Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110864/2/Kl/Sta

Linz, 01.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn L D, R, F, vertreten durch F H & P Rechtsanwälte GmbH, H S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Juni 2008, VerkGe96-26-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem  Güterbeförderungsgesetz,  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 2 Abs.1 und 2, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  vom 6. Juni 2008, VerkGe96-26-2008, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 363 Euro (in zwei Fällen), Ersatzfreiheitsstrafe von je 84 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1.) §§ 6 Abs.2, 23 Abs.1 Z2 und Abs.4 GütbefG und 2.) §§ 17 Abs.1, 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 GütbefG verhängt, weil er als Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens D in F, R, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.

Der Kraftwagenzug (Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen ) und dem Anhänger mit dem Kennzeichen  wurde am 23.01.2008 um 09.02 Uhr von Herrn B D F auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee bei Km 234,500 in Fahrtrichtung Wien gelenkt und wurde anlässlich einer durchgeführten Kontrolle Folgendes festgestellt:

1) Trotzdem das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet  wurde, wurden im Kraftfahrzeug nicht die im § 6 Abs.4 GütbefG angeführten Dokumente mitgeführt, obwohl in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gem. § 3 Abs.3 GütbefG zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind:

1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen und

2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der  Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

Es wurde kein Mietvertrag mitgeführt.

 

2) Trotzdem das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, wurde im Kraftfahrzeug kein ordnungsgemäßes Begleitpapier mitgeführt, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben ist.

Das KFZ war auf der Fahrt von A nach L und hatte Rundholz geladen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren beantragt. Begründend wurde auf mangelnde Sachverhaltsermittlungen hingewiesen, insbesondere dass nicht erhoben worden sei, warum ein gewerblicher Gütertransport über die Grenze vorliege und ob der Fahrer zur Aushändigung der Urkunden angehalten worden sei. Auch wurde auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten und die überhöhten Strafen hingewiesen. Schließlich wurde begründend ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs.1 VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar seien. Da davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte als Unternehmer vom Ort des Sitzes seines Unternehmens aus hätte handeln sollen, sei aber der Tatort im Ausland, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland gelegen und der Berufungswerber daher nicht strafbar.    

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in dem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

Gemäß § 6 Abs.4 leg.cit.  sind, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet werden, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.

Gemäß § 23 Abs.1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

2. § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt;

7. andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

Gemäß § 23 Abs.3 leg.cit. ist strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt.

 

Gemäß § 2 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

 

4.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber als Verantwortlichem des Beförderungsunternehmens in F in der Bundesrepublik Deutschland vorgeworfen, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass bei der Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung am 23.1.2008 um 9.02 Uhr vom Lenker trotz Verwendung eines Mietfahrzeuges kein Mietvertrag und auch kein ordnungsgemäßes Begleitpapier mitgeführt wurde.

 

Bei den angeführten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, nämlich Unterlassungsdelikte. Konkret wurde die Tat durch Unterlassung der Sorgetragung für das Mitführen der entsprechenden Papier begangen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden Unterlassungsdelikte dort begangen, wo die Vorsorgehandlung bzw. die entsprechenden Dispositionen hätten getroffen werden müssen. Dies ist im Zweifel beim Betrieb eines Unternehmens der Unternehmenssitz. Bei der konkret vorgeworfenen Verwaltungsübertretung befindet sich der Unternehmenssitz des Beförderungsunternehmens D in F in der Bundesrepublik Deutschland. Von dort aus hätten die erforderlichen Dispositionen und Vorsorgehandlungen vom Berufungswerber als Beförderungsunternehmer getroffen werden müssen. Es ist daher der Tatort im Ausland gelegen und gemäß § 2 Abs.1 VStG, weil ein Tatort im Inland nicht gegeben ist, die jeweilige Verwaltungsübertretung nicht strafbar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Sondervorschrift des § 23 Abs.3 GütbefG eine Ausnahmeregelung hinsichtlich des Tatortes für Verletzungen gemäß § 23 Abs.1 Z2 und Z7 GütbefG nicht vorsieht.

 

Es hat daher der Berufungswerber mangels eines Tatortes im Inland keine Verwaltungsübertretung begangen und war daher das angefochtene Straferkenntnis gemäß §  45 Abs.1 Z1 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, waren keine Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung

Tatort im Ausland, keine Sonderregelung

 

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