreffend.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Unbestritten ist, daß sich die Berufungswerberin am 20. August 1996 von B, abmeldete und folglich davon ausgegangen werden kann, daß sie eben auch den Wohnsitz dort aufgab. Sie unterhielt an dieser Adresse in der Zeit vom 4. November 1992 bis zum 20. August 1996 einen Wohnsitz.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried teilte als die die waffenrechtliche Urkunde ausstellende Behörde der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 19. Jänner 1993 mit, daß die Berufungswerberin (auch) in B einen Wohnsitz habe, um damit die zuständige Behörde von einem möglichen Verwahrungsort einer Waffe und einer durchzuführenden Verläßlichkeitsprüfung der Rechtsinhaberin in Kenntnis zu setzen.

Diese Mitteilung war letztlich der Grund, daß über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau, durch Gendarmeriebeamte am 8. April 1998 eine im Abstand von fünf Jahren gesetzlich zwingend vorgeschriebene Verläßlichkeitsprüfung bei der Waffenbesitzerin vorzunehmen versucht wurde. Dabei wurde festgestellt, daß die Berufungswerberin den Wohnsitz dort bereits aufgegeben (ver-[ge]ändert) hatte.

Dies führte letztlich wieder zu einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Braunau an die Bezirkshauptmannschaft Ried und zur Einleitung dieses Strafverfahrens durch die zuletzt genannte Behörde.

5.2. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.2.1. Nach § 26 WaffenG 1996 hat der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen.

In den Materialien (427dBlgNRStenProtXXGP) wird zu dieser Gesetzesbestimmung erläuternd ausgeführt, daß um die in § 26 vorgesehene Verläßlichkeitsprüfung durchführen zu können, die Behörde die Möglichkeit haben muß, den (die) jeweiligen Wohnsitz(e) zu kennen und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um den Hauptwohnsitz oder um sonstige Wohnsitze handelt. Da wie bisher jede "Änderung" des Wohnsitzes zu melden ist, wird auch weiterhin davon auszugehen sein, daß auch die Begründung eines weiteren Wohnsitzes, wie dies schon zur derzeitigen Rechtslage (Anmerkung des Oö. Verwaltungssenates: der Rechtslage vor dem "neuen Waffengesetz") höchstgerichtlich judiziert wurde, meldepflichtig ist (vgl. auch VwGH 21.1.1991, 91/01/0106, sowie VwGH vom 10. Dezember 1980, Zl. 3542/80, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Somit kann jedoch dem Rechtsstandpunkt der Berufungswerberin, welcher durchaus logisch argumentierbar und auch aus der Überlegung im Hinblick auf die Verwahrung der Waffen überzeugend sein mag, nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber stellt hier insbesondere auch auf die regelmäßig durchzuführende Verläßlichkeitsprüfung ab. Mit der ausdrücklichen Bestimmung, "jede Wohnsitzänderung" der Behörde melden zu müssen, scheint der Gesetzgeber insbesondere (auch) auf eine möglichst effektive Vollziehung dieses Gesetzes abzustellen. Wie sich hier zeigte, kam es bei der versuchten Überprüfung in B zu einer ins Leere gehenden Amtshandlung und mußten - wie die Berufungswerberin selbst mitteilt â€" nach entsprechender Mitteilung an die Gendarmen eines anderen Gendarmeriepostens (des Rayons G) diese die Amtshandlung vornehmen. Damit wurde nicht zuletzt unnötiger Verwaltungsaufwand verursacht.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Der objektive Unwertgehalt dieser Übertretung mag wohl durchaus als geringfügig zu bezeichnen sein. Dennoch hätte es im gegenständlichen Fall die Berufungswerberin nicht überfordert, ihre Wohnsitzänderung auch der Ausstellungsbehörde der waffenrechtlichen Urkunde mitzuteilen. Auf diese Pflicht wurde sie anläßlich der Ausfolgung dieser Urkunde wohl hingewiesen. Jedenfalls findet sich ein entsprechender Hinweis zu dieser Pflicht auch auf der waffenrechtlichen Urkunde selbst (Anlage 2 zum WaffenG 1986, BGBl.Nr. 443/1986). Schließlich liegt die Verleihung des Rechtes eine Faustfeuerwaffe zu besitzen auch noch nicht so lange zurück, daß eine diesbezügliche Unterlassung durch Vergeßlichkeit von einem bloß geringen Verschulden umfaßt erblickt werden könnte.

Selbst bei bloß unterdurchschnittlichen Einkommens- u. Vermögensverhältnissen der Berufungswerberin wäre die hier verhängte Geldstrafe von 200 S als sehr milde und letztlich bloß Symbolcharakter aufweisend zu qualifizieren.

Insbesondere scheint hier die Verhängung einer Geldstrafe erforderlich, da, wie den Berufungsausführungen entnommen werden muß, die Berufungswerberin trotz der soliden rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde im Straferkenntnis, eine weitgehende Uneinsichtigkeit erkennen läßt. Somit ist die Verhängung einer Geldstrafe geboten um sie in der Zukunft von einer abermaligen diesbezüglichen Übertretung abzuhalten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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